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RG, 24.04.1901 - VII 67/01

Daten
Fall: 
Bindung des gerichtlichen Vergleichs
Fundstellen: 
RGZ 49, 345
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.04.1901
Aktenzeichen: 
VII 67/01
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Danzig
  • OLG Marienwerder

Ist ein gerichtlicher Vergleich, den die als Prozeßbevollmächtigte aufgetretenen Anwälte vereinbart haben, auch für die Partei bindend, welche nur mündlich Vollmacht erteilt hat?

Gründe

"Die vom Berufungsgerichte getroffene Feststellung, daß dem Rechtsanwalte Dr. M. im Vorprozesse von der Beklagten Prozeßvollmacht erteilt gewesen sei, läßt in ihrer Begründung eine Gesetzesverletzung nicht erkennen und ist von der Revisionsklägerin auch nicht angegriffen worden. Letztere stellt dagegen die Ansicht auf, daß eine nur mündliche Prozeßvollmacht nicht genüge und den Anwalt nicht zum Abschlusse des Vergleiches ermächtigt habe. Diese Ansicht findet in der Civilprozeßordnung keine Stütze, da dieselbe zwar in § 76 (jetzt § 80) vorschreibt, daß der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben habe, zugleich aber in § 84 (jetzt § 88) nähere Vorschriften darüber enthält, unter welchen Umständen der Mangel der Vollmacht vom Gerichte zu berücksichtigen ist, und in § 85 (jetzt § 89) Abs. 2 bestimmt, daß die Partei die Prozeßführung desjenigen, der für sie als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten und zugelassen worden ist, gegen sich gelten lassen muß, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt hat. Hiernach genügt mündliche Bevollmächtigung, um der Prozeßführung des Bevollmächtigten Wirksamkeit gegenüber dem Machtgeber zu verleihen; daß aber die Prozeßvollmacht auch zur Abschließung eines Vergleiches ermächtigt, bestimmt § 77 (jetzt § 81) ausdrücklich, sodaß die Abschließung eines Vergleiches jedenfalls auch unter den Begriff der Prozeßführung im Sinne des § 83 (jetzt § 89) fällt, wenn es auch zweifelhaft sein mag, ob das Gesetz in § 77 (§ 86) die Vergleichschließung mit der Verzichtleistung und der Anerkennung als Beispiele von Prozeßhandlungen aufführt oder nur den eigentlichen Prozeßhandlungen gleichstellt." ...