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RG, 02.03.1880 - II 63/79

Daten
Fall: 
Pficht des Käufers den Mangel einer Ware anzuzeigen
Fundstellen: 
RGZ 1, 246
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
02.03.1880
Aktenzeichen: 
II 63/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Handelsgericht Barmen
  • Appellationsgerichtshof Köln

1. Anzeigepflicht des Käufers, welcher die von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet.
2. Muß der Käufer die Ware auch zur Verfügung stellen?

Gründe

"In Erwägung, daß der Appellationsrichter thatsächlich festgestellt hat, es seien die vom Kassationsbeklagten gelieferten Basaltsteine, nach Ablieferung am Bestimmungsorte, durch den Kassationskläger an die Straße, zu deren Ausbesserung sie bestimmt waren, gebracht, dort von der Chausseebauverwaltung sortiert und ausgelesen und teils zerkleinert und verwendet, teils als unbrauchbar beiseite gesetzt worden;

daß, wenn das angegriffene Urteil nun weiter die Behauptung eines Mangels in der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Steine und die im Laufe der Lieferung vielfach stattgehabte Bemängelung als unerheblich erachtet, damit offenbar entschieden werden sollte, es könne gegenüber der nachgewiesenen Verwendung und Annahme der Steine den in den Briefen des Kassationsklägers enthaltenen Beschwerden über die schlechte Beschaffenheit der Steine nicht der Sinn beigelegt werden, als habe er die Ware beanstanden und dem Verkäufer hierüber die nach Art. 347 H.G.B. erforderliche Anzeige machen wollen;

daß diese Annahme eine Rechtsverletzung nicht enthält, und die daran geknüpfte Erwägung, daß der Kassationskläger die Steine hätte zur Verfügung stellen und von den ihm durch Art. 348 H.G.B. verliehenen Befugnissen hätte Gebrauch machen müssen, zwar unrichtig ist,1 da durch die Unterlassung dieser Handlungen die Geltendmachung der Mängel nicht ausgeschlossen sein würde, jedoch mit Rücksicht auf die schon vorausgegangene Feststellung einer Genehmigung der Ware auf das Ergebnis der Entscheidung ohne Einfluß war."

  • 1. S. Entsch. des R.O.H.G's Bd. 20 Nr. 89 S. 351 mit Citaten.