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RG, 24.03.1884 - I 44/84

Daten
Fall: 
Novation
Fundstellen: 
RGZ 14, 210
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.03.1884
Aktenzeichen: 
I 44/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Darf eine Novation auch ohne ausdrückliche Erklärung des Novationswillens angenommen werden?

Tatbestand

Das Oberlandesgericht war bei seiner Entscheidung, daß einer von mehreren solidarisch Verpflichteten liberiert worden sei, von der Annahme einer Novation ausgegangen. Hierüber heißt es in den Gründen.

Gründe

... "Diese Annahme, welche zunächst u. a. auf einer thatsächlichen Feststellung des Willens der Kontrahenten ... auf Grund der konkreten Verhältnisse des Falles beruht, verstößt in keiner Weise gegen Rechtsnormen. Freilich würde sich dies anders verhalten, wenn man auf Grund von l. 8 beschlussCod. de nov.beschluss 8, 42 und §. 3 beschlussInst. qu. mod. toll. obl.beschluss 3, 29 für die Novation eine beschlussausdrücklichebeschluss Erklärung des Willens, die betreffende Obligation zu novieren, für wesentlich halten wollte. Indessen kann die Bedeutung der angeführten Stellen in dieser Beziehung für das römische Recht dahingestellt bleiben; denn jedenfalls würbe die beschlussausdrücklichebeschluss Willenserklärung durch dieselben nur erfordert sein für die eigentliche, beschlussipso jurebeschluss wirkende Novation im römischen Sinne; daneben würde auch im römischen Rechte immer bestehen bleiben die beschlussexceptio pactibeschluss oder beschlussdolibeschluss auch auf Grund des nur stillschweigend erklärten Willens, daß die ältere Obligation nicht mehr gelten solle, und für das beschlussheutigebeschluss Recht, in welchem zwischen der Beseitigung der älteren Obligation auf dem einen oder dem anderen Wege kein Unterschied mehr anzuerkennen ist, würde daher nichts im Wege stehen, auch die letzteren Fälle wieder unter den Begriff der Novation zu fassen; mindestens aber müßte einer solchen stillschweigenden Willenserklärung auch zu Gunsten des solidarisch Mitverpflichteten die gleiche Wirkung mit der eigentlichen Novation beigelegt werden. Immerhin ist allerdings heutzutage, wie nach römischem Rechte, beschlussim Zweifel keinebeschluss Novation anzunehmen, auch nicht in einem Falle, wo, wie hier, das neu verabredete Schuldverhältnis einen neuen Inhalt bekommen hat (vgl. l. 58 beschlussDig. de V. O.beschluss 45, 1 und l. 28 beschlussDig. de nov.beschluss 46. 2); aber im vorliegenden Falle hat auch eben nach den besonderen Umständen des Falles das Oberlandesgericht den Novationswillen als deutlich genug erklärt angenommen." ...