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BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

Daten
Fall: 
Erziehungsrecht
Fundstellen: 
BVerfGE 4, 52; DVBl 1955, 266; JZ 1955, 114; NJW 1954, 1761
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
20.10.1954
Aktenzeichen: 
1 BvR 527/52
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Schleswig, 30.04.1952 - 2 W 266/51

Art. 6 Abs. 2 GG gewährt - neben seiner Bedeutung als Richtlinie - jedenfalls zugleich ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht und bindet insoweit auch die Gerichte als unmittelbar geltendes Recht.

Inhaltsverzeichnis 

Urteil

des Ersten Senats vom 20. Oktober 1954
- 1 BvR 527/52 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Christine E.
Entscheidungsformel:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit Christian Friedrich E. ist im Jahre 1950 aus überwiegendem Verschulden des Mannes geschieden worden. Aus der Ehe stammen zwei Kinder: der 1935 geborene Horst, der jetzt in Recklinghausen den Bergmannsberuf ausübt, und die 1945 geborene Ellen, die sich bei der Mutter in Glücksburg befindet. Die Eltern streiten darüber, welche Schule das Mädchen besuchen soll.

2. Das Vormundschaftsgericht Flensburg hatte zunächst entsprechend dem Vorschlag der Eltern das Sorgerecht über beide Kinder der Mutter übertragen. Die Mutter meldete das Kind Ellen gegen den Widerspruch des Vaters zur dänischen Schule an. Auf Antrag des Vater teilte das Amtsgericht Flensburg die Personensorge zwischen den Eltern, indem es unter Abänderung des ursprünglichen Sorgerechtsbeschlusses durch Beschluß vom 26. Februar 1951 anordnete, daß das Recht zur Bestimmung des Schulbesuchs für Ellen dem Vater zustehen solle. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein. Während die Beschwerde beim Landgericht schwebte, meldete der Vater das Mädchen bei der deutschen Schule an, und die Mutter erklärte sich auf sein Drängen vorläufig damit einverstanden. Seitdem besucht Ellen die deutsche Volksschule. Die Mutter betrieb gleichwohl das Beschwerdeverfahren weiter.

Im Laufe dieses Beschwerdeverfahrens entschied der Bundesgerichtshof auf Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, daß eine Teilung des elterlichen Sorgerechts zwischen den Eltern unzulässig sei, daß auch bei geschiedener Ehe in das Recht der elterlichen Gewalt nur bei Gefährdung des Kindes unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB eingegriffen werden könne und daß das Sorgerecht dem Elternteil, dem es übertragen ist, mit demselben Inhalt zustehe, den es – bis zum 1. April 1953 – während der Ehe in der Hand des Vaters hatte.

Das Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, wies nach weiteren Ermittlungen durch Beschluß vom 12. Januar 1952 die Beschwerde der Mutter mit der Maßgabe zurück, daß dem Vater das Schulbestimmungsrecht nunmehr gemäß § 1666 BGB als Pfleger übertragen werde. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts von der Mutter erhobene weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.

3. Gegen den abweisenden Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. April 1952 richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die Pflegerbestellung um ihres politischen Bekenntnisses zur dänischen Minderheit willen in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und in ihrem Erziehungsrecht als sorgeberechtigte Mutter benachteiligt und sieht ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG als verletzt an. Sie bittet deshalb

1. festzustellen, daß durch den Beschluß des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts die Vorschriften der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 GG verletzt werden;
2. den vorgenannten Beschluß aufzuheben.

Der Bundesregierung und der Regierung des Landes Schleswig- Holstein sowie dem Vater des Kindes ist gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Hiervon haben die Bundesregierung und der Vater schriftsätzlich Gebrauch gemacht, sich jedoch an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligt. Sie halten die Verfassungsbeschwerde aus tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für unbegründet. Der Vater behauptet außerdem, die Eltern seien jetzt darüber einig, daß Ellen, nachdem sie jahrelang die deutsche Volksschule besucht habe, dort nicht herausgerissen werden dürfe; die Verfassungsbeschwerde sei deshalb gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung bestritten und ihren Antrag ausdrücklich aufrechterhalten.

Die Ehescheidungsakten des Landgerichts Flensburg – 6 R 833/49 –, die Sorgerechtsakten des Amtsgerichts Flensburg 10 X 370/50 –, die Akten des Landgerichts Flensburg – 10 T 132/51 und 6 T 71/52 –, die Akten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts – 2 W 266/51 und 5 W 80/52 – sowie die Akten des Bundesgerichtshofs – IV ZB 46/51 – sind herbeigezogen worden.

4. Die Akten ergeben für die Familie E. folgende Anknüpfungspunkte an das deutsche und dänische Volkstum:

Der in Glücksburg geborene Vater entstammt einer in Schleswig- Holstein ansässigen, seiner Bekundung nach "rein deutschen Familie"; er hat eine deutsche Schulbildung genossen, war 13 Jahre lang deutscher Berufssoldat, ist der dänischen Sprache nicht mächtig und hat auch sonst keine Bindungen zum Dänentum. Doch ist er – nach seinen Angaben allein aus wirtschaftlichen Gründen – nach dem Kriege der dänisch ausgerichteten Südschleswigschen Vereinigung (SSV) als Mitglied beigetreten und hat diese Mitgliedschaft erst 1950 wieder aufgegeben.

Die Mutter, deren Familie nicht aus Schleswig stammt, ist als Tochter eines Oberpostinspektors in Emden geboren und hat dort 8 Jahre lang die deutsche höhere Mädchenschule besucht. Auch sie beherrscht die dänische Sprache nicht, sondern hat sich lediglich in einem Sprachkursus gewisse Anfangskenntnisse dieser Sprache angeeignet. Doch hält sie ihre Beziehungen zu der Südschleswigschen Vereinigung und zum Dänentum, die sie zugleich mit ihrem damaligen Ehemann aufgenommen hatte, weiterhin aufrecht.

Das Ehepaar war nach Beendigung des Krieges von Wilhelmshaven nach Flensburg und später nach Glücksburg verzogen. Hier haben die Eltern nach ihrem Eintritt in die Südschleswigsche Vereinigung ihren Sohn Horst, der bis dahin eine deutsche Schule besucht hatte, im Jahre 1946 in die dänische Schule umgeschult, die er im Einverständnis beider Eltern bis zu seiner Schulentlassung im März 1951 besucht hat.

5. Die Mutter beruft sich darauf, daß in der dänischen Schule im Unterricht Rücksicht auf die deutschsprachigen Kinder genommen werde und daß sie dort eine ebenso brauchbare Vorbildung erhielten wie in einer deutschen Schule. Durch die Erklärung der Landesregierung von Schleswig-Holstein vom 26. September 1949 (GVBl. SchlH S. 183) sei ausdrücklich garantiert, daß Eltern und Erziehungsberechtigte frei entscheiden können, ob ihre Kinder Schulen mit dänischer Unterrichtssprache besuchen sollen, und daß das Bekenntnis zum dänischen Volkstum und zur dänischen Kultur von Staats wegen nicht bestritten oder nachgeprüft werden darf. Es falle für sie auch ins Gewicht, daß sie durch den dänischen Schulbesuch Vorteile für das Kind habe in Gestalt von Paketen und eines ausgezeichneten Gesundheitsdienstes. Wenn der Vater der Einschulung von Ellen in die dänische Schule widerspreche, so verdiene das schon deshalb keine Berücksichtigung, weil er sich dadurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setze.

Der Vater beruft sich darauf, daß beide Elternteile nach Abstammung und Sprache keinerlei Beziehungen zum Dänentum hätten und daß Kinder aus deutschsprechenden Familien, welche eine dänische Schule besuchen, seiner Erfahrung nach weder in Deutsch noch in Dänisch eine richtige Grundlage hätten. Er habe eingesehen, daß es ein Fehler gewesen sei, Horst auf die dänische Schule zu schicken, und er wolle diesen Fehler bei Ellen nicht wiederholen, zumal die Mutter ihr – ebenso wie früher dem Sohn – bei den Schularbeiten nicht werde helfen können. Er sei jetzt der Meinung, daß die wirtschaftlichen Vorteile der dänischen Schule die seelischen Schäden eines solchen Schulbesuchs nicht aufwiegen könnten.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und gemäß §§ 90 Abs. 2 und 93 Abs. 1 BVerfGG zutreffend gegen den letztinstanzlichen Beschluß des Oberlandesgerichts gerichtet. Die gerügte Beeinträchtigung des Sorgerechts der Beschwerdeführerin liegt allerdings – wie die Bundesregierung zutreffend bemerkt – der Sache nach auch schon in der Pflegerbestellung durch das Landgericht. Doch wird die Richtigkeit des gestellten Antrags durch die Tatsache nicht berührt. Sie wäre von Bedeutung nur für die – hier nicht zu entscheidende – Frage, ob das Bundesverfassungsgericht gemäß § 95 BVerfGG die Möglichkeit hätte, zugleich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts auch die des Landgerichts aufzuheben und die Sache unmittelbar an dieses Gericht zurückzuverweisen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die umstrittene Pflegerbestellung berührt die Beschwerdeführerin nicht in der freien Entfaltung ihrer politischen Anschauung für ihre eigene Person, sondern nur in der Auswirkung ihrer politischen Anschauung auf ihr mütterliches Recht, ihr Kind nach ihrem freien Entschluß in eine staatlich genehmigte Privatschule zu schicken. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses im Rahmen des elterlichen Erziehungsprimats durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete Recht als eine besondere Form des in Art. 2 Abs. 1 GG begründeter Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit angesehen werden kann oder ob das Erziehungsrecht um der ihm innewohnenden Verpflichtung der Eltern willen, zum Wohl des Kindes zu handeln, eine eigengeartete Form der Betätigung der menschlichen Persönlichkeit darstellt, die in Art. 2 Abs. 1 GG nicht mitgemeint ist. Denn auch wenn man Art. 6 Abs. 2 GG als eine Konkretisierung des in Art. 2 Abs. 1 GG begründeten allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrachtet, ist neben der Sonderbestimmung des Art. 6 Abs. 2 GG im elterlichen Erziehungsrecht für eine Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG kein Raum.

b) Art. 6 Abs. 2 GG gewährt – neben seiner Bedeutung als Richtlinie – jedenfalls zugleich ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht und bindet insoweit auch die Gerichte als unmittelbar geltendes Recht. Die gelegentlich in der Literatur vertretene Meinung, daß den Bestimmungen des Art. 6 als einer Regelung der Gesellschaftsordnung lediglich der Charakter eines Programmsatzes oder einer Institutsgarantie zukomme, kann in dieser allgemeinen Form nicht als richtig anerkannt werden.

Doch unterwirft Art. 6 Abs. 2 GG die Betätigung der elterlichen Gewalt ausdrücklich der "Wacht" durch die staatliche Gemeinschaft. Diese dem Grundrecht des elterlichen Erziehungsprimats im Grundgesetz selbst gesetzte Schranke rechtfertigt die in verschiedenen Gesetzen zum Schutze des Kindes enthaltenen Normen, insbesondere auch den hier maßgebenden § 1666 BGB, der eine Pflegerbestellung durch das Vormundschaftsgericht für einzelne Teilgebiete der Personensorge zuläßt, wenn das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, daß der Sorgeberechtigte das Recht, für die Person des Kindes zu sorgen, mißbraucht.

Das Erziehungsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 GG steht also der Bestellung eines Pflegers für die Auswahl der Schule an sich nicht entgegen. Es könnte nur dann verletzt sein, wenn die Pflegerbestellung zu Unrecht auf § 1666 BGB gestützt wäre.

c) Nun ist die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze – wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat – grundsätzlich Sache der Instanzgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Eine Ausnahme von dieser Regel muß jedoch dann gelten, wenn die fehlerhafte Anwendung des einfachen Gesetzes auf einer Grundrechtsverletzung beruht. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob der Richter bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie hier in Frage stehen – "Gefährdung des Wohles des Kindes", "Mißbrauch des Sorgerechts" – von Erwägungen ausgegangen ist, die ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzen. Die Verfassungsbeschwerde könnte hiernach berechtigt sein, wenn die Pflegerbestellung, wie die Beschwerdeführerin meint, nicht um des Wohles des Kindes, sondern – offen oder verdeckt – um ihres in der Wahl der Schule verwirklichten Bekenntnisses zur dänischen Minderheit willen angeordnet wäre, d. h. auf Erwägungen beruhte, die nach Art. 3 Abs. 3 GG verfassungswidrig wären.

d) Diese Ansicht der Beschwerdeführerin trifft jedoch nicht zu. Die Instanzgerichte erkennen übereinstimmend, daß eine einverständliche Entscheidung der Eltern für die dänische Schule den Tatbestand des §1666 BGB auch dann nicht erfüllen würde, wenn es sich um Kinder deutscher Familien handelte, die dadurch ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Lebens- und Kulturkreis entfremdet würden. Die Gefährdung des Kindes Ellen erblicken die Instanzgerichte also nicht in dem Besuch einer dänischen Schule, sondern in der angesichts des väterlichen Widerspruchs dadurch drohenden Trübung des Verhältnisses zum Vater; sie gehen dabei mit Selbstverständlichkeit davon aus, daß zum Wohle des Kindes der natürliche Zusammenhang auch mit dem Nicht-Sorgeberechtigten nach Möglichkeit aufrechterhalten bleiben muß. Den Mißbrauch des Sorgerechts sehen die Instanzgerichte in der mangelnden Bereitwilligkeit der Mutter, auf den Wunsch des Vaters einzugehen, obwohl ihr Verhältnis zu dem Kinde durch den Besuch einer deutschen Schule keiner Trübung ausgesetzt ist, da sie nach Sprache und Herkommen gleichfalls deutsch ist.

Das Abwägen der Argumente für und wider den Besuch der dänischen Schule, das den Gerichten bei Einigkeit der Eltern verwehrt wäre, erscheint in diesem Zusammenhang berechtigt und notwendig, da sich nur so ein Urteil darüber gewinnen läßt,ob die Pflegerbestellung geeignet sein kann, die Gefährdung des Kindes zu beseitigen, oder ob dadurch nur an Stelle der Entfremdung vom Vater eine Entfremdung von der Mutter eintreten würde. Daß die Instanzgerichte mit Rücksicht auf die deutsche Abstammung und Muttersprache beider Eltern dem Wunsch des Vaters im Interesse des Kindes den Vorzug gegeben haben, ist daher aus dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden.

Auch ist die Beschwerdeführerin letzten Endes nicht durch die Art des Abwägens der Argumente beschwert, sondern dadurch, daß die Instanzgerichte die Ansichten der Eltern überhaupt gegeneinander abgewogen haben, obwohl die Ansicht der Beschwerdeführerin für sich betrachtet zu einer Pflegerbestellung nicht hätte führen können. Das Sorgerecht steht der Mutter, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, mit dem gleichen grundsätzlich unteilbaren Inhalt zu, den es in der Ehe in der Hand des Vaters gehabt hat. Angesichts der üblichen Auslegung des § 1666 BGB kann hiernach zweifelhaft sein, ob die Mißachtung eines Wunsches des Nicht-Sorgeberechtigten einen Mißbrauch darstellen kann, wenn die Entscheidung des Sorgeberechtigten für sich betrachtet das Kind nicht gefährdet, oder ob in solchem Fall ohne weiteres der Ansicht des Sorgeberechtigten der Vorrang zukommt. Auch kann zweifelhaft sein, ob nicht besser ein Dritter zum Pfleger bestellt wird, wenn die Gefährdung des Kindes – wie hier – auf eine Uneinigkeit der Eltern zurückgeht. Die Nachprüfung dieser Fragen aber ist dem Bundesverfassungsgericht ebenso verwehrt wie die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellung, daß der Besuch der dänischen Schule "offensichtlich...eine schlechthin unüberbrückbare Entfremdung zwischen Vater und Kind zur Folge haben müßte", es sei denn, daß die Auslegung und Handhabung des Gesetzes durch die Instanzgerichte willkürlich oder nur vorgeschoben ist, um einen anderen, verfassungswidrigen Grund zu verdecken. Für beides liegt angesichts der auch sonst im Gesetz berücksichtigten natürlichen Bindung des Kindes an den Nicht-Sorgeberechtigten – vgl. z. B. § 75 Abs. 1 Ehegesetz – und angesichts des unstreitigen Sachverhalts kein Anhalt vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.