RG, 16.03.1894 - III 301/93

Daten
Fall: 
Schriftstück der Staatsanwaltschaft
Fundstellen: 
RGZ 33, 365
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
16.03.1894
Aktenzeichen: 
III 301/93
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Rostock
  • OLG Rostock

Ist die Beglaubigung eines von der Staatsanwaltschaft zugestellten Schriftstückes formell genügend, wenn sie nicht vom Staatsanwalte, sondern von dessen Aktuar bewirkt ist?

Gründe

... "Auch die eventuelle Revisionsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet. Derselbe hat ausgeführt, daß das erste Urteil nicht in gesetzlicher Form zugestellt sei, also der Lauf der Notfrist zur Einlegung der Berufung noch nicht begonnen habe, und folgeweise die eingelegte Berufung nicht als unzulässig, sondern als verfrüht und deshalb wirkungslos zu verwerfen sei. Den behaupteten Mangel der Zustellung findet der Kläger darin, daß das ihm von der Staatsanwaltschaft zugestellte landgerichtliche Urteil von einem bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Gerichtsschreibergehilfen unter Beifügung des Dienststempels beglaubigt sei, während hierzu nur der Staatsanwalt selbst befugt erscheine, falls überhaupt eine Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke durch die Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem § 156 C.P.O. zu vereinbaren sein sollte. Es ist jedoch bereits in der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 8. Januar 18881 ausgeführt, daß die Beifügung des Dienststempels des Staatsanwaltes zur Herstellung einer rechtswirksamen Beglaubigung ausreicht, und in der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 26. September 18922, daß auch die Beglaubigung, die der Staatsanwalt durch den ihm nach der Organisation der staatsanwaltschaftlichen Behörden untergebenen Sekretär ausführen läßt, genügend sei. Nach Maßgabe dieser Entscheidungen, welchen der erkennende Senat gefolgt ist, kann in der Art der hier stattgehabten Beglaubigung ein die Rechtswirksamkeit der Zustellung beeinträchtigender Mangel nicht gefunden werden. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist mithin in Lauf gesetzt und verstrichen, sodaß auch deren erneute Erhebung ausgeschlossen ist."...

  • 1. Vgl. Juristische Wochenschrift Jahrgang 1888 S. 67 Nr. 5.
  • 2. Vgl. Bolze, Praxis Bd. 15 Nr. 591