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RG, 25.04.1884 - III 46/84

Daten
Fall: 
Rückgabe einer bestellten Arrestkaution
Fundstellen: 
RGZ 11, 429
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
25.04.1884
Aktenzeichen: 
III 46/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Frankfurt a.M.

Hat das Arrestgericht einem Antrage auf Rückgabe einer bestellten Arrestkaution stattzugeben, nachdem der Arrestbeklagte in der Hauptsache rechtskräftig verurteilt worden ist?

Tatbestand

Während eine wegen einer Forderung von 400 M erhobene Klage nach einem in erster Instanz ergangenen bedingten Endurteile in der Berufungsinstanz schwebte, beantragte der Kläger bei dem Berufungsgerichte (§. 799. 821 C.P.O.) zur Sicherung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten wegen der eingeklagten Forderung den dinglichen Arrest anzuordnen. Nachdem er eine zunächst von ihm in Höhe von 200 M geforderte Sicherheit durch Hinterlegung bestellt hatte, wurde der beantragte Arrest durch Beschluß angeordnet in Erwägung: "daß der Arrestanspruch glaubhaft gemacht, als Arrestgrund das Verbringen des Vermögens des Beklagten angegeben und die ungenügende Glaubhaftmachung dieses Vorbringens durch Bestellung einer Sicherheit im Betrage von 200 M ergänzt worden sei." Vom Beklagten wurde Widerspruch gegen diesen Beschluß nicht erhoben. In der Hauptsache wurde der Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Forderung verurteilt. Hierauf stellte der Kläger bei dem Berufungsgerichte, unter Vorlegung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung dieses Urteiles, das Gesuch, die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit zu verfügen, und machte hierfür geltend, daß der Arrest durch die nunmehr zulässige Zwangsvollstreckung bedeutungslos geworden sei. Das Berufungsgericht erteilte ihm den Bescheid, daß seinem Gesuche stattgegeben werden solle, wenn er die Einwilligung des Beklagten nachgewiesen haben werde. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, weil seinem Gesuche unbedingt hätte entsprochen werden müssen.

Gründe

Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen aus folgenden Gründen:

"Die nach §. 801 C.P.O. dem Beklagten bestellte Arrestkaution1 kann nicht eher zurückgegeben werden, als bis feststeht, daß von dem Beklagten Ansprüche an dieselbe nicht zu erheben sind. Wenn die Kaution, wie die Beschwerdeschrift annimmt, wegen des Mangels einer genügenden Bescheinigung der Forderung des Klägers, seines Arrestanspruches, bestellt worden wäre, so würde allerdings durch die seitdem in der Hauptsache erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Beklagten der Fall, für welchen die Kaution zu haften hatte, beseitigt und somit dem jetzigen Gesuche des Klägers ohne weiteres stattzugeben sein. Die Kaution ist aber nach Inhalt des Arrestbeschlusses bestellt worden zur Ergänzung der ungenügenden Glaubhaftmachung des Arrestgrundes, sie haftet also dem Beklagten wegen der von ihm für den Fall, daß der geltend gemachte Arrestgrund nicht bestanden hat, etwa zu begründenden Anspruche auf Ersatz des ihm durch die ungerechtfertigte Erwirkung des Arrestes verursachten Schadens. Daß der Beklagte gegen den Arrestbeschluß keinen Widerspruch erhoben hat, steht der Möglichkeit solcher Ansprüche nicht entgegen, weil die Unterlassung des Widerspruches nicht als Zugeständnis des Arrestgrundes, sondern nur als Unterwerfung unter die gegen Sicherheitsleistung erfolgte Verhunzung des Arrestes aufgefaßt werden kann. Durch die Rechtskraft des in der Hauptsache ergangenen Urteiles ist zwar der formell noch fortbestehende dingliche Arrest, da die Wirksamkeit desselben nicht über diejenige der nunmehr zulässigen Zwangsvollstreckung hinausgreift, für die Zukunft bedeutungslos geworden; es ist aber die Möglichkeit vorhanden, daß der Beklagte durch den Arrest schon vorher Nachteile erlitten hat, wegen deren er die Kaution in Anspruch zu nehmen vermag. Die Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Ansprüche gehört nicht zu den Aufgaben des Arrestgerichtes; sie kann von dem einen, wie von dem anderen Teile nur im Wege der Anstellung einer entsprechenden besonderen Klage herbeigeführt werden. Demnach kann der Kläger den zur Begründung seines Gesuches um Rückgabe der Kaution erforderlichen Nachweis, daß von dem Beklagten Ansprüche an dieselbe nicht zu erheben sind, nicht anders erbringen, als entweder durch die Beibringung der Einwilligung des Beklagten oder durch die Vorlegung eines, denselben zur Erteilung seiner Einwilligung verpflichtenden, bezw. die Nichtexistenz von Ansprüchen desselben an die Kaution feststellenden rechtskräftigen Urteiles. Die Vorinstanz hat offenbar dadurch, daß sie die Bewilligung des klägerischen Gesuches von der Beibringung der Einwilligung des Beklagten abhängig gemacht hat, nicht ausschließen wollen, daß der Kläger statt dessen auch ein dieselben ersetzendes gerichtliches Urteil beibringen dürfe. Es hätte freilich zum Versuche einer gütlichen Erledigung der Angelegenheit das Gesuch des Klägers zunächst dem Beklagten mit der Aufforderung zur Erklärung über dasselbe mitgeteilt werden mögen; da aber hiermit die Androhung eines Präjudizes nicht hätte verknüpft werden dürfen, und da der Kläger in seiner jetzigen Beschwerdeschrift selbst angegeben hat, daß von dem Beklagten ein freiwilliges Entgegenkommen nicht zu erwarten sei, so ist zu einer Nachholung dieser Aufforderung kein Anlaß gegeben."

  • 1. vgl. Entsch. des R.G.'s Bd. 7 Nr. 116 S. 381,