danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

RG, 12.03.1896 - IV 35/96

Daten
Fall: 
Gebühren- und Auslagenvorschuß vom Ehemann
Fundstellen: 
RGZ 37, 370
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
12.03.1896
Aktenzeichen: 
IV 35/96
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Kann der einer Ehefrau bei Bewilligung des Armenrechtes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnete Rechtsanwalt beanspruchen, daß der Ehemann im Wege der einstweiligen Verfügung angehalten werde, ihm einen Gebühren- und Auslagenvorschuß zu zahlen?

Gründe

"In dem vorliegenden Rechtsstreite, dessen Gegenstand vermögensrechtliche Ansprüche des klagenden Ehemannes gegen die Ehefrau und der widerklagenden Ehefrau gegen den Ehemann bilden, ist der Ehefrau von dem Berufungsgerichte für die Berufungsinstanz das Armenrecht bewilligt und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte der Rechtsanwalt L. beigeordnet worden. Letzterer hat beantragt, dem Ehemanne im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung eines Gebühren- und Auslagenvorschusses von 80 M an ihn aufzugeben. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Berufungsgerichtes vom 12. Februar 1896 abgelehnt worden. Gegen die Ablehnung richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwaltes L. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Da durch die Bewilligung des Armenrechtes der Ehefrau das Recht gewährt ist, ihre Berufung unentgeltlich zu verfolgen, so hat sie während der Dauer des Armenrechtes gegen den Ehemann keinen Anspruch auf Gewährung von Prozeßkosten für die Berufungsinstanz auf Grund des § 187 A. L. R. II. 1. Aus eigenem Rechte hat der ihr beigeordnete Rechtsanwalt gegen den Ehemann ebensowenig einen solchen Anspruch, da ein Rechtsanwalt zwar nach § 84 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß fordern kann, der Ehemann aber im vorliegenden Falle nicht der Auftraggeber des der Ehefrau beigeordneten Rechtsanwaltes ist. Der einer Partei im Armenrechte beigeordnete Rechtsanwalt hat vielmehr, da ihm der nur im Falle des § 33 der Rechtsanwaltsordnung zur Anwendung kommende § 38 daselbst nicht zur Seite steht, überhaupt kein Recht auf Vorschußzahlung. Aus diesen Gründen war die Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers zurückzuweisen."