RG, 19.11.1918 - II 189/18

Daten
Fall: 
Zahlung von Zinsen
Fundstellen: 
RGZ 94, 137
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
19.11.1918
Aktenzeichen: 
II 189/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

Kann durch Vertrag zwischen dem Schuldner eines Kapitals und einem anderen als dem Kapitalgläubiger die Zahlung von Zinsen an den anderen in der Weise versprochen werden, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründet?

Gründe

... "Der Revision ist zuzugeben, daß jede Zinsschuld eine Kapitalschuld voraussetzt (§ 240 BGB), also ohne eine solche nicht, insbesondere nicht durch ein abstraktes Schuldversprechen, zur Entstehung gebracht werden kann. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß Kapital- und Zinsforderung sich in der Hand desselben Gläubigers befinden; die Zinsforderung kann ohne die Kapitalforderung abgetreten und sie kann von vornherein für einen anderen als den Kapitalgläubiger begründet werden. Infolgedessen ist aber auch die rechtliche Möglichkeit eines Vertrags nicht zu bezweifeln, durch den der Schuldner einer bereits bestehenden Kapitalschuld deren Verzinsung einem anderen als dem Kapitalgläubiger in der Weise verspricht, daß das Versprechen die Verpflichtung gegen den anderen selbständig begründen soll (§ 780 BGB). Die Wirksamkeit eines solchen Versprechens hängt zwar von dem Bestehen der Kapitalschuld ab, sie erfordert jedoch nicht, daß auch über die Kapitalschuld ein selbständig verpflichtendes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§ 781 das.) abgegeben wird. Es ist deshalb unerheblich, ob durch den der Klage zugrunde liegenden Vertrag vom 3. März 1914 ein Anspruch auf Zahlung der Kapitalschuld von insgesamt 50000 M an die Albert M.sche Nachlaßmasse und an die Kommerz- und Diskontbank, sei es für diese Gläubiger selbst, sei es für den Kläger, selbständig begründet worden ist. Vielmehr genügt es, daß die Kapitalschuld der 50000 M zur Zeit des Vertragschlusses bereits bestanden hat. Das hat aber das Berufungsgericht bedenkenfrei angenommen." ...