RG, 15.06.1917 - VII 408/16

Daten
Fall: 
Geldrente des Ehemanns
Fundstellen: 
RGZ 90, 323
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
15.06.1917
Aktenzeichen: 
VII 408/16
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Düsseldorf
  • OLG Düsseldorf

Steht dem Ehemann an der Geldrente, welche er seiner von ihm getrennt lebenden Frau zu gewähren hat, Verwaltung und Nutznießung zu?

Tatbestand

Die Frage ist verneint worden aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren. Das hat, solange die häusliche Gemeinschaft besteht, in der durch die Lebensgemeinschaft gebotenen Weise (§ 1360 BGB.) durch Gewährung des Unterhalts im gemeinsamen Haushalte zu geschehen. Liegen die Voraussetzungen für ein getrenntes Leben der Eheleute vor, dann ist der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1361). Mit dieser Rente soll sich die Ehefrau den Unterhalt, den sie im Haufe des Mannes nicht mehr empfängt, beschaffen, sie muß deshalb über den Rentenbetrag zu verfügen berechtigt sein. Die gesetzliche Zweckbestimmung der Rente schließt es ohne weiteres aus, daß der Mann auf das, was er der Frau zur eigenen Beschaffung ihres Unterhalts an Geldbeträgen zu geben verpflichtet ist, güterrechtliche Gerechtsame geltend machen und ihr damit die Verfügung über die Rente entziehen kann. Es bedurfte bei der Regelung des Güterrechts im Gesetze keiner dies ausdrücklich aussprechenden, die Rente zum Vorbehaltsgute machenden Bestimmung. Schon § 1361 bringt, indem er der Frau einen Rentenanspruch gegen den Mann gibt, zum Ausdruck, daß der Mann diesem Anspruche nur als ein Schuldner gegenübersteht und daß das zur Erfüllung des Anspruchs zu gewährende Geld, weil es von der Frau zur Beschaffung ihres Unterhalts verwendet werden soll, damit der ehemännischen Verwaltung und Nutznießung entzogen ist." ...