RG, 30.10.1903 - VII 238/03

Daten
Fall: 
Schriftform eines Pachtvertrages
Fundstellen: 
RGZ 56, 83
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
30.10.1903
Aktenzeichen: 
VII 238/03
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Kiel
  • OLG Kiel

Bedarf der über das Rohrnutzungsrecht an einem See abgeschlossene Pachtvertrag der schriftlichen Form?

Tatbestand

Der Kläger hatte die Jagd-, Fischerei- und Reth-(Rohr-)nutzung in und auf einem fiskalischen See gepachtet. Bei dem zwischen den Parteien ausgebrochenen Streit darüber, ob nach Inhalt des Pachtvertrages dem Kläger der ganze See oder nur ein Teil verpachtet sei, wurde auch die in der Überschrift formulierte Frage berührt, welche von dem Reichsgericht bejaht ist aus folgenden Gründen:

Gründe

"Der erkennende Senat hat allerdings ausgesprochen, daß der Jagdpachtvertrag zu seiner Gültigkeit nicht der in den §§ 581 Abs. 2 und 566 B.G.B. vorgeschriebenen schriftlichen Beurkundung bedürfe (Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 51 S. 279). Allein es ist schon zweifelhaft, ob dieser Ausspruch auch auf den Fischereipachtvertrag auszudehnen ist. Es kann die Entscheidung hierüber indes dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist nach der Ansicht des erkennenden Senats bei der Pachtung des Rohrnutzungsrechtes nicht ein besonderes Recht der Rohrnutzung, sondern insoweit das Seegrundstück selbst als der Gegenstand der Pachtung anzusehen. Danach bedurfte der Pachtvertrag gemäß der §§ 581 Abs. 2 und 566 B.G.B. der schriftlichen Form, und zwar nicht nur in Ansehung des Rohrnutzungsrechtes, sondern nach seinem ganzen Inhalt, da es sich hier um einen einheitlichen Vertrag handelt, aus welchem das Rohrnutzungsrecht nicht selbständig losgelöst werden kann." ...