RG, 08.03.1897 - VI 438/96

Daten
Fall: 
Irrevisibles Partikulargesetz
Fundstellen: 
RGZ 39, 385
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
08.03.1897
Aktenzeichen: 
VI 438/96
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Kann im Gebiete des gemeinen deutschen Rechtes die Revision auf Verletzung gemeinrechtlicher Auslegungsregeln bei Auslegung und Anwendung eines irrevisibeln Partikulargesetzes gestützt werden?

Aus den Gründen

... "Die fragliche Feststellung irrevisibeln Rechtes ist... von den Revisionsklägern wegen angeblicher Verletzung gemeinrechtlicher Auslegungsregeln, sowie wegen Mangels genügender Begründung angegriffen worden. Diese Angriffe trafen jedoch nicht zu. Eine besondere Begründung für die Auslegung eines irrevisibeln Gesetzes ist prozessualisch so wenig erforderlich, wie für die Auslegung eines revisibeln Gesetzes, und die sog. gemeinrechtlichen Regeln für die Auslegung der Gesetze sind keine Rechtssätze höherer Ordnung, welche über den Partikulargesetzen schwebten, sondern nur wissenschaftliche Maximen. Bei anderer Auffassung würde es gar keine Irrevisibilität von Gesetzen geben, da bei jeder falschen Auslegung notwendig die richtigen Grundsätze der Auslegung verletzt sein müssen. Darin, daß der III. Civilsenat des Reichsgerichtes vor langer Zeit in einzelnen Fällen (Rep. III. 195/84 u. 323/84) wegen Verletzung gemeinrechtlicher Regeln bei der Auslegung irrevisibler Gesetze ein Urteil aufgehoben hat, liegt kein Grund, die Rechtsfrage jetzt nach § 137 Abs. 1 G.V.G. an die Vereinigten Civilsenate zu verweisen; denn längst hat sich die Praxis des Reichsgerichtes im entgegengesetzten Sinne festgestellt, und insbesondere hat der jetzt urteilende Senat wiederholt so erkannt; so in den Sachen III a. 2/86. VI. 275/93 und VI. 170/94." ...