RG, 07.11.1884 - III 166/84

Daten
Fall: 
Ehescheidungsstrafe
Fundstellen: 
RGZ 12, 192
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.11.1884
Aktenzeichen: 
III 166/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Wiesbaden
  • OLG Frankfurt am Main

Ist der Gehaltsanspruch eines Staatsdieners Gegenstand einer von demselben zu entrichtenden Ehescheidungsstrafe?

Tatbestand

Nachdem die Ehe der Parteien wegen Ehebruches des Beklagten geschieden worden war, stellte die Klägerin gegen den Beklagten eine Klage auf Auskehrung der Scheidungsstrafe an. Die erste Instanz verurteilte den Beklagten, der Klägerin als Scheidungsstrafe den Betrag eines Viertels seines Vermögens auf Grund eines von ihm herzugebenden und eidlich zu bestärkenden Vermögensverzeichnisses in Geld auszukehren, wies dagegen die Klägerin ab mit ihrem weiteren Antrage, zu erkennen, daß unter der Scheidungsstrafe insbesondere auch 1/4 jeder fällig werdenden Rate des von dem Beklagten, einem Königl. preußischen Beamten, zu beziehenden Dienstgehaltes begriffen sei, und daß vom Beklagten daher auch dieser Gehaltsanspruch in das herzugebende Vermögensverzeichnis aufzunehmen sei, eventuell aber ihr bei ihrer Bedürftigkeit und da auch der Beklagte sonstiges erhebliches Vermögen nicht besitze, ein Viertel jeder Gehaltsrate desselben zum Zwecke der ihr von dem Beklagten zu gewährenden Alimentation zuzusprechen. Die Berufung der Klägerin wurde verworfen. Zur Begründung der eingeführten Revision machte die Klägerin noch geltend, daß, wenn nicht der Anspruch des Beklagten auf die einzelnen künftigen Gehaltsraten, so doch zum mindesten sein Gehaltsanspruch im ganzen als ein von ihm bereits durch seine Dienstanstellung erworbener Vermögensbestandteil anzusehen und demnach bei der Feststellung des Betrages der Scheidungsstrafe in seinem nach der mutmaßlichen Dauer des Gehaltsbezuges zu berechnenden Schätzungswerte in Ansatz zu bringen sei. Die Revision wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Ehescheidungsstrafe ist nur von dem Vermögen, welches der schuldige Ehegatte im Zeitpunkte der Ehescheidung besitzt, zu entrichten; ein späterer Vermögenserwerb desselben wird durch die Strafe nicht betroffen. Das Gehalt aber, welches ein Beamter zu beziehen hat, solange er das Amt bekleidet, ist, insoweit es nicht schon zur Zeit der Ehescheidung fällig war, ein künftiger Erwerb. Und der mit der Zeitdauer des Amtes gewährte Anspruch auf Fortbezug des Gehaltes bildet keinen Bestandteil des Vermögens des Beamten. Anders ist in betreff eines Pensionsanspruches erkannt; vgl. Seuffert Archiv Bd. 28 Nr. 138. D. E.

Daß einer geschiedenen Ehefrau ein Anspruch auf Alimentation gegen ihren gewesenen Ehemann überhaupt nicht zusteht, ist von dem Reichsgerichte bereits in dem in den Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 8 Nr. 48 S. 184 mitgeteilten Urteile ausgeführt worden."