RG, 15.12.1883 - V 277/85

Daten
Fall: 
Bergwerksbesitzer
Fundstellen: 
RGZ 11, 266
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
15.12.1883
Aktenzeichen: 
V 277/85
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Duisburg
  • OLG Hamm

1. Kann der Bergwerksbesitzer den auf Geldentschädigung gerichteten Anspruch des Grundeigentümers dadurch beseitigen, daß er sich zur Wiederherstellung des vor der Beschädigung vorhanden gewesenen Zustandes bereit erklärt, und wie muß dieses Angebot beschaffen sein?
2. Ist die Entschädigungssumme vom Tage des ergangenen Urteiles oder schon von der Klagezustellung ab zu verzinsen?

Aus den Gründen

"Der Berufungsrichter geht von der rechtlichen Erwägung aus, daß dem Kläger zunächst nur ein Anspruch auf Wiederherstellung des Hauses in Natur, d. h. auf Ausbesserung der Schäden durch die Beklagte zustehe, eine Geldentschädigung aber erst dann, wenn die Beklagte die Wiederherstellung verweigere. Er stellt fest, daß die Beklagte sich rechtzeitig zur Vornahme von Reparaturen erboten, der Kläger die Ausführung derselben aber verhindert hat, weil er sich weigerte, die von der Beklagten erbetenen Erklärungen über die Art der Ausführung abzugeben. Deshalb hat der Berufungsrichter die auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtete Klage zur Zeit abgewiesen.

Der von dem Kläger gegen diese Begründung gerichtete Revisionsangriff ist gerechtfertigt. In der bergrechtlichen Judikatur und Litteratur ist vielfach die Ansicht vertreten, daß der beschädigte Grundeigentümer zunächst nur befugt sei, von dem beschädigenden Bergwerksbesitzer die Wiederherstellung des früheren Zustandes "so viel als möglich" zu fordern. Nur wenn diese Wiederherstellung nicht ausführbar ist, was unter verschiedenen Voraussetzungen eintreten kann, soll ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehen.1

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht in den für dieselbe in bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen (§. 148 Allgem. Berggesetz vom 24. Juni 1865, §§. 79. 80 A.L.R. I. 6) ihre Rechtfertigung findet. Die §§. 79. 80 A.L.R. I. 6 lassen sich auch so auffassen, daß sie nur den Umfang der dem Beschädiger obliegenden Verpflichtung bestimmen - zunächst Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Möglichkeit, bezw. Geldentschädigung - ohne eine Anordnung darüber zu treffen, welcher Person die Ausführung der Wiederherstellung obliegt. Aber selbst wenn die aus der älteren Ansicht weiter gezogene Folgerung, daß der beschädigende Bergwerksbesitzer durch Anerbieten der Wiederherstellung den Geldanspruch beseitigen könne - für maßgebend anerkannt wird, ist in Übereinstimmung mit mehrfachen Entscheidungen des Obertribunales festzuhalten, daß dieses Anerbieten so beschaffen sein muß, daß der Grundeigentümer die ihm gebührende Wiederherstellung des früheren Zustandes mit Sicherheit innerhalb eines Zeitraumes erwarten darf, welcher nach vernünftigem Ermessen genügt, um die gebotenen Reparaturarbeiten ausführen zu können. Es muß aus dem Anerbieten erhellen, daß der Bergwerksbesitzer bereit und imstande ist, mit den erforderlichen Reparaturen sofort zu beginnen und dieselben ohne Unterbrechung bis zur Vollendung ordnungsmäßig fortzusetzen. Denn es folgt aus der Natur der Entschädigung, daß dem Beschädigten sofort, wenigstens in der möglichst kürzesten Frist, dasjenige wieder gewährt werden muß, was er durch die Beschädigung verloren hat. Daß die Beklagte im vorliegenden Falle in dieser Weise die Wiederherstellung angeboten habe, hat der Berufungsrichter nicht festgestellt. Er hat eine solche Feststellung inhalts des Thatbestandes - selbst unter Mitberücksichtigung des Tatbestandes im ersten Urteile auch gar nicht treffen können; denn die gesamten Angebote der Beklagten laufen nach ihren eigenen Angaben darauf hinaus, daß sie unter teilweisem Bestreiten des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den Beschädigungen und ihrem Bergbau sich angeblich erboten hat, Reparaturbauten zur Höhe von 500 M vornehmen zu wollen, aber auch mit diesen nicht begonnen, sondern den Kläger - überdies durch einen anscheinend nicht legitimierten Vertreter nur zu näheren Besprechungen über die Ausführung aufgefordert hat. Es ist rechtsirrtümlich, daß der Berufungsrichter ein solches Anerbieten zur Beseitigung des Geldentschädigungsanspruches für ausreichend erachtet hat, und es ist das Berufungserkenntnis aufzuheben." (Es wird nun ausgeführt, daß gegen die Feststellung des Entschädigungsbetrages rechtliche Bedenken nicht vorwalten, und es lauten die Gründe sodann:)

... "Die Anschlußberufung des Klägers, mit welcher dieser die Verzinsung der Entschädigungssumme nicht, wie im ersten Urteile erkannt ist, vom Tage der Rechtskraft des Urteiles, sondern vom 3. Dezember 1881, als dem Tage der Klagezustellung, d. i. seit dem 3. Dezember 1881, verlangt hat, ist gerechtfertigt. Für die Verzinsung von dergleichen Entschädigungsansprüchen ist nicht der §. 66 A.L.R. I. 16 maßgebend, sondern §. 71 a. a. O. Der Betrieb des Bergbaues ist keine unerlaubte Handlung."

  • 1. Vgl. über diese Frage:
    a. die Erkenntnisse des Obertribunales in dessen Entsch., Bd. 15 S. 379, Bd. 79 S. 39; Striethorst, Archiv Bd. 10 S. 191, Bd. 42 S. 187, Bd. 52 S. 38; Brassert, Zeitschr. f. Bergrecht Bd. 5 S. 111, Bd. 7 S. 91. 89, Bd. 15 S. 122, Bd. 1Z S. 127, Bd. 21 S. 370, 373;
    b. die Erkenntnisse des V. Civilsenates des Reichsgerichtes Rep. V. 31/81 und Rep. V. 218/81;
    c. Struhn in Biassert's Zeitschrift etc Bd. 7 S. 91 zu 2, S. 92. 103;
    d. Klostermann, Übersicht der Entsch. des Obertribunales Bd. 1 S. 181, Bd. 2 S. 69. 65 und Note;
    e. Klostermann, Lehrbuch des preuß. Bergrechtes S. 324;
    f. Klostermann, Das Allg. Berggesetz 3. Aufl. Anm. 335 zu §. 148;
    g. Oppenhoff, Das Allg. Berggesetz Anm. 845 zu S. 148:
    h. Dernburg, Lehrbuch des preuß. Privatrechtes etc 3. Aufl. Bd. 2 §. 78 S. 183, Bd. 1 S. 665 §. 271 (abweichend von der 2. Aufl. Bd. 1 §. 272 S. 631).
    i. Förster ( Eccius), Theorie und Praxis 4. Ausg. Bd. 1 S. 63". 641 und Note 60;
    k. Gruchot, Beiträge Bd. 4 G. 149, Bd. 18 S. 798. I. Daubenspeck, Die Haftpflicht des Bergwerksbesitzers S. 52 flg. D. E.