RG, 20.09.1897 - IV 170/97

Daten
Fall: 
Auslegung der §§ 575 Abs. 2. 584 C.P.O.
Fundstellen: 
RGZ 39, 427
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
20.09.1897
Aktenzeichen: 
IV 170/97
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Königsberg

Zur Auslegung der §§ 575 Abs. 2. 584 C.P.O.

Gründe

Auf die Beschwerde der Klägerin und Berufungsbeklagten ist vom Reichsgerichte ein Beschluß des Berufungsgerichtes, durch welchen der Antrag der Klägerin, den Beklagten im Wege einstweiliger Verfügung anzuhalten, an sie gewisse Betten, Wäsche und Kleidungsstücke zum Gebrauche für sie und das bei ihr befindliche Kind herauszugeben, auf Grund der §§ 575. 584 C.P.O. zurückgewiesen worden war, aufgehoben, "in Erwägung, daß die angezogenen Vorschriften der Civilprozeßordnung dem Antrage der Klägerin nicht entgegenstehen, indem nach § 575 nur die Verbindung der Ehescheidungsklage mit vermögensrechtlichen Ansprüchen infolge der Scheidung verboten ist (vgl. Motive S. 364), während es sich vorliegend um Herausgabe von Sachen zur Ermöglichung des der Klägerin gestatteten Getrenntlebens während des Scheidungsprozesses handelt, und der § 584 die Anträge auf Gestaltung des Getrenntlebens und auf Entrichtung von Alimenten nur insbesondere erwähnt, daß danach die Beschwerde begründet ist, und der angefochtene Beschluß der Aufhebung unterliegt." ...