RG, 13.07.1892 - II 147/92

Daten
Fall: 
Ausübung des gesetzlichen Rückgriffsrechtes eines Bürgen
Fundstellen: 
RGZ 30, 299
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
13.07.1892
Aktenzeichen: 
II 147/92
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Offenburg
  • OLG Karlsruhe

Darf der Bürge, welcher die Hauptschuld an den Gläubiger gezahlt hat, bei Ausübung seines gesetzlichen Rückgriffsrechtes aus dieser Zahlung gegen denjenigen, welcher sich für die nämliche Schuld als Selbstschuldner verbürgt hat, als Erfüllungsort - insbesondere auch zur Begründung des Gerichtsstandes für die Rückgriffsklage gegen den letzteren - denjenigen Ort geltend machen, welcher in dem Vertrage zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner als Erfüllungsort vereinbart wurde?

Gründe

"Die Revision konnte nicht für gerechtfertigt erachtet werden.

Es kann dahingestellt bleiben, oh die Bestimmung des L.R.S. 2033 über das Rückgriffsrecht des zahlenden Bürgen gegen die übrigen Bürgen lediglich eine spezielle Anwendung der in L.R.S. 1251 Ziff. 3 enthaltenen allgemeinen Vorschrift über die gesetzliche Subrogation ist. Jedenfalls muß es dem Bürgen, welcher unter den in L.R.S. 2033 bezeichneten Voraussetzungen bezahlt hat, gestattet sein, das in L.R.S. 2033 gegebene Rückgriffsrecht auch in der aus L.R.S. 1251 Ziff. 3 sich ergebenden Richtung des gesetzlichen Eintrittes in die Rechte des Gläubigers mit den hieraus sich für ihn (den zahlenden Bürgen) ergebenden Befugnissen geltend zu machen. Er darf daher auch, wie es der Gläubiger selbst gekonnt hätte, dessen gegen den selbstschuldnerischen Bürgen bestehendes Recht auf Erfüllung der Verbindlichkeit an dem im Vertrage des Gläubigers mit dem Hauptschuldner bedungenen Erfüllungsorte geltend machen. Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht angenommen, es begründe die in dem Darlehnsvertrage des Gläubigers Fn. mit dem Hauptschuldner Fs. getroffene Vereinbarung über den Erfüllungsort (Lahr) auch für den Kläger, welcher die Schuld an den Gläubiger gezahlt hat, die Befugnis, hinsichtlich des gesetzlichen Rückgriffsrechtes aus dieser Zahlung gegen den Beklagten den nämlichen Erfüllungsort (Lahr) für sich geltend zu machen, und es sei somit für die von dem Kläger aus dieser Zahlung erhobene Klage der Gerichtsstand dieses Erfüllungsortes begründet, sonach der Kläger berechtigt gewesen, die Klage bei dem Landgerichte Offenburg (zu dessen Gerichtsbezirke Lahr gehört) zu erheben." ...