RG, 01.03.1884 - I 11/84

Daten
Fall: 
Beglaubigung durch Stempeldruck
Fundstellen: 
RGZ 14, 335
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
01.03.1884
Aktenzeichen: 
I 11/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Genügt bei der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher die Beglaubigung der zuzustellenden Abschrift des Schriftstückes durch Stempeldruck des Beglaubigungsvermerkes nebst dem Namen des beglaubigenden Anwaltes?

Tatbestand

Das Reichsgericht hielt abweichenden Ausführungen des Berufungsgerichtes gegenüber an seiner in der Sache Rep. I. 310/82 dargelegten (Bd. 7 S. 372 flg. der Entsch. in Civils. abgedruckten) Ansicht fest - daß es sich damals um Zustellung des Urteiles, jetzt um die der Berufungsfrist handelte, erscheint als unerheblich - und fügte, indem es im allgemeinen auf die dort gegebenen Gründe verwies, mit Rücksicht auf einen in der Sachlage der beiden Fälle hervortretenden Unterschied hinzu in den Gründen.

Gründe

... "In dem Umstande, daß es sich dort um eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt handelte, bei welcher der Empfänger gegen die Art der Beglaubigung nichts zu erinnern gefunden hatte, während gegenwärtig eine durch einen Gerichtsvollzieher bewirkte Zustellung in Frage steht, konnte kein wesentlicher Unterschied der beiden Fälle erblickt werden. Freilich ist damals in den Entscheidungsgründen des Reichsgerichtes adminikulierend auf die stillschweigende Genehmigung des Gegenanwaltes Bezug genommen worden; aber für ausschlaggebend hat diese auch damals nicht gelten können, da, wie gerade dort an einer früheren Stelle der Entscheidungsgründe betont war, auf die Beobachtung der Förmlichkeiten der Berufung nach §. 467 C.P.O. von Amts wegen zu halten ist." ...