RG, 14.12.1881 - I 622/81

Daten
Fall: 
Unbestimmtheit des Prozeßstoffes
Fundstellen: 
RGZ 6, 350
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
14.12.1881
Aktenzeichen: 
I 622/81
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Ist bei Unbestimmtheit desjenigen Prozeßstoffes, über welchen in dem Thatbestande des Berufungsurteiles allgemein auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen ist, auf Revisionsangriffe wegen Verletzung materieller Rechtsnormen einzugehen?

Gründe

"Das angefochtene Erkenntnis des Berufungsgerichtes verletzt die wesentliche Prozeßvorschrift des §. 284 Ziff. 3 der Civilprozeßordnung, indem es auf den Thatbestand des Urteiles erster Instanz verweist, welcher keine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens bei bestimmt gekennzeichneten Behelfen thätigt, sondern ... an einige dürftige Sätze eine allgemeine Bezugnahme auf den Inhalt von vier umfänglichen vorbereitenden Schriftsätzen anschließt. Es ist in den verknüpften Thatbeständen erster und zweiter Instanz keinerlei Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichtes gegeben, ob das Gesetz auf das Sachverhältnis, welches die Parteien vor dem Berufungsgerichte mündlich vorgetragen haben, richtig angewendet sei, weil der Inhalt dieses mündlichen Vortrages dem Revisionsgericht durch den Inhalt des angegriffenen Urteiles nicht vergegenwärtigt wird. Ebendeswegen war auch auf die von dem Beklagten geltend gemachten sonstigen Revisionsgründe, welche sämtlich in Rügen der Verletzung von Normen des materiellen Rechtes bestehen, nicht einzugehen, sondern die Sache, wie geschehen, (gemäß §§. 512. 527. 528 C. P. O.) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen."