RG, 14.12.1896 - VI 232/96

Daten
Fall: 
Auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz
Fundstellen: 
RGZ 38, 307
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
14.12.1896
Aktenzeichen: 
VI 232/96
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Posen
  • OLG Posen

Ist die Vorschrift des § 187 A. L. R. I. 8 als ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne des § 26 A. L. R. I. 6 anzusehen?

Gründe

... "Es kann der Revision nicht darin Recht gegeben werden, daß der § 187 A. L. R. I. 8 als ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne des § 26 A. L. R. I. 8 anzusehen sei. Der angeführte § 187 betrifft nachbarrechtliche Verhältnisse. Wenn die Vorschrift auch zur Wahrung der Interessen der Besitzer der angrenzenden Grundstücke getroffen ist und denselben einen Schutz gegen gewisse Anlagen auf dem anliegenden fremden Grundstücke gewährt, so läßt sich doch nicht behaupten, daß selbige gerade auf Schadensverhütungen abziele und ein Polizeigesetz sei. Von derselben Ansicht geht das Obertribunal in dem Urteile bei Striethorst, Archiv Bd. 59 S. 63 in Bezug auf den § 185 A. L. R. I. 8 aus, welcher einen wesentlich gleichen Charakter, wie der § 187 hat. Ob in dem § 125 A. L. R. I. 8 ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz enthalten ist, wie das von der Revision angeführte Urteil des II. Hilfssenates des Reichsgerichtes in Gruchot, Beiträge Bd. 26 S. 689 annimmt, braucht nicht erörtert zu werden." ...