RG, 27.04.1906 - VII 46/06
Findet gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch welche Sachverständigengebühren festgesetzt werden, Beschwerde statt?
Gründe
"Für die von dem Sachverständigen in der Berufungsinstanz erstatteten Gutachten vom 20. Juli 1905 und vom 2. Februar 1906 sind die Gebühren in geringerer Höhe, als der Sachverständige beansprucht, festgesetzt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde erscheint als unzulässig, weil das Gesetz gegen die von den Oberlandesgerichten erlassenen Beschlüsse des fraglichen Inhalts ein Rechtsmittel nicht gewährt. Zu den im § 17 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige als auf die Beschwerde gegen Festsetzungen anwendbar bezeichneten gesetzlichen Vorschriften gehört auch der § 567 Z. P. O. Während der zweite Absatz dieses Paragraphen in der auf dem Gesetz vom 17. Mai 1898 beruhenden Fassung der Zivilprozeßordnung bestimmte, daß gegen die in betreff der Prozeßkosten erlassenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde nur zulässig ist, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 100 M übersteigt, lautet er auf Grund des Gesetzes, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung, vom 5. Juni 1905 Art. I Ziff. 9 dahin: "Gegen die in betreff der Prozeßkosten erlassenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig." Im Art. II des eben genannten Gesetzes ist bestimmt, daß, soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen ist, welche durch Art. I des Gesetzes geändert werden, die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle treten. Mithin kommt der zweite Absatz des § 567 Z. P. O. in seiner gegenwärtigen Gestalt auch im Bereich der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige zur Anwendung. Eine Anfechtung der Gebührenfestsetzungen der Oberlandesgerichte findet also nicht mehr statt."