RG, 01.10.1901 - VII 227/01
Umfang der Stempelbefreiung bei der amtlichen Beglaubigung von Unterschriften unter Urkunden, deren Inhalt eine Eintragung in das Grundbuch betrifft.
Gründe
"Es handelt sich darum, ob die Beglaubigung von Unterschriften, welche der Kläger als Notar in der ersten Hälfte des Jahres 1900 bezüglich verschiedener mit Hypothekenbestellung verbundener Schuldverschreibungen vorgenommen hat, der Befreiungsvorschrift unter lit. e zur Tarifstelle 77 (amtliche Zeugnisse in Privatsachen) des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 unterliegt, wenngleich in den Dokumenten zugleich die Klausel enthalten ist: " Für alle Klagen aus dieser Urkunde ist auch das Amtsgericht in S. zuständig." Die Vorinstanzen haben mit Rücksicht auf diesen Vertragsinhalt die Anwendung jener Gesetzesbestimmung verneint, welche letztere dahin geht, daß stempelfrei sind die Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen und Verhandlungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich zu einer Eintragung oder Löschung in öffentlichen, das Eigentum und die Belastung von Grundstücken und selbständigen Gerechtigkeiten feststellenden Büchern erforderlich sind. Danach ist die auf Rückzahlung des auf Grund der erwähnten Tarifstelle 77 von dem verklagten Fiskus erhobenen Stempelbetrages gerichtete Klage abgewiesen.
Die erhobene Revision erscheint hinfällig. Nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichtes hat durch die fragliche Klausel die Einrede der Unzuständigkeit auch gegenüber der persönlichen Klage abgeschnitten werden sollen, deren Geltendmachung auf Grund des in der Urkunde niedergelegten Schuldbekenntnisses vor dem Amtsgerichte in S. erfolgt. Insoweit ist nun aber jede Beziehung der in Rede stehenden Stipulation zu der mittels der Hypothekbestellung zu bewirkenden Grundstücksbelastung ausgeschlossen. Damit liegt vor, daß der Abrede in Rücksicht auf ihren hervorgehobenen Inhalt dingliche Wirksamkeit durch Eintragung nicht zu teil werden kann. Dies hat die Nichtanwendung der obigen Befreiungsvorschrift zur Folge, deren Voraussetzung nach ihrem klaren Wortlaut das Fehlen einer derartigen Festsetzung in der Urkunde ist, unter der sich die amtlich beglaubigte Unterschrift befindet." ...