RG, 02.04.1903 - VI 144/03

Daten
Fall: 
Zeugnis der Rechtskraft
Fundstellen: 
RGZ 54, 226
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
02.04.1903
Aktenzeichen: 
VI 144/03
Entscheidungstyp: 
Urteil

Ist, ehe das ganze Urteil rechtskräftig, geworden ist, das Zeugnis der Rechtskraft für denjenigen Teil der mittels zulässigen Rechtsmittels angefochtenen Entscheidung zu erteilen, der durch die gestellten oder angekündigten Rechtsmittelanträge nicht berührt wird?

Gründe

Der Beklagte war in erster Instanz dem Kläger zur Zahlung einer Monatsrente von 40 M verurteilt und legte Berufung dagegen ein, richtete aber seinen Berufungsantrag nur dahin, den Betrag der Rente auf 12,50 M monatlich herabzusetzen. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Der Beklagte legte sodann Revision ein, wobei er den Antrag ankündigte, das Berufungsurteil aufzuheben und nach seinem Berufungsantrage zu erkennen. Der Kläger beantragte beim Gerichtsschreiber des Reichsgerichts die Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft des Urteils erster Instanz in Höhe von 12,50 M monatlich, wurde aber vom Gerichtsschreiber abschlägig beschieden. Das Gesuch des Klägers um Abänderung dieser Entscheidung ist vom Reichsgericht zurückgewiesen worden, in Erwägung:

"daß für die Entscheidung der Frage, ob das Urteil erster Instanz insoweit, als es in der Berufungsinstanz nicht angefochten worden ist, die Rechtskraft erlangt hat, zwar der vom Gerichtsschreiber hervorgehobene Umstand, daß der zu einer Rentenzahlung verurteilte Beklagte und Berufungskläger sich ausdrücklich vorbehalten hat, bei geänderten Umstanden auf weitere Herabsetzung oder Aufhebung der Rente anzutragen, ohne jede Bedeutung ist;

daß aber überhaupt, sobald das zulässige Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt ist, dadurch der Eintritt der Rechtskraft allemal, wegen der Möglichkeit späterer Erweiterung der gestellten Anträge, sowie übrigens eventuell auch andererseits wegen der Möglichkeit späterer Anschließung des Gegners, für den ganzen Umfang des Urteils gehemmt wird;

vgl. Gaupp-Stein, Civilprozeßordnung (4. Aufl.) Bd. 2 Bem. I. bb zu § 705 S. 346; Petersen u. Anger, Prozeßordnung (4. Aufl.) Bd. 2 Bem. 3 zu § 705 S. 286 flg.; Beschluß des V. Civilsenats des Reichsgerichts bei Seuffert, Archiv Bd. 48 Nr. 225 unter II."