RG, 21.11.1883 - I 373/83

Daten
Fall: 
Haftung des Spediteurs für verzögerte Absendung
Fundstellen: 
RGZ 13, 060
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
21.11.1883
Aktenzeichen: 
I 373/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

1. Haftet der Spediteur für einen durch verzögerte Absendung des über die von ihm versandten Güter ausgestellten Konnossementes entstandenen Schaden? Gehört es zu der dem Spediteur obliegenden Sorgfalt, die Konnossemente über die von ihm versandten Güter so zeitig nach dem Bestimmungsorte zu befördern, daß dieselben bei Ankunft der Güter sich in den Händen der Empfänger befinden können? Pflicht des Spediteurs, den Empfänger eventuell telegraphisch zu benachrichtigen?
2. Fehlt es in rechtlicher Beziehung an dem Kausalzusammenhänge mit dem Verschulden, wenn das in concreto eingetretene schadenbringende Ereignis zwar möglich war, aber nicht vorausgesehen werden mußte?
3. Worin besteht der Schaden des Absenders, wenn dieser beordert hat, daß die Ware dem Empfänger nur gegen Zahlung eines gewissen Nachnahmebetrages verabfolgt werden solle, der Empfänger sie aber ohne diese Zahlung erhalten hat?

Aus den Gründen

"Der Kläger hat einem gewissen F. in Sagua la Grande auf Kuba verschiedene Glas- und Porzellanwaren mit der Verabredung verkauft, daß die Hälfte des Preises ihm vor Absendung der Waren und die andere Hälfte bei deren Ankunft bezahlt werde; die Lieferung der Waren sollte franko Hamburg erfolgen. Die Faktura mit Einschluß der Fracht bis Hamburg betrug 6614,28 M. sodaß nach Abzug der von dem Käufer an den Kläger bereits gezahlten 3000 M noch ein Rest von 180 £ 14 sh 3 d verblieb. Mit Rücksicht hierauf beauftragte der Kläger, unter Zusendung der Waren, die ein Speditionsgeschäft in Hamburg betreibenden Beklagten, welche sich bereit erklärt hatten, die Waren zu einem Übernahmesatze von 50 sh in full per 40 Kubikfuß... zu spedieren, mit der Beförderung der Waren an den gedachten F. , jedoch mit der Weisung, daß auf die Waren 180 £ 14 sh 3 d nachzunehmen und ohne Abzug dem Kläger zu vergüten seien. Die Beklagten haben die Waren auch empfangen und an die Spediteure D. & Co. in Liverpool gesandt, welche sie mit dem spanischen Dampfschiffe "Eduardo" franko an Order nach Sagua la Grande verladen haben. Die an Order ausgestellten Konnossemente, nach welchen die Waren am 20. März 1882 verladen sind, wurden von D. & Co. mit Blankoindossament versehen und mittels Schreiben vom 23. März 1882 den Beklagten übersandt, welche sie mit Schreiben vom 28. März 1882 ihrem Hause in London mit dem Auftrage einsandten, sie der mit der Weisung auszuliefern, sie an den gedachten F. gegen Zahlung von 233 £ - sh 5 d (d. h. der Nachnahme mit Einschluß der Fracht) ausliefern zu lassen. Die Konnossemente, deren Blankoindossamente zu diesem Zwecke auf das Handlungshaus M. O. & Co. in Sagua la Grande ausgefüllt wurden, sind aber erst in den Besitz dieses Hauses gelangt, nachdem der "Eduardo" bereits gelöscht, das Schiff den Hafen wieder verlassen und F. - anscheinend durch Verständigung mit den Zollbeamten in Sagua la Grande - es ermöglicht hatte, die Ware ohne weiteres ausgeliefert zu erhalten. Derselbe hat dann zwar den Beklagten die Fracht gezahlt, dem Kläger aber wegen angeblicher Mängel der Waren Zahlung verweigert. Kläger fordert deshalb unter dem Erbieten zur Cession seiner Ansprüche gegen F. von den Beklagten wegen Nichtausführung des ihnen erteilten Auftrages als Schadensersatz den Betrag der Nachnahme von 180 £ 14 sh 3 d nebst 6 % Zinsen seit dem Tage der Klage und das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung des die Klage angebrachtermaßen abweisenden erstinstanzlichen Erkenntnisses, in Gemäßheit des Klagantrages kostenpflichtig verurteilt.

Was nun die mittels der Revision gegen diese Entscheidung von den Beklagten, erhobenen Angriffe anlangt, so billigt der Berufungsrichter mit Recht die Ausführung des ersten Richters, daß die Entschädigungspflicht der Beklagten wegen Nichtausführung der von ihnen übernommenen Verpflichtung, die hier fraglichen Waren nur gegen Zahlung einer Nachnahme von 180 £ 14 sh 3 d auszuliefern, an sich als feststehend anzunehmen sei, möge man den dieserhalb von den Beklagten übernommenen Auftrag als einen von dem Speditionsgeschäfte abgesonderten oder als einen Teil des Speditionsauftrages betrachten, da im ersteren Falle die Beklagten dem Kläger für die Ausführung des übernommenen Auftrages aufzukommen hätten, gleichviel ob sie denselben selbst oder durch einen Dritten ausführten, während die Beklagten im letzteren Falle nach Art. 384 H. G. B. für die Zwischenspediteure und Frachtführer haften würden, auch wenn sie selbst mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben sollten und nur den Kapitän, bezw. Agenten des Dampfers "Eduardo" das Verschulden treffe, die Waren, welche nur dem legitimierten Konnossementsinhaber ausgeliefert werden durften, in Ermangelung der Meldung eines solchen der Verwaltung des Zollamtes zu übergeben, welche deshalb nur als seine Mandatarin, für die er dem Konnossementsinhaber aufzukommen habe, anzusehen sei.

Zur Widerlegung dieser Argumentation behaupteten die Beklagten in zweiter Instanz, daß nach dem regelmäßigen kaufmännischen Geschäftsgänge die Verspätung des Eintreffens der Konnossemente nichts zu bedeuten habe, weil man ohne deren Besitz die Ware nicht bekommen könne. Demgegenüber weist der Berufungsrichter darauf hin, daß der Spediteur, welcher in der Lage sei, eine Ware mit einem an Order gestellten Konnossemente befördern zu müssen, vermöge der von ihm zu prästierenden Diligenz seinem Auftraggeber gegenüber auch verpflichtet sei, für spätestens gleichzeitiges Eintreffen des Konnossementes mit der Ware am Bestimmungsorte zu sorgen.

Diese Annahme wird von den Beklagten mit Unrecht als rechtsirrtümlich angegriffen. Denn nach Art. 380 H. G. B. haftet der Spediteur für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. Zu dieser genügt aber nicht schon der Abschluß eines entsprechenden Frachtvertrages und die Übergabe der Güter an den Frachtführer, sondern es liegt in der Natur der Sache, daß diejenige Person, welcher die Güter am Bestimmungsorte abgeliefert werden sollen - der Empfänger - auch rechtzeitig in den Stand gesetzt werden muh, sich durch die erforderlichen Dokumente sofort bei der Ankunft der Güter als Empfänger zu legitimieren, da hieran nicht nur der Empfänger (welchen die vom Berufungsrichter angezogene Stelle aus den Beratungsprotokollen zum Handelsgesetzbuche S. 2241 allerdings ausschließlich vor Augen hat), sondern auch der Absender der Güter in der Regel ein sehr erhebliches Interesse hat. Es handelt sich dabei nicht nur um die Vermeidung der jedenfalls mit Kosten und oft mit sehr bedeutenden Kosten verbundenen einstweiligen Deposition der Güter und um die aus derselben entstehenden Gefahren, sondern es stehen augenscheinlich bei der Verzögerung der Ablieferung der am Bestimmungsorte angelangten Güter häufig noch ganz andere und viel weitergehende Interessen auf dem Spiele, durch deren Verletzung für den Absender oder Empfänger oder auch für beteiligte dritte Personen der ganze Zweck des Geschäftes, zu dessen Realisierung die Versendung der Güter geschieht, vereitelt werden und ein Nachteil von nicht zu übersehendem Umfange entstehen kann. Der im Handelsverkehre allgemein herrschende Grundsatz, daß zum Empfange der gegen Konnossement verladenen Güter ausschließlich der legitimierte Konnossementsinhaber berechtigt ist, mußte die Beklagten daher vermöge der ihnen als Spediteuren obliegenden Sorgfalt gerade notwendig dazu veranlassen, der Firma M. O. & Co. in Sagua la Grande, durch welche sie für den Kläger die Nachnahme von dem Käufer der Waren - F. - zu erheben beabsichtigten, so zeitig die Konnossemente zu übersenden, daß dieselben voraussichtlich spätestens bei Ankunft der Waren selbst in deren Besitz gelangt sein mußten. Daß sie die zu diesem Zwecke erforderliche Sorgfalt aufgewendet haben, zu beweisen, liegt nach Art. 380 Abs. 2 H. G. B. den Beklagten ob. Der Berufungsrichter hat aber ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagten Zeit genug gehabt hätten, jenen Erfolg zu ermöglichen, da sie schon am 12. Februar 1882 an D. & Co. in Liverpool, durch deren Vermittelung sie den Weitertransport der Waren von dort nach Sagua la Grande bewirkt haben, den Auftrag abgehen ließen, da sie schon damals durch ihre Korrespondenz mit D. & Co. und mit ihrem eigenen Hause in London die nötigen Vorbereitungen hätten treffen sollen und da die Konnossemente erst am 20. März 1882 ausgestellt seien. ...

Überdies hat der Berufungsrichter auch mit Recht angenommen, daß, wenn es aus irgend welchen Gründen dennoch unmöglich gewesen sei, den das indossierte Orderkonnossement enthaltenden Brief an M. O. & Co. gleichzeitig mit der Ware zu befördern, die kaufmännische Vorsicht doch der Joint-Stock-Bank in London (für welche Mittelsperson die Beklagten dem Kläger unstreitig zu haften haben) geboten haben würde, ihre Korrespondenten M. O. & Co. telegraphisch von der Sachlage zu benachrichtigen, da auch dann die Bemühungen des F. , ohne Zahlung der Nachnahme in den Besitz der Waren zu gelangen, schwerlich von Erfolg gewesen sein würden. Der hiergegen von den Beklagten erhobene Einwand, daß die Kosten eines solchen Telegrammes die Kosten einer kurzen Lagerung der Ware erheblich überstiegen haben würden, ist schon deshalb unzutreffend, weil durchaus nicht angenommen werden durfte, daß das Interesse des Absenders an dem rechtzeitigen Eintreffen der Konnossemente lediglich in der Vermeidung von Lagerungskosten bestehe. Die mit Rücksicht darauf, daß sie für die stipulierte Bauschsumme die Beförderung der Waren nur bis "frei Bord" in Sagua la Grande übernommen haben, von den Beklagten aufgestellte Behauptung, die vorgekommene Rechtswidrigkeit lasse sich nur auf die Fahrlässigkeit solcher Leute zurückführen, für welche die Beklagten nach Art. 384 H. G. B. nicht hafteten - nämlich der Zollbeamten in Sagua la Grande - war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Mit der Grundlosigkeit der Ansicht der Beklagten, daß die Verpflichtung der Spediteure, die Konnossemente über verladene Güter rechtzeitig nach deren Bestimmungsorte zu befördern, lediglich die Vermeidung der daraus für den Empfänger entstehenden Kosten und der daraus auch für den Absender erwachsenden Weiterungen bezwecke, fällt dann auch die Behauptung der Beklagten, sie würden allein hierfür verantwortlich fein, und der Berufungsrichter habe, da im vorliegenden Falle solche Mehrkosten und desfallsige Beschwerden des F. nicht in Frage ständen, letzterer vielmehr die Bezahlung der Nachnahme aus anderen Gründen abgelehnt habe, übersehen, daß ein etwaiges Verschulden der Beklagten oder der dritten Personen, für welche sie haften, sine effectu geblieben sei.

Ebenso unbegründet ist der dem Berufungsrichter gemachte Vorwurf eines rechtlichen Verstoßes durch die Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen jenem Verschulden und dem für den Kläger entstandenen Nachteile. Denn der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Kläger, wenn durch gehörige Diligenz der Beklagten und ihrer Mandatare dafür gesorgt wäre, daß schon bei Ankunft des Schiffes "Eduardo" am Bestimmungsorte M. O. & Co. sich als Indossatare des Konnossements dem Kapitän hätten vorstellen können, entweder den eingeklagten Nachnahmebetrag von 180 £ 14 sh 3 d erhalten oder wenigstens seine Waren behalten haben würde. Die Beklagten suchen nun freilich auszuführen, daß der thatsächlich eingetretene Erfolg ihnen trotz eines Verschuldens rechtlich nicht angerechnet werden könne, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß nur der legitimierte Konnossementsinhaber zur Empfangnahme der Güter berechtigt sei, nicht in dem regelmäßigen Verlaufe der Dinge gelegen habe und die Beklagten nur diesen zu vertreten hätten, solche Möglichkeiten und ein widerrechtliches Verhalten der Zollbehörde aber nicht hätten in Rechnung zu ziehen brauchen. Dem ist aber nicht beizupflichten. Denn daß derjenige, welcher die ihm obliegende Pflicht zur Sorgfalt verletzt, den infolgedessen gerade im konkreten Falle wirklich eingetretenen schadenbringenden Erfolg vorausgesehen hat oder voraussehen mußte, ist zur Begründung der ihm wegen Vernachlässigung der Sorgfalt obliegenden Ersatzpflicht nicht erforderlich. Die Voraussehbarkeit kommt nur insofern in Betracht, als von der Verletzung einer Pflicht zur Sorgfalt nicht die Rede sein kann, wenn auch ohne Vornahme bezw. Unterlassung der betreffenden Handlung ein nachteiliger Erfolg sich überhaupt nicht voraussehen läßt. Bei vorliegendem Verschulden fehlt es dagegen auch in betreff des nur möglichen, wenngleich nicht wahrscheinlichen Erfolges desselben nicht an der civilrechtlichen Zurechenbarkeit. Der Satz, daß durch das Dazwischentreten eines ungewöhnlichen, der Regel nicht entsprechenden Ereignisses dieses die Ursache des Schadens und der ursächliche Zusammenhang des letzteren mit dem ursprünglichen Verschulden aufgehoben oder unterbrochen werde, verdient keine Billigung. Vielmehr ist mit Mommsen, die Lehre vom Interesse §§. 15. 16, davon auszugehen, daß zwar nur derjenige Schaden zu ersetzen ist, welcher als eine wirkliche Folge der zum Ersatze verpflichtenden Thatsache erscheint, daß der Schade aber ebensowenig eine notwendige Folge dieser Thatsache, als letztere die alleinige und ausschließliche Ursache des Schadens zu sein braucht.

Daß, wie die Beklagten behauptet haben, nach den in Sagua la Grande geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Kapitän solche Waren, für welche ein legitimierter Konnossementsinhaber sich nicht meldet, anstatt sie einem von ihm auszuwählenden Spediteur zur Lagerung übergeben zu dürfen, dem Zollamte ausliefern muß, kann zu Gunsten der Beklagten nicht in Betracht kommen, sondern würde vielmehr nur zu dem Schlusse berechtigen können, daß die Beklagten als Spediteur von dieser Einrichtung hätte Kunde haben und dann um so mehr für zeitiges Eintreffen der Konnossemente Sorge tragen müssen, um auch den hierdurch drohenden besonderen Gefahren vorzubeugen.

Was ferner den dem Kläger erwachsenen Schaden selbst betrifft, so geht der Berufungsrichter zwar mit Recht davon aus, daß ein bereits eingetretener prozessualer Schade, welchen der Kläger infolge einer von den Beklagten nach Artt. 380. 384 H. G. B. ihm gegenüber zu vertretenden Fahrlässigkeit erleide, schon darin liege, daß der Kläger jetzt in der Lage sei, vor kubanischen Gerichten gegen einen Schuldner klagend auftreten zu müssen, dem er, wie den Beklagten von vornherein bekannt gewesen sei, Kredit zu geben niemals beabsichtigt habe, wogegen Kläger anderen Falles entweder sofort den Betrag der Nachnahme bekommen oder, wenn F. das zur Einlösung der Waren nötige Geld nicht gehabt und die jetzt von den Beklagten für ihn vorgebrachten Einwendungen gegen die Beschaffenheit der Waren erhoben hätte, wenigstens seine Waren behalten haben würde. Hieraus rechtfertigen sich die vom Berufungsrichter gezogenen Schlußfolgerungen aber nur insoweit, daß die Beklagten gegenüber der ihnen vom Kläger angebotenen Cession seiner Ansprüche an F. aus eigenem Rechte im gegenwärtigen Rechtsstreite keine Einwendungen in der Richtung zu erheben befugt sind, daß der Kläger dem F. gegenüber, zur Nachnahme nicht berechtigt gewesen sei, und daß die betreffenden Waren zum Teil der Bestellung nicht entsprochen hätten (bezw. wegen mangelhafter Verpackung in beschädigtem Zustande in Sagua la Grande angelangt seien).

Dagegen nimmt der Berufungsrichter, wie von dem Beklagten zutreffend gerügt wird, ohne ersichtlichen Grund und daher rechtsirrtümlich an, daß der Schade des Klägers schon hiernach in dem Betrage der Nachnahme bestehe, welchen die Beklagten sich verpflichtet hatten, ihm nach Eingang desselben zu remittieren. Denn der Berufungsrichter geht selbst von der Voraussetzung aus, daß auch bei rechtzeitigem Eintreffen der Konnossemente der Käufer F. möglicherweise zur Zahlung der Nachnahme nicht imstande gewesen sein oder die Ware als kontraktswidrig zurückgewiesen haben würde, der Kläger mithin auch dann den Nachnahmebetrag nicht erhalten hätte, und er nimmt als feststehend nur an, daß der Kläger dann wenigstens seine Waren behalten haben würde. Was nach dieser Feststellung der Kläger in seinem Vermögen gehabt haben würde und infolge des von den Beklagten zu vertretenden Verschuldens eingebüßt hat - mithin sein ihm von den Beklagten zu ersetzendes Interesse - besteht hiernach aber nur in dem Werte der Waren, welchen diese, und zwar zur Zeit ihrer Ankunft in Sagua la Grande besaßen. Daß dieser Wert dem Betrage der Nachnahme von 180 £ 14 sh 3 d mindestens gleichgekommen sei, hat nun aber der Berufungsrichter nirgends festgestellt, und der Umstand, daß die Nachnahme nur einen Teil des vom Kläger mit seinem Käufer vereinbarten und diesem fakturierten Preises der Waren bildet, ist dafür nicht schlechterdings entscheidend. Andererseits ist aber eine Schlußfolgerung aus diesem Umstände und aus anderen tatsächlichen Umständen, welche sich aus der Verhandlung ergeben haben, auf den Wert der Waren zu der betreffenden Zeit und an dem betreffenden Orte keinesweges ausgeschlossen, und die von den Beklagten vermißte klägerische Behauptung, daß dieser Wert den Betrag der Nachnahme erreiche, stillschweigend darin enthalten, daß der Kläger in der Berufungsinstanz seinen auf Ersatz des Nachnahmebetrages gerichteten Anspruch auch damit motiviert hat, daß er eventuell die Ware habe behalten wollen und behalten haben würde.

Zur Vornahme der hiernach noch erforderlichen thatsächlichen Würdigung in Gemäßheit des §. 260 C. P. O. ist jedoch nach §. 528 a. a. O. das Revisionsgericht nicht berufen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Endurteile vorzubehalten."