EuGH, 05.02.1963 - 26/62

Daten
Fall: 
Van Gend en Loos
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1963, 1; NJW 1963, 974; NJW 1963, 1751
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
05.02.1963
Aktenzeichen: 
26/62
Entscheidungstyp: 
Urteil
Stichwörter: 
  • Verfahren - Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grundlage - Vertragsauslegung - europäische Wirtschaftsgemeinschaft - Wesen - Träger von Rechten und Pflichten - Einzelne - Zölle - Erhöhung - Feststellung - angewandte Zölle - Begriff

Leitsätze

1. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Vorabentscheidung ist nur, dass die vorgelegte Frage klar erkennbar die Auslegung des Vertrages betrifft.

2. Die Erwägungen, von denen das nationale Gericht bei der Formulierung seiner Frage ausgegangen ist, sowie die Erheblichkeit, die es dieser Frage im rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreites beimisst, sind im Verfahren der Vorabentscheidung der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen (vgl. Leitsatz Nr . 4 des Urteils in der Rechtssache 13/61). Zur Erhebung und Beurteilung von Tatsachen ist der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht befugt.

3. Die europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrecht eingeschränkt haben; eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch auf Grund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.

4. Wenn der EWG-Vertrag in den Artikeln 169 und 170 der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Gerichtshof anzurufen, falls ein Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so wird dadurch den einzelnen nicht das Recht genommen, sich gegebenenfalls vor dem nationalen Richter auf diese Verpflichtungen zu berufen.

5. Nach dem Geist, der Systematik und dem Wortlaut des EWG-Vertrages ist Artikel 12 dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.

6. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Artikel 12 des Vertrages ergibt sich, dass bei der Feststellung, ob Zölle und Abgaben gleicher Wirkung entgegen dem in der genannten Vorschrift enthaltenen Verbot erhöht worden sind, von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages tatsächlich angewandten Zöllen und Abgaben ausgegangen werden muss (vgl . Leitsatz Nr . 1 des Urteils in der Rechtssache 10/61). Aus der Auslegung der Artikel 12 und 14 des EWG-Vertrages nach ihrem Wortlaut ergibt sich, dass mit der Formel "angewandte Zollsätze" im Sinne dieser Artikel nicht die gesetzlich anwendbaren, sondern die tatsächlich angewandten Zollsätze gemeint sind. Diese Auslegung wird durch Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EWG-Vertrages bestätigt; obwohl diese Vorschrift nur für den gemeinsamen Zolltarif gilt, hat sie eine über dieses Teilgebiet hinausgehende Bedeutung, denn sie gestattet den Schluss, dass sich die Verfasser des Vertrages des Unterschieds zwischen den gesetzlich anwendbaren und den tatsächlich angewandten Zollsätzen bewusst waren und mit den Worten " angewandte Zollsätze " die tatsächlich angewandten Zollsätze meinten.

7. Die Belastung eines und desselben Erzeugnisses mit einem höheren Zoll nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages stellt eine unerlaubte Erhöhung im Sinne von Artikel 12 des Vertrages dar, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Erhöhung sich aus einer Erhöhung des Zollsatzes im eigentlichen Sinne oder aus einer Neugliederung des Tarifs ergibt, welche die Einordnung des Erzeugnisses in eine höher belastete Tarifnummer zur Folge hat.

Entscheidungsgründe

I - Verfahren gegen die Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens um Vorabentscheidung,

dass die tariefcommissie, ein Gericht im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag, auf Grund dieses Artikels an den Gerichtshof gerichtet hat, sind keine Einwände erhoben worden. Das Ersuchen gibt auch keine Veranlassung zu einer Beanstandung von Amts wegen.

II. Zur ersten Frage

A Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

Die niederländische Regierung und die belgische Regierung bestreiten die Zuständigkeit des Gerichtshofes mit der Begründung, das Ersuchen betreffe nicht die Auslegung des Vertrages, sondern seine Anwendbarkeit im Rahmen des niederländischen Verfassungsrechts. Der Gerichtshof sei insbesondere nicht für die Entscheidung darüber zuständig, ob den Vorschriften des EWG-Vertrages der Vorrang vor niederländischen Gesetzesvorschriften und vor anderen von den Niederlanden abgeschlossenen und in das innerstaatliche Recht aufgenommenen Vereinbarungen zukomme. Über solche Fragen hätten vorbehaltlich der Klagemöglichkeit nach den Vorschriften der Artikel 169 und 170 des Vertrages ausschließlich die nationalen Gerichte zu befinden.

Der Gerichtshof ist aber im vorliegenden Fall nicht angerufen, um über die Anwendbarkeit des Vertrages nach den Grundsätzen des niederländischen Rechts zu urteilen - diese Entscheidung ist Sache der nationalen Gerichte -, er ist vielmehr ausschließlich darum ersucht, gemäß Artikel 177 Buchstabe a des Vertrages die Tragweite von Artikel 12 des Vertrages im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes unter dem Gesichtspunkt seiner Geltung für die einzelnen festzustellen. Der Einwand ist daher nicht begründet.

Die belgische Regierung macht die Unzuständigkeit des Gerichtshofes ferner mit der Begründung geltend, es sei keine Entscheidung des Gerichtshofes über die erste Frage der Tariefcommissie denkbar, die für den Ausgang des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreites von Bedeutung sein könne.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache ist indessen nur, dass die vorgelegte Frage klar erkennbar die Auslegung des Vertrages betrifft. Die Erwägungen, von denen das nationale Gericht bei der Formulierung seiner Frage ausgegangen ist, sowie die Erheblichkeit, die es dieser Frage im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreites beimisst, sind der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen. Die vorgelegten Fragen beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf die Auslegung des Vertrages. Der Gerichtshof ist daher für ihre Beantwortung zuständig. Dieser Einwand ist somit ebenfalls nicht begründet.

B. Zur Vertragsauslegung

Die Tariefcommissie stellt in erster Linie die Frage, ob Artikel 12 in dem Sinne unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Recht hat, dass die einzelnen aus diesem Artikel Rechte herleiten können, die vom nationalen Richter zu beachten sind. Ob die Vorschriften eines völkerrechtlichen Vertrages eine solche Tragweite haben, ist vom Geist dieser Vorschriften, von ihrer Systematik und von ihrem Wortlaut her zu entscheiden. Das Ziel des EWG-Vertrages ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, dessen funktionieren die der Gemeinschaft Angehörigen einzelnen unmittelbar betrifft; damit ist zugleich gesagt, dass dieser Vertrag mehr ist als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet.

Diese Auffassung wird durch die Präambel des Vertrages bestätigt, die sich nicht nur an die Regierungen, sondern auch an die Völker richtet. Sie findet eine noch augenfälligere Bestätigung in der Schaffung von Organen, welchen Hoheitsrechte übertragen sind, deren Ausübung in gleicher weise die Mitgliedstaaten wie die Staatsbürger berührt. Zu beachten ist ferner, dass die Staatsangehörigen der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten dazu berufen sind, durch das europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss zum funktionieren dieser Gemeinschaft beizutragen.

Auch die dem Gerichtshof im Rahmen von Artikel 177, der die einheitliche Auslegung des Vertrages durch die nationalen Gerichte gewährleisten soll, zukommende Aufgabe ist ein Beweis dafür, dass die Staaten davon ausgegangen sind, die Bürger müssten sich vor den nationalen Gerichten auf das Gemeinschaftsrecht berufen können.

Aus alledem ist zu schließen, dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen sind.

Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch auf Grund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.

Zur Systematik des Vertrages auf dem Gebiet der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung ist zu bemerken, dass Artikel 9, wonach Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion ist, als wesentlichste Norm das Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung enthält. Diese Vorschrift steht am Anfang des Vertragsteiles, der die "Grundlagen der Gemeinschaft" umschreibt; sie wird in Artikel 12 angewandt und erläutert. Der Wortlaut von Artikel 12 enthält ein klares und uneingeschränktes Verbot, eine Verpflichtung, nicht zu einem Tun, sondern zu einem Unterlassen. Diese Verpflichtung ist im übrigen auch durch keinen Vorbehalt der Staaten eingeschränkt, der ihre Erfüllung von einem internen Rechtssetzungsakt abhängig machen würde. Das Verbot des Artikels 12 eignet sich seinem Wesen nach vorzüglich dazu, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen einzelnen zu erzeugen. Der Vollzug von Artikel 12 bedarf keines Eingriffs der staatlichen Gesetzgeber. Der Umstand, dass dieser Artikel die Mitgliedstaaten als Adressaten der Unterlassungspflicht bezeichnet, schließt nicht aus, dass dieser Verpflichtung rechte der einzelnen gegenüberstehen können.

Der Hinweis der drei Regierungen, die bei dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, auf die Artikel 169 und 170 des Vertrages geht fehl. Wenn der Vertrag in den genannten Artikeln der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Gerichtshof anzurufen, falls ein Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so bedeutet dies nicht, dass es für den einzelnen unmöglich wäre, sich gegebenenfalls vor dem nationalen Richter auf diese Verpflichtungen zu berufen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Vertrag der Kommission Mittel zur Verfügung stellt, um die Einhaltung der den Vertragsunterworfenen obliegenden Verpflichtungen zu gewährleisten, die Möglichkeit ausschließt, die Verletzung dieser Verpflichtungen in Prozessen zwischen Privatpersonen vor nationalen Gerichten geltend zu machen. Würden die Garantien gegen Verletzungen von Artikel 12 durch die Mitgliedstaaten auf die in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen verfahren allein beschränkt, so wäre jeder unmittelbare gerichtliche Schutz der individuellen rechte der Einzelnen ausgeschlossen. Die Anwendung dieser Vorschriften wäre im übrigen wirkungslos, wenn sie nach dem Vollzug einer in Verkennung der Vertragsvorschriften ergangenen staatlichen Entscheidung erfolgte. Die Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten einzelnen stellt eine wirksame Kontrolle dar, welche die durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 169 und 170 ausgeübte Kontrolle ergänzt.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach dem Geist, der Systematik und dem Wortlaut des Vertrages Artikel 12 dahin auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.

III. Zur zweiten Frage

A. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

Der belgischen und der niederländischen Regierung zufolge erfordert diese Frage ihrem Wortlaut nach, dass der Gerichtshof bei ihrer Entscheidung die tarifliche Einordnung überprüft, der das Harnstoff-formaldehyd bei der Einfuhr in die Niederlande unterworfen war; diese Nachprüfung sei vor allem erforderlich, weil die Firma van Gend und Loos und der Inspekteur der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern in Zaandam zu dieser Einordnung nach dem tariefbesluit 1947 widerstreitende Auffassungen vertreten. Die Fragestellung ziele nicht auf die Auslegung des Vertrages ab, sondern betreffe nur die außerhalb der dem Gerichtshof der Gemeinschaft durch Artikel 177 Buchstabe a übertragenen Kompetenz liegende Anwendung der niederländischen Zollgesetzgebung auf die Einordnung der Aminoplaste. Daher sei der Gerichtshof zur Entscheidung über das ersuchen der Tariefcommissie unzuständig.

Die von der Tariefcommissie gestellte Frage läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, zu klären, ob eine tatsächliche Erhöhung der Zölle für ein bestimmtes Erzeugnis rechtlich dem Verbot von Artikel 12 des Vertrages zuwiderläuft, wenn sie sich nicht aus einer Erhöhung des Tarifes, sondern aus einer neuen Einordnung des Erzeugnisses infolge einer veränderten tariflichen Qualifizierung ergibt. Die gestellte Frage betrifft somit die Auslegung dieser Vertragsvorschrift, und zwar insbesondere die Bestimmung des Begriffes der vor Inkrafttreten des Vertrages angewandten Zölle. Der Gerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über die frage zuständig.

B Zur Vertragsauslegung

Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Artikel 12 des Vertrages ergibt sich, dass bei der Feststellung, ob Zölle und abgaben gleicher Wirkung entgegen dem in der genannten Vorschrift enthaltenen verbot erhöht worden sind, von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages tatsächlich angewandten Zöllen und Abgaben ausgegangen werden muss. Eine solche unerlaubte Erhöhung im Sinne der Verbotsvorschrift des Artikels 12 des Vertrages kann sich im übrigen sowohl aus einer Neugliederung des Tarifs, welche die Einordnung des Erzeugnisses in eine höher belastete Tarifnummer zur Folge hat, wie aus einer Erhöhung des Zollsatzes im eigentlichen Sinne ergeben. Wenn feststeht, dass in einem Mitgliedstaat ein Erzeugnis nach dem Inkrafttreten des Vertrages einem höheren Zollsatz unterworfen ist, kann es nicht darauf ankommen, in welcher Weise die Zollerhöhung vorgenommen worden ist. Die Anwendung von Artikel 12 im Sinne der vorstehend gegebenen Auslegung fällt in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Richters; dieser hat zu prüfen, ob das zollpflichtige Erzeugnis, im vorliegenden Fall Harnstoff-formaldehyd aus der Bundesrepublik Deutschland, infolge der in den Niederlanden in kraft gesetzten Zollmaßnahmen einem höheren Einfuhrzoll unterliegt als am 1. Januar 1958. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die Richtigkeit der einander widersprechenden Behauptungen zu prüfen, die im Laufe des Verfahrens hierzu vorgebracht worden sind, vielmehr haben hierüber die nationalen Instanzen zu befinden.

Kostenentscheidung

die auslagen der kommission der ewg und der regierungen der mitgliedstaaten, die bei dem gerichtshof erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

für die parteien des Hauptprozesses trägt das vorliegende Verfahren den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb des vor der Tariefcommissie anhängigen Rechtsstreits. die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht .

Tenor

Der Gerichtshof hat
auf das Ersuchen der Tariefcommissie vom 16 . August 1962 um Vorabentscheidung für recht erkannt :

1 . Artikel 12 des Vertrages zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle rechte der einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.

2 . Bei der Feststellung, ob Zölle oder abgaben gleicher Wirkung entgegen dem in Artikel 12 des Vertrages enthaltenen verbot erhöht worden sind, muss von den durch den betroffenen Mitgliedstaat beim Inkrafttreten des Vertrages tatsächlich angewandten Zöllen und Abgaben ausgegangen werden.
eine solche Erhöhung kann sich sowohl aus einer Neugliederung des Tarifs, welche die Einordnung des Erzeugnisses in eine höher belastete Tarifnummer zur Folge hat, wie aus einer Erhöhung des angewandten Zollsatzes ergeben.

3 . Die Kostenentscheidung bleibt der Tariefcommissie vorbehalten.

Literaturverzeichnis
Externe Literatur: 
  • Amphoux, Jean: A propos de l'arrêt 26/62 (Société N.V. Algemene Transport en Expeditie Onderneming van Gend et Loos contre Administration fiscale néerlandaise) rendu le 5 février par la Cour de justice des Communautés européennes, Revue générale de droit international public 1964 p.110-157
  • Bachmayr, Karl E.: Kein Monopolausgleich für Dessertweine und Wermutweine, Betriebs-Berater 1963 p.968-970
  • Banu, Mihai: Libertatea de a presta servicii. Efect direct., Revista românǎ de drept al afacerilor 2009 nº 02 p.152-169
  • Banu, Mihai: Lucrǎtori. Liberǎ circulație. Derogare. Atingere adusǎ ordinii publice naționale. Conduitǎ personalǎ. Afiliere la un grup ce nu e interzis, Revista română de drept al afacerilor 2008 nº 08 p.130-148
  • Barents, R.: Kleine dingen en grote gevolgen, Het recht van de Europese Unie in 50 klassieke arresten (Ed. Boom Juridische Uitgevers - Den Haag) 2010 p.22-28
  • Berri, Mario: Sull'efficacia delle sentenze della Corte di giustizia delle Comunità europee in materia di interpretazione giurisprudenziale autentica ai sensi dell'art. 177 del Trattato CEE, Giustizia civile 1963 I p.1226-1231
  • Bréban, Jean: Recueil Dalloz Sirey 1963 Jur. p.623-626
  • Bülow: Zur unmittelbaren Wirkung von Stillhalteverpflichtungen im EWG-Vertrag, Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters / Recht der Internationalen Wirtschaft 1963 p.162-165
  • Catalano, Nicola: L'inserimento diretto delle disposizioni contenute nel Trattato istitutivo della Comunità economica europea negli ordinamenti giuridici degli Stati membri, Il Foro padano 1963 V Col.33-42
  • Claes, Monica: Van Gend en Loos, de autonomie van de Europese rechtsorde en het leerstuk van de rechtstreekse werking, Ars aequi 2010 p.122-125
  • De Witte, Bruno: The Continuous Significance of Van Gend en Loos, The Past and Future of EU Law. The Classics of EU Law Revisited on the 50th Anniversary of the Rome Treaty 2010 p.9-15
  • Durante, Francesco: Giudizio pregiudiziale, rapporti tra ordinamenti e principio di effettività nella recente giurisprudenza della Corte di giustizia delle Comunità europee, Rivista di diritto internazionale 1963 p.415-421
  • Ehle, Dietrich: Neue juristische Wochenschrift 1963 p.974-976
  • Fennelly, Nial: The Dangerous Idea of Europe? Van Gend en Loos (1963), Leading Cases of the Twentieth Century 2000 p.220-236
  • Fritz, Maria: Domar från EG-domstolen, Ny Juridik 1996 nº 2 p.118-126
  • Gori, Paolo: Una pietra miliare nell'affermazione del diritto europeo, Giurisprudenza italiana 1963 IV Sez.4a Col.49-56
  • Halberstam, Daniel: Pluralism in Marbury and Van Gend, The Past and Future of EU Law. The Classics of EU Law Revisited on the 50th Anniversary of the Rome Treaty 2010 p.26-36
  • Hamann, Andreas: Individualrechte nach dem EWG-Vertrag, Der Betrieb 1963 p.683-685
  • Hay, Peter: American Journal of Comparative Law 1963 p.404-408
  • Jeantet, Fernand-Charles: Droit communautaire et juridictions internes, Le Barreau de France 1963 nº 147-148 p.25-26
  • Jeantet, Fernand-Charles: La Semaine juridique - édition générale 1963 II 13177
  • Marsh, Norman S.: Some Reflections on Legal Integration in Europe, International and Comparative Law Quarterly 1963 p.1411-1416
  • Mayer, Franz C.: Van Gend en Loos: The Foundation of a Community of Law, The Past and Future of EU Law. The Classics of EU Law Revisited on the 50th Anniversary of the Rome Treaty 2010 p.16-25
  • Melis, Giuseppe: Diritto e pratica tributaria 2005 II p.696-712
  • Migliazza, Alessandro: Ordinamento comunitario e ordinamenti nazionali, Rivista di diritto processuale 1963 p.651-657
  • Oppenheimer, Andrew: The Relationship between European Community Law and National Law: The Cases 1994 p.48-49
  • Patijn, S.: De communautaire rechtsorde en het beleid van de Minister van Buitenlandse Zaken (II), Nederlands juristenblad 1967 p.926-929
  • Pellicer Valero, Jesús A.: Interpretación jurisprudencial del artículo 12 del Tratado de la CEE, Revista de Derecho Mercantil 1965 p.271-335
  • Pescatore, Pierre: Van Gend en Loos, 3 February 1963 - A View from Within, The Past and Future of EU Law. The Classics of EU Law Revisited on the 50th Anniversary of the Rome Treaty 2010 p.3-8
  • Prins, W.F.: Ars aequi 1963 p.12-16
  • R., Ch.: Revue générale de droit international public 1963 p.421-422
  • Rasmussen, Morten: The Origins of al Legal Revolution - The Early History of the European Court of Justice, Zeitschrift für Geschichte der Europäischen Integration 2008 p.77-98
  • Riesenfeld, Stefan A. ; Buxbaum, Richard M.: American Journal of International Law 1964 p.152-159
  • Rigaux, F.: Journal des tribunaux 1963 p.190-192
  • Robert, Jean: Sur une égalité des droits devant la Communauté économique européenne des ressortissants des Etats membres avec ces Etats eux-mêmes, Recueil Sirey 1963 p.29-33
  • Ronzitti, Natalino: L'art. 12 del Trattato istitutivo della CEE ed i rapporti tra ordinamento comunitario ed ordinamento degli Stati membri, Il Foro italiano 1964 IV Col.98-101
  • Salomonson, F.: De communautaire rechtsorde en het beleid van de Minister van Buitenlandse Zaken, Nederlands juristenblad 1967 p.431-433
  • Salomonson, F.: Staten en individuen in het internationale recht. Begrip : Ingezetenen der in de Gemeenschap verenigde staten, Nieuwe Rotterdamse courant 1963 4 maart p.3
  • Samkalden, I.: Annotaties Hof van Justitie EG (Ed. W.E.J. Tjeenk Willink - Zwolle) 1995 p.1-5
  • Samkalden, I.: S.E.W. ; Sociaal-economische wetgeving 1963 p.107-112
  • Savu, Tiberiu: Cerere pentru o hotărâre preliminară. Natura Comunității Economice Europene. Drepturile și obligațiile particularilor. Efectul direct al unor dispoziții din Tratatul ce instituie Comunitatea Economică Europeană. Obligațiile statelor membre, Revista romana de drept al afacerilor 2006 nº 05 p.166-172
  • Sk.: Common Market Law Review 1963 p.88-92
  • Steenbergen, J.I.: Nationaal recht in de EEG, Weekblad voor fiscaal recht 1963 p.297-304 + p.321-326
  • Suetens, Louis-Paul: Hebben de bepalingen van het EEG-Verdrag rechtstreekse werking ?, Rechtskundig weekblad 1962-63 Col.1939-1943
  • Telchini, Italo: L'interpretazione di norme comunitarie e le giurisdizioni nazionali, Diritto internazionale 1963 nº 3 I p.247-258
  • Valenti, Angelo ; Pellegrini, Luciana: Rivista di diritto europeo 1963 p.252-256
  • Vauchez, Antoine: Judge-made law. Aux origines du "modèle" politique communautaire (retour sur Van Gend & Loos et Costa c. ENEL), Une Europe des élites?: réflexions sur la fracture démocratique de l'Union européenne (Ed. Editions de l'Université de Bruxelles - Bruxelles) 2007 p.139-165
  • Wengler, Wilhelm: Neue juristische Wochenschrift 1963 p.1751-1752
  • X: Boletim do Ministério da Justiça 1986 nº 25-26 p.258-260
  • Булюи, Жан ; Шевалие, Роже-Мишел: Директен ефект - правна основа - приложно поле, Най-важни решения на Cьда на Eвропейските общности (Ed. Институт по Европейско право - Sofia) 2007 р.101-104
  • Булюи, Жан ; Шевалие, Роже-Мишел: Учредителни договори - оригинален характер, Най-важни решения на Cьда на Eвропейските общности (Ed. Институт по Европейско право - Sofia) 2007 р.14-16