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RG, 28.11.1883 - I 382/83

Daten
Fall: 
Fertigstellung von Modellen
Fundstellen: 
RGZ 10, 94
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
28.11.1883
Aktenzeichen: 
I 382/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Fertigstellung von Modellen als zur Benutzung einer Erfindung erforderliche Veranstaltung im Sinne des §. 5 des Patentgesetzes.

Gründe

"Der §. 5 des Patentgesetzes bestimmt in dem ersten Absatze:

"Die Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher bereits zur Zeit der Anmeldung des Patentinhabers im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte."

Das Berufungsgericht hat auf Grund thatsächlicher Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme festgestellt, daß schon vor dem 14. August 1878, dem Tage der Anmeldung des klägerischen, Neuerungen an Rollvorhängen betreffenden Patentes, der Beklagte, ein Jalousiefabrikant, zu Berlin, also im Inlande, ein Modell für Rollvorhänge, in welchem die demnächst dem Kläger patentierte Erfindung zur Anwendung gebracht sei, zum Zweck der gewerblichen Produktion gefertigt habe.

Aus dieser Feststellung ist in dem Berufungsurteile der Schluß gezogen, daß Beklagter bereits vor dem kritischen Tage die zur Benutzung der betreffenden Erfindung erforderlichen Veranstaltungen im Sinne des §. 5 des Patentgesetzes getroffen habe. Die diesem Schlusse zu Grunde liegende Gesetzauslegung entspricht der Fassung, dem Grunde und der Entstehungsgeschichte der genannten Gesetzesstelle. In dem Berichte der Kommission des Reichstages zu dem Entwurfe des Patentgesetzes heißt es, die Kommission verhehle sich zwar nicht, daß es im einzelnen Falle oft schwierig sein möge, die Grenze genau zu bestimmen, bis zu der die Veranstaltungen getroffen sein müßten, um das Benutzungsrecht dem Patentinhaber gegenüber zu sichern. Der Richter dürfte dabei das Richtige treffen, wenn er als das entscheidende Moment das Vorhandensein solcher Thatsachen und Handlungen annehme, welche die Überzeugung erzeugten, daß die betreffende Person die Erfindung in ihren wesentlichen Teilen auszuführen beschäftigt sei. Als einen so qualifizierten Fall bezeichnet die Kommission darauf die Fertigstellung von Modellen, in denen die betreffende Erfindung zur Anwendung gebracht sei."