RG, 18.02.1880 - I 522/79

Daten
Fall: 
Priorität einer Forderung nach dem am Sitze des Konkursgerichtes geltenden Rechte
Fundstellen: 
RGZ 1, 322
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
18.02.1880
Aktenzeichen: 
I 522/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Konkurskommission Bremen
  • Obergericht Bremen

Beurteilung der Priorität einer Forderung nach dem am Sitze des Konkursgerichtes geltenden Rechte. Genügt hinsichtlich der Form des Rechtsgeschäftes die Beobachtung der Form desjenigen Rechtsgebietes, in welchem dasselbe zu wirken bestimmt ist? Absicht der Kontrahenten.

Aus den Gründen

"Die Priorität der Forderungen im Konkurse ist, wie auch der Liquidat selbst anerkennt, nach dem am Sitze des Konkursgerichtes geltenden - hier also nach bremischen - Rechte zu beurteilen. Ebenso unbestritten ist die vom Liquidanten für seine Forderung von ... beanspruchte Generalhypothek an dem Vermögen der in Konkurs geratenen Firma G. C. & Co. nach §. 126 der bremischen Erbe- und Handfesten-Ordnung gültig bestellt, indem die darüber ausgestellte Urkunde den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

Daß diese, nicht auf bremischem Gebiete, sondern in dem zu der benachbarten preußischen Provinz Hannover gehörigen Orte Achim ausgestellte Urkunde wegen nicht geschehener Eintragung in das Hypothekenbuch nach dem dortigen Rechte eine Generalhypothek nicht begründet, ist unerheblich, da nach der heutzutage allgemein anerkannten Rechtsanschauung, welche auch im Art. 86 der deutschen W.O. ihren Ausdruck gefunden hat, hinsichtlich der Form der Rechtsgeschäfte die Beobachtung der Form desjenigen Rechtsgebietes genügt, in welchem das Rechtsgeschäft zu wirken bestimmt ist, und da - zumal in Berücksichtigung des Umstandes, daß beide Kontrahenten ihren Wohnsitz im Bremischen hatten - nicht zweifelhaft sein kann, daß im vorliegenden Falle die Generalhypothek nach der Absicht der Kontrahenten vorzugsweise oder doch jedenfalls auch an dem Wohnsitze der Schuldnerin und in betreff der dort befindlichen Vermögensbestandteile zur Geltung gelangen solle. Die Absicht der Kontrahenten, das Rechtsgeschäft solle nur hinsichtlich des im Bezirke des Amtsgerichtes Achim befindlichen Vermögens der Schuldnerin in Wirksamkeit treten, ist um so weniger indiziert, als nicht nur die Generalhypothek ausdrücklich an dem gesamten Vermögen der Firma G. C. & Co. bestellt wurde, sondern der Umstand, daß die Urkunde in Achim ausgestellt und gerichtlich beglaubigt wurde, sich überdies zur Genüge daraus erklärt, daß in derselben dem Gläubiger zugleich auch noch eine Spezial-Hypothek an der in dem dortigen Gerichtsbezirke belegenen Ziegelei der Firma bestellt wurde. Gerade wegen der vom Liquidaten selbst behaupteten Unmöglichkeit der gleichzeitigen Bestellung einer General-Hypothek nach dem in der Provinz Hannover geltenden Rechte ist anzunehmen, daß die Bestellung dieser Sicherheit sich auf eine im Bremischen eintretende Rechtsverfolgung beziehen sollte."