RG, 05.06.1905 - VI 455/04

Daten
Fall: 
Besitz einer Sache
Fundstellen: 
RGZ 61, 92
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
05.06.1905
Aktenzeichen: 
VI 455/04
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Chemnitz
  • OLG Dresden

Was ist unter dem Besitz einer Sache im Sinne des § 6 Z.P.O. zu verstehen?

Aus den Gründen

"Die Klägerin, die durch das angefochtene Urteil mit der Klage abgewiesen worden ist, fordert u. a. die Übergabe eines Parzellenteils, den der Beklagte auf Grund eines am 28. August 1879 abgeschlossenen, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Einräumung eines Baurechts gerichteten Vertrages im Besitz hat. Auf einen solchen Anspruch findet § 8 Z.P.O. Anwendung, wonach der Wert des Streitgegenstandes durch den Wert einer Sache bestimmt wird, wenn deren Besitz Gegenstand des Streites ist. Was unter "Besitz" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, darüber entscheidet das jeweilig geltende bürgerliche Recht, also jetzt das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieses umfaßt unter dem Ausdruck "Besitz" alle Arten der tatsächlichen Gewalt über eine Sache, den unmittelbaren wie den mittelbaren Besitz, den Eigenbesitz und den Fremdbesitz.1

Die Klägerin, die nur mittelbare Besitzerin ist (§ 868), fordert den unmittelbaren Besitz, den jetzt der Beklagte hat. Der Besitz des Parzellenteils ist daher Gegenstand des Streits." ...

  • 1. Amtl. Anm.: So auch Gaupp-Stein, Zivilprozeßordnung 6. und 7. Aufl. Bd. 1 Bem. I zu § 6 S. 40. D. R.