RG, 10.03.1899 - II 61/99
Ist im Falle der Auferlegung eines Eides durch bedingtes Endurteil das Recht des Anwaltes auf die Beweisgebühr nach § 13 Ziff. 4 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte dadurch bedingt, daß derselbe in dem Termine zur Ableistung des Eides erschienen war?
Aus den Gründen
"In der Prozeßsache der vorgenannten Parteien ist die Entscheidung durch bedingtes Endurteil von einem dem in New-York wohnenden Inhaber der klägerischen Firma auferlegten Eide abhängig gemacht worden. Die Klägerin hat, obwohl ihr Anwalt in dem Eidesleistungstermine nicht erschienen war, die Aufnahme einer Beweisgebühr auf Grund des § 13 Ziff. 4 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in ihrem Kostenersatzanspruch gegen die Beklagten beansprucht; das Oberlandesgericht hat jedoch diese, vom Landgericht zugebilligte, Gebühr auf Beschwerde der Beklagten von der klägerischen Rechnung in Abgang gebracht. Die hiergegen von der Klägerin rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde kann als begründet nicht erachtet werden.
Nach § 13 Ziff. 4 a. a. O. steht die Beweisgebühr dem Rechtsanwälte zu für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein bedingtes Endurteil auferlegten Eides, sowie in einem Beweisaufnahmeverfahren, wenn die Beweisaufnahme nicht lediglich in der Vorlegung der in den Händen der Parteien befindlichen Urkunden besteht. Aus diesem Wortlaut, insbesondere der inhaltlich abweichenden Verfügung bezüglich des Beweises durch Eidesleistung auf Grund bedingten Endurteiles und einem sonstigen Beweisverfahren, ergibt sich, daß in dem ersteren Falle dem Rechtsanwalte die Beweisgebühr nur unter der Voraussetzung zusteht, daß er in dem Eidesleistungstermin anwesend gewesen ist und seine Partei in demselben vertreten hat." ...