RG, 05.07.1905 - V 13/05
Ist im Falle des § 99 Abs. 2 Z.P.O. für die Zulässigkeit der Revision der Wert der Hauptsache oder der Betrag der Kosten maßgebend? Z.P.O. § 546.
Tatbestand
Die Hauptsache, mit einem Streitwerte von 4000 M, ist durch eine auf Grund Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung des Beklagten in der Berufungsinstanz erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits sind mit Ausnahme eines von der Klägerin zu den Gerichtskosten zu leistenden Beitrags von 20 M dem Beklagten auferlegt. Die Revision des Beklagten, mit der beantragt war, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als er dadurch zur Tragung von Kosten verurteilt ist, wurde als unzulässig verworfen, aus folgenden Gründen:
Gründe
... "Wenn auch der Kostenpunkt in einer durch Anerkenntnisurteil erledigten Hauptsache nach § 99 Abs. 2 Z.P.O. mit der Revision selbständig angefochten werden kann, so ist doch die Zulässigkeit der Revision in der Regel durch die allgemeine Voraussetzung bedingt, daß ein 1500 M übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegt (§§ 546. 547 Z.P.O.). Da die Revision in den Fällen des § 99 Abs. 2 ausschließlich den Kostenpunkt betrifft, so ist dieser Wert nicht nach dem Werte der Hauptsache, sondern nach dem Betrage der Kosten des Rechtsstreits zu bemessen (vgl. Kommentar von Petersen- Remelé-Anger Bd. 1 S. 257 Bem. 7 a). Wenn zur Unterstützung der Gegenmeinung (vgl. Kommentar von Gaupp-Stein Bd. 1 S. 278 Bem. IV) geltend gemacht wird, es würde dann der Abs. 2 des § 99 nur selten zur Anwendung gelangen, so kann darauf kein Gewicht gelegt werden. Denn die Vorschrift des § 99 Abs. 2 stellt sich gegenüber der im Abs. 1 enthaltenen Regel als eine Ausnahme dar, die in jeder Richtung einzuschränken ist. Die Materialien zu der Zivilprozeßnovelle von 1898 (Ausgabe von Hahn-Mugdan Bd. 8 S. 87. 292) ergeben über die hier vorliegende Frage nichts." ...