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RG, 13.05.1884 - II 490/83

Daten
Fall: 
Gesetzliche Kompensation
Fundstellen: 
RGZ 11, 355
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
13.05.1884
Aktenzeichen: 
II 490/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Mannheim
  • OLG Karlsruhe

Tritt die gesetzliche Kompensation (L.R.S. 1290) ein zwischen dem Anspruche des Gläubigers und seiner Schuld an einen seiner Solidarschuldner?

Tatbestand

Nur die Widerklage kam in zweiter Instanz noch in Betracht, mit welcher die Bezahlung eines unbestrittenen Kaufpreises, fällig Ende 1875, begehrt wurde. Der Widerbeklagte erhob dagegen die Einrede der Kompensation, gestützt auf eine Urkunde vom 16. Juli 1875, in welcher sich nach der Interpretation des Berufungsgerichtes Widerkläger als samtverbindlicher Bürge dafür verpflichtete, daß Widerbeklagter für seine der Firma B. & K. gewährten Gefälligkeitsaccepte spätestens am 10. Nov. 1875 Deckung durch Zahlung einer Summe von 4000 Fl. S. W. erhalte. Widerkläger bestritt dies nicht, behauptete aber, daß der Widerbeklagte für diesen Anspruch durch Zahlungen vollständig befriedigt sei. Das Urteil des Oberlandesgerichtes, welches die Einrede der Kompensation für begründet erachtete, wurde aufgehoben aus folgenden Gründen:

Gründe

"Durch eine der Revision nicht zugängliche Interpretation der Urkunde vom 16. Juli 1875 gelangt das Berufungsgericht zur Annahme einer liquiden und fälligen Schuld des Widerklägers an Widerbeklagten, die ipso jure am 20. November 1875 und jedenfalls im Februar 1875 kompensierend gewirkt haben soll.

Infolge dieser längst eingetretenen Kompensation der beiderseitigen Forderungen schließt das Berufungsgericht alle nach jenem Zeitpunkte stattgehabten Zahlungen von der Berücksichtigung aus und gelangt, weil eine frühere Tilgung dieser Kompensationsforderung durch Zahlung nicht dargethan sei, zur Abweisung der Widerklage.

Dies beruht auf einer rechtsirrtümlichen Anwendung des L.R.S.'s 1290. Der Widerkläger war nämlich, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nur samtverbindlicher Bürge. Was des Revisionsklägers Vertreter aus der Stellung des Bürgen ableitet, ist nun zwar nicht zutreffend, da gemäß L.R.S. 2021 der samtverbindliche Bürge gegenüber dem Gläubiger als Solidarschuldner erscheint.

Aber gerade aus der Qualität, des Solidarschuldners folgt die Ausschließung der kraft Gesetzes eintretenden Kompensation; denn dem Gläubiger, welche mehrere Solidarschuldner hat, steht nach L.R.S. 1203 das Wahlrecht unter den verschiedenen Schuldnern zu, und ehe er seine Wahl getroffen hat, stehen sich seine Forderung und die des Samtschuldners nicht gegenüber, ist also die Kompensation kraft Gesetzes nicht möglich. Das gleiche Prinzip ist aus L.R.S. 1294 Abs. 2 zu folgern.1

In Ausübung seines Wahlrechtes kann allerdings Widerbeklagter nunmehr im Prozesse seine Forderung aus der Urkunde vom 16. Juli 1875 gegen den Widerkläger kompensieren, aber nur sofern er nicht inzwischen vom Widerkläger oder vom anderen Schuldner Zahlungen erhalten hat, indem auch letztere kraft L.R.S.'s 1200 dem Widerkläger zu statten kommen. Nun hat Widerbeklagter seine fragliche Forderung, wie unbestritten, ohne der Kompensation zu gedenken, in der Gant gegen den Hauptschuldner angemeldet und dort mindestens teilweise Befriedigung erhalten, wie auch Widerkläger noch weitere Zahlungen behauptet hat. Es bedarf daher der Prüfung des Parteivorbringens über diese Zahlungen unter Beachtung der L.R.S. 1253 flg., wie auch noch über die vom Widerbeklagten behauptete Zusage des Widerklägers vom 6. Februar 1876 bezüglich einer vertragsmäßigen Kompensation zu entscheiden ist."

  • 1. Vgl. Laurent, Principes Bd. 17; Aubry und Rau, Bd. 4 S. 25; Stabel, Institut. S. 301. 302.