RG, 14.12.1894 - III 159/94

Daten
Fall: 
Berechnung der Prozeßgebühr
Fundstellen: 
RGZ 34, 426
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
14.12.1894
Aktenzeichen: 
III 159/94
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Aurich
  • OLG Celle

Ist bei der Berechnung der Prozeßgebühr auch der durch eine schriftlich angekündigte, jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragene Klagerweiterung umfaßte Wert zu berücksichtigen?

Aus den Gründen

"Die vom Kläger in einem vorbereitenden Schriftsatze angekündigte Erweiterung der Klage ist zwar in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, daher nicht rechtshängig geworden; dennoch muß sie für die Höhe der dem Anwalte des Gegners zukommenden Prozeßgebühr berücksichtigt werden, zumal bereits eine eingehende schriftliche Erklärung auf die angekündigte Erweiterung erfolgt war. Denn die Prozeßgebühr wird, wie schon häufig vom Reichsgerichte ausgesprochen ist, dem Rechtsanwalte für die Instruktion und für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewährt, und diese Vorbereitung mußte sich auch auf die angekündigte Erweiterung erstrecken. Der Beschwerdeführer irrt in der Annahme, daß der Anwalt des Gegners nicht verpflichtet gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung auf die Klagerweiterung sich zu erklären. Die vorbereitenden Schriftsätze verpflichten den Gegnern auf die angekündigten Anträge und Behauptungen sich so vorzubereiten, daß eine Vertagung der Verhandlung möglichst vermieden wird.

Der in den Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 17 S. 374 abgedruckte Beschluß, auf welchen das Oberlandesgericht sich beruft, trifft allerdings nicht zu, da es sich dort um bereits rechtshängige Ansprüche handelte; aber auch in dem fast gleich liegenden Falle, wenn eine angekündigte Widerklage in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben wird, hat das Reichsgericht sich ebenso ausgesprochen.

Vgl. Jurist. Wochenschr. Jahrg. 1887 S. 42 Nr. 22.

Daß es sich im vorliegenden Falle um die Prozeßgebühr des Anwaltes der Gegenpartei handelt, kann keinen Unterschied machen, weil auch dieser die mündliche Verhandlung über die Erweiterung vorzubereiten hatte.

Allerdings können anscheinend Härten für die in die Kosten verurteilte Partei entstehen, wenn sie Kosten für eine vom Gegner zwar angekündigte, aber in der Verhandlung nicht wiederholte Klagerweiterung oder Widerklage ersetzen muß. Solche Härten können aber nicht mehr im Festsetzungsverfahren, dagegen wohl in der Entscheidung über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, vermieden werden." ...