BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

Daten
Fall: 
Dienstaufsicht gegen Richter
Fundstellen: 
BGHZ 67, 184; DVBl 1977, 252; MDR 1977, 312; NJW 1977, 437; VerwRspr 28, 869
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
27.09.1976
Aktenzeichen: 
RiZ(R) 3/75
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Pfeiffer, Johannsen, Mayer, Dr. Thumm, Herdegen
Instanzen: 
  • DiG München - 19.06.1975
  • LG München I - 16.12.1974

Amtlicher Leitsatz

Offensichtlich fehlerhafte Maßnahmen der Sitzungspolizei können Gegenstand von Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 3 DRiG sein.

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
ohne mündliche Verhandlung
am 27. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Prof. Johannsen, Albrecht Mayer, Dr. Thumm und Herdegen
für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 19. Juni 1975 zu Ziff. I des Entscheidungssatzes teilweise, zu Ziff. II, III und V in vollem Umfang aufgehoben.

Die Ermahnung des Antragstellers im Bescheid des Präsidenten des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1974, "es künftig zu unterlassen, in Zivilsachen prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte des Sitzungssaales zu verweisen oder abführen zu lassen", ist unzulässig.

Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel.

Tatbestand

Der Antragsteller leitete im November 1974 als Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I eine mündliche Verhandlung. Eine der Prozeßparteien wurde von Rechtsanwalt A., M. vertreten.

Im Laufe der Verhandlung erklärte Rechtsanwalt A. er lehne den Antragsteller als Richter ab. Dieser wies den Anwalt darauf hin, erst müsse die bisherige Erörterung in zeitlicher Reihenfolge zu Protokoll gebracht werden, sodann erhalte Rechtsanwalt A. Gelegenheit, den entsprechenden Antrag zur Niederschrift zu stellen. Als der Antragsteller danach mit dem Protokolldiktat begann, unterbrach ihn der Anwalt immer wieder. Schließlich entzog der Antragsteller ihm förmlich das Wort. Da Rechtsanwalt A. auch daraufhin mit der Störung fortfuhr, ordneten zunächst der Antragsteller und sodann die Kammer durch Beschluß seine Entfernung aus dem Sitzungssaal an. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, daß er nach Weiterführung des Protokolls zur Stellung seines Antrags wieder vorgelassen werde. Im Anschluß wurde er, auf Anweisung des Antragstellers, von zwei Gerichtswachtmeistern aus dem Saal geführt.

Wegen dieser ihm zuteil gewordenen Behandlung erhob Rechtsanwalt A. Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Präsident des Landgerichts forderte zunächst den Antragsteller zur Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen auf. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1974 hielt er ihm vor (§ 26 Abs. 2 DRiG), er habe mit der Verweisung des Rechtsanwalts aus dem Sitzungssaal und dessen zwangsweiser Entfernung seine Befugnisse überschritten. Der Präsident ermahnte den Antragsteller zugleich, künftig davon abzusehen, in Zivilsachen bevollmächtigte Rechtsanwälte des Sitzungssaales zu verweisen oder abführen zu lassen.

Vorhalt und Ermahnung begründete er mit dem Hinweis darauf, daß die Bestimmungen der §§ 177, 179 GVG und der ergangene Beschluß der Kammer das Vorgehen des Antragstellers entgegen dessen Meinung nicht rechtfertigten und die richterliche Unabhängigkeit es der Dienstaufsicht nicht entziehe. Auch bei der Abwehr von Störungen des Verfahrensgangs in der Sitzung müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Der Antragsteller hätte, so führte der Präsident weiter aus, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses erkennen müssen; dieser habe ihn nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit. Zudem sei er - der Antragsteller - doch wohl der "Initiator" der Entscheidung gewesen.

Am selben Tage, dem 16. Dezember 1974, teilte der Präsident Rechtsanwalt A. mit, er halte dessen Dienstaufsichtsbeschwerde im wesentlichen für begründet und habe das Erforderliche veranlaßt. Die dem Antragsteller gegebene Begründung ergänzte er mit einem weiteren Schreiben vom 17. Dezember 1974. Nachdem sich des Vorfalls wegen auch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München an ihn gewandt hatte, erklärte er dessen Präsidenten mit Schreiben vom 17. Januar 1975, er bedaure das Verhalten des Antragstellers, habe das Nötige veranlaßt und auch Rechtsanwalt A. entsprechend schriftlich beschieden.

Dem Widerspruch des Antragstellers gegen das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 11. Dezember 1974 und dessen Bescheide vom 16. Dezember 1975 gab der Präsident des Oberlandesgerichts München durch Verfügung vom 5. Februar 1975 keine Folge. Einen weiteren Widerspruch gegen das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 17. Januar 1975 wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 16. Mai 1975 zurück.

Mit einem am 21. Februar 1975 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller das Bayerische Dienstgericht für Richter - München angerufen. Er hat dabei und in einer späteren Ergänzung geltend gemacht, die Bescheide des Präsidenten des Landgerichts wie diejenigen des Präsidenten des Oberlandesgerichts beeinträchtigten seine richterliche Unabhängigkeit und stellten einen unzulässigen Übergriff der Justizverwaltung in die rechtsprechende richterliche Tätigkeit dar. Er hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die an ihn gerichtete Aufforderung des Präsidenten des Landgerichts, zur Dienstaufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen, rechtswidrig gewesen sei,
  2. die Bescheide des Präsidenten des Landgerichts vom 16. Dezember 1974, den Bescheid vom 17. Dezember 1974 und den vom 17. Januar 1975 sowie die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 1975 und 16. Mai 1975 aufzuheben.

Der Antragsgegner hat gebeten,
den Antrag zurückzuweisen.

Durch Urteil vom 19. Juni 1975 hat das Dienstgericht den Antrag Ziffer 1 zurückgewiesen, jedoch die an den Antragsteller gerichteten Bescheide des Präsidenten des Landgerichts vom 16. und 17. Dezember 1974 und diejenigen des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 1975 und vom 16. Mai 1975 in vollem Umfang, den an Rechtsanwalt A. gerichteten Bescheid vom 16. Dezember 1974 und den an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer vom 17. Januar 1975 insoweit für unzulässig erklärt, als diese beiden Bescheide das Verhalten des Antragstellers behandeln.

Gegen dieses ihm am 8. Juli 1975 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner am 5. August 1975 Revision eingelegt und am 7. August 1975 Beschwerde dagegen erhoben, daß das Dienstgericht es unterlassen hatte, in sein Urteil einen ausdrücklichen Ausspruch über die Zulassung der Revision aufzunehmen. Diesen Ausspruch hat inzwischen das Dienstgericht des Bundes nachgeholt. Der Antragsgegner hält den Prüfungsantrag nach wie vor zur Gänze für unbegründet und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - München aufzuheben und den Prüfungsantrag auch insoweit zurückzuweisen, als das Bayerische Dienstgericht ihm stattgegeben hat.

Der Antragsteller bittet,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise
sie als unbegründet zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 101 Abs. 2, 141 VwGO).

Entscheidungsgründe

I.

1.

Der Antragsteller meint, der Antragsgegner sei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten. Sein Einwand ist unzutreffend. Die speziellen organisationsrechtlichen Regelungen (die Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern und das Abhilfeverfahren - VertrV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1975, GVBl. S. 28, 29 und die Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 4. November 1975, GVBl. S. 352 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VertrV) gelten nicht für das dienstgerichtliche Verfahren. Die Vertretungsbefugnis des Justizministers ergibt sich aus Art. 51 BayVerf. (vgl. BVerwGE 14, 330, 334; Eyermann/Fröhler, VwGO 6. Aufl. § 78 Rdn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO 5. Aufl. § 78 Anm. 5).

Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der in gesetzlicher Form und Frist eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Revision keine Bedenken.

2.

Der Antragsteller ist mit Ablauf des Monats März 1976 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Trotzdem besteht nach Art und Inhalt der angegriffenen dienstaufsichtlichen Maßnahmen das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf dienstgerichtliche Entscheidung fort.

II.

Die Revision ist im wesentlichen begründet.

1.

Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Die Abgrenzung der beiden Bereiche hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 42, 163, 170). Das Dienstgericht des Bundes vertritt folgenden Standpunkt:

a)

Jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGHZ 42, 163, 169, 171; 47, 275, 286; 57, 344, 348).

Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

Er erstreckt sich auch auf die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" (§ 26 Abs. 2 DRiG), die "äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte" (BGHZ 42, 163, 169/170; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 288/289; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 1 Anm. VIII 2 b).

b)

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 47, 275, 287).

Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG und kein Standesprivileg (BVerfGE 27, 211, 217; Benda, DRiZ 1975, 166, 170), sondern ein Ausfluß der Gewaltenteilung, eine in der Natur der Sache begründete Voraussetzung objektiver, von Fremdbeeinflussung freier Rechtsprechung. Rechtfertigung und Schranke findet sie in der Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 GG; § 1 GVG; § 25 DRiG). Ohne diese Bindung kann es keine geordnete Rechtspflege geben, ist der Staat nicht in der Lage, seine Justizgewährungspflicht zu erfüllen. Sein berechtigtes Interesse, die Abhängigkeit von Gesetz und Recht als unverzichtbares "Komplemantärelement" (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO Teil I 2. Aufl. Rdn. 487) des Unabhängigkeitsprinzips auch im Wege der Dienstaufsicht sicherzustellen, kann kaum bestritten werden (vgl. Baur DRiZ 1973, 6). Aber es würde weit über die berechtigte Wahrnehmung dieses Interesses hinausführen, wenn die Dienstaufsicht eine den äußeren Ordnungsbereich überschreitende Beanstandungskompetenz erhielte, die ihr die Möglichkeit gäbe, ein sachbezogenes Unwerturteil (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370; Grimm a.a.O. S. 90) schon unter der Voraussetzung zu fällen, daß sie Feststellungen für falsch hält, die Rechtsanwendung für fehlerhaft ansieht oder das Verfahren als gesetzwidrig betrachtet (vgl. RGSt 66, 386, 389; BGHSt 10, 208, 210; BGH DRiZ 1967, 239). Erst der dem Zweifel entrückte, offensichtliche Fehlgriff kann es dem Dienstvorgesetzten gestatten, dem Richter vorzuhalten, daß er nicht gesetzestreu gehandelt habe (Schäfer DRiZ 1970, 73, 74; Schmidt-Räntsch, DRiG 2. Aufl. § 26 Rdn. 23; Eb. Schmidt a.a.O. Rdn. 531; Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O. Anm. VIII 2 c mit weiteren Nachweisen).

c)

Die Kategorie des offensichtlichen Fehlgriffs und der Bereich ihrer Anwendbarkeit bedürfen keiner abschließenden Klärung. Hier können ihre Voraussetzungen und ihre Anwendbarkeit unbedenklich bejaht werden. Es genügen folgende generelle Hinweise:

Wenn und soweit ein Fehler nicht eindeutig offensichtlich ist, scheidet er als Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus. Im Zweifel ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O. Anm. VIII 2 d).

Vorhalt und Ermahnung als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (BGHZ 57, 344, 348) erschöpfen sich in sachbezogener Bewertung (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370) und in einem allgemeinen Appell zur ordnungsgemäßen Erledigung von "Fällen dieser Art" (BGHZ 51, 280, 286; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25). Der Dienstvorgesetzte darf sich im Rahmen der Dienstaufsicht nicht mißbilligend äußern (BGHZ a.a.O.).

2.

Bei der Anordnung, die der Antragsteller selbst traf, dem Gerichtsbeschluß, auf den er hinwirkte und der Vollstreckung dieser Entscheidung ging es um sitzungspolizeiliche Maßnahmen, die dazu dienten, die (vorläufige oder endgültige) Aufzeichnung des Protokollinhalts zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Sitzungsniederschrift zukommt (vgl. Baumbach, ZPO 34. Aufl. Bem. 3 vor § 159), kann nicht bezweifelt werden, daß sie dem Rechtsspruch mittelbar dienten und mit ihm in so engem funktionalen Zusammenhang standen, daß sie nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 287; 51, 280, 287; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 25 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen). Dennoch durfte sich die Dienstaufsicht im Wege des Vorhalts und der Ermahnung mit ihnen befassen, weil sie offensichtlich dem Gesetz zuwiderliefen: Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 177, 178 GVG unterliegen Rechtsanwälte in der Rolle des Prozeßbevollmächtigten oder des Verteidigers nicht der gerichtlichen Sitzungspolizei und Ordnungsstrafgewalt (Baumbach a.a.O. GVG § 177 Anm. 1, § 178 Anm. 2; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. GVG § 177 Anm. 1 B, § 178 Anm. 1; Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 176 Anm. 3 c mit weiteren Nachweisen). Das ergibt sich auch aus der Funktion des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als des berufenen unabhängigen Beraters (§ 3 Abs. 1 BRAO) in allen Rechtsangelegenheiten (BVerfGE 34, 293, 299). Der unzweideutige Wortlaut der §§ 177, 178 GVG läßt es nicht zu, die zwangsweise Entfernung eines Anwalts in Situationen anzuordnen und vollziehen zu lassen, die nicht so außergewöhnlich sind, daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe sie nicht in seine Überlegungen einbezogen. Der Disput zwischen dem Antragsteller und dem ihn immer wieder unterbrechenden Prozeßbevollmächtigten aus Anlaß und im Hinblick auf die Abfassung des Protokolls war von einem Extremfall - dessen unaufschiebbare Bewältigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die zwangsweise Entfernung eines Störers in Anwaltsrobe als nicht ausgeschlossen erscheinen läßt (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O.; hierzu auch BVerfGE 15, 226, 234; 28, 21; BayVerfGH 25, 51) - weit entfernt. Auch das war offensichtlich.

3.

Die Maßnahmen der Dienstaufsicht und die Bescheide der Dienstvorgesetzten des Antragstellers an Dritte hielten sich bis auf eine Ausnahme (vgl. unten II 4) in den ihnen gezogenen Grenzen (vgl. oben II 1 c; BGHZ 50, 280, 287). Sie können infolgedessen nicht als unzulässig angesehen werden.

4.

Etwas anderes gilt für die Ermahnung, die der Präsident des Landgerichts dem Antragsteller in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1974 mit den Worten erteilte, "es künftig zu unterlassen, in Zivilsachen prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte des Sitzungssaales zu verweisen oder abführen zu lassen". Sie beschränkte sich nicht auf "Fälle dieser Art" (vgl. Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25), sondern generalisierte in zu weitgehender Weise (vgl. oben II 2).

III.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgelegt (Art. 63 Abs. 1 BayRiG, § 10 a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975 - BGBl I S. 2189).