RG, 25.01.1904 - I 11/04

Daten
Fall: 
Auflösung einer juristischen Person
Fundstellen: 
RGZ 56, 331
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
25.01.1904
Aktenzeichen: 
I 11/04
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Dresden

Entsprechende Anwendung der §§ 239. 246 C.P.O. auf den Fall der Auflösung einer juristischen Person.

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger hat bei dem Oberlandesgericht Dresden den Antrag gestellt, gemäß §§ 237 flg. 246 C.P.O. die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Der Antrag ist damit begründet, daß laut Bekanntmachung des Amtsgerichts Dresden vom 22. Dezember 1903 eine Vereinigung der verklagten Gesellschaft mit der Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft vereinigter Elbe- und Saaleschiffer dergestalt stattgefunden hat, daß die erstgenannte Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen als Ganzes an die letztgenannte Gesellschaft mit dem Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister übertrug und sich auflöste. Diese Eintragung ist am 22. Dezember 1903 erfolgt.

Das Oberlandesgericht hat den gestellten Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Bestimmungen der §§ 239 flg. 246 C.P.O., auf welche sich der Antragsteller bezieht, keine Anwendung leiden. Der § 239 insbesondere betreffe nur den Fall des Ablebens einer physischen Person.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde erscheint begründet.

Aus den Gründen

"Dem Tode einer physischen Person sind im Sinne der §§ 239. 246 C.P.O. die Fälle der Auflösung einer juristischen Person jedenfalls dann gleichzustellen, wenn diese Auflösung eine Universalsuccession - den Übergang des Vermögens der juristischen Person als Ganzen auf ein anderes Rechtssubjekt - zur Folge hat.1

Für die entsprechende Anwendung der hier in Betracht kommenden Vorschriften auf Fälle, in welchen für denselben Anspruch die Funktion, Partei zu sein, einem Anderen als der bisherigen Partei infolge Änderung der Gesetzgebung zuerteilt ist, hat sich der erkennende Senat bereits in dem Erkenntnis vom 9. Juli 1890 (Jurist. Wochenschr. 1890 S. 335) ausgesprochen. Eine gleiche entsprechende Anwendung ist für den hier vorliegenden Fall geboten, in welchem die verklagte Aktiengesellschaft ohne Liquidation ihr ganzes Vermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen und zu existieren aufgehört hat."2

  • 1. Amtl. Anm.: Vgl. die Kommentare zur C.P.O. von Petersen 5. Aufl. § 239 Bem. 2, Gaupp-Stein § 239 Bem. 1, Seuffert § 239 Bem. 1, Reincke (5. Aufl.) § 239 Bem. 2 b.
  • 2. Amtl. Anm.: Vgl. § 306 H.G.B.; Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch § 306 Anm. 11.