EuGH, 05.02.1963 - 26/62
Leitsätze
1. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Vorabentscheidung ist nur, dass die vorgelegte Frage klar erkennbar die Auslegung des Vertrages betrifft.
2. Die Erwägungen, von denen das nationale Gericht bei der Formulierung seiner Frage ausgegangen ist, sowie die Erheblichkeit, die es dieser Frage im rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreites beimisst, sind im Verfahren der Vorabentscheidung der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen (vgl. Leitsatz Nr . 4 des Urteils in der Rechtssache 13/61). Zur Erhebung und Beurteilung von Tatsachen ist der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht befugt.
3. Die europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrecht eingeschränkt haben; eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch auf Grund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.
4. Wenn der EWG-Vertrag in den Artikeln 169 und 170 der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Gerichtshof anzurufen, falls ein Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so wird dadurch den einzelnen nicht das Recht genommen, sich gegebenenfalls vor dem nationalen Richter auf diese Verpflichtungen zu berufen.
5. Nach dem Geist, der Systematik und dem Wortlaut des EWG-Vertrages ist Artikel 12 dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
6. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Artikel 12 des Vertrages ergibt sich, dass bei der Feststellung, ob Zölle und Abgaben gleicher Wirkung entgegen dem in der genannten Vorschrift enthaltenen Verbot erhöht worden sind, von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages tatsächlich angewandten Zöllen und Abgaben ausgegangen werden muss (vgl . Leitsatz Nr . 1 des Urteils in der Rechtssache 10/61). Aus der Auslegung der Artikel 12 und 14 des EWG-Vertrages nach ihrem Wortlaut ergibt sich, dass mit der Formel "angewandte Zollsätze" im Sinne dieser Artikel nicht die gesetzlich anwendbaren, sondern die tatsächlich angewandten Zollsätze gemeint sind. Diese Auslegung wird durch Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EWG-Vertrages bestätigt; obwohl diese Vorschrift nur für den gemeinsamen Zolltarif gilt, hat sie eine über dieses Teilgebiet hinausgehende Bedeutung, denn sie gestattet den Schluss, dass sich die Verfasser des Vertrages des Unterschieds zwischen den gesetzlich anwendbaren und den tatsächlich angewandten Zollsätzen bewusst waren und mit den Worten " angewandte Zollsätze " die tatsächlich angewandten Zollsätze meinten.
7. Die Belastung eines und desselben Erzeugnisses mit einem höheren Zoll nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages stellt eine unerlaubte Erhöhung im Sinne von Artikel 12 des Vertrages dar, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Erhöhung sich aus einer Erhöhung des Zollsatzes im eigentlichen Sinne oder aus einer Neugliederung des Tarifs ergibt, welche die Einordnung des Erzeugnisses in eine höher belastete Tarifnummer zur Folge hat.
Entscheidungsgründe
I - Verfahren gegen die Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens um Vorabentscheidung,
dass die tariefcommissie, ein Gericht im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag, auf Grund dieses Artikels an den Gerichtshof gerichtet hat, sind keine Einwände erhoben worden. Das Ersuchen gibt auch keine Veranlassung zu einer Beanstandung von Amts wegen.
II. Zur ersten Frage
A Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die niederländische Regierung und die belgische Regierung bestreiten die Zuständigkeit des Gerichtshofes mit der Begründung, das Ersuchen betreffe nicht die Auslegung des Vertrages, sondern seine Anwendbarkeit im Rahmen des niederländischen Verfassungsrechts. Der Gerichtshof sei insbesondere nicht für die Entscheidung darüber zuständig, ob den Vorschriften des EWG-Vertrages der Vorrang vor niederländischen Gesetzesvorschriften und vor anderen von den Niederlanden abgeschlossenen und in das innerstaatliche Recht aufgenommenen Vereinbarungen zukomme. Über solche Fragen hätten vorbehaltlich der Klagemöglichkeit nach den Vorschriften der Artikel 169 und 170 des Vertrages ausschließlich die nationalen Gerichte zu befinden.
Der Gerichtshof ist aber im vorliegenden Fall nicht angerufen, um über die Anwendbarkeit des Vertrages nach den Grundsätzen des niederländischen Rechts zu urteilen - diese Entscheidung ist Sache der nationalen Gerichte -, er ist vielmehr ausschließlich darum ersucht, gemäß Artikel 177 Buchstabe a des Vertrages die Tragweite von Artikel 12 des Vertrages im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes unter dem Gesichtspunkt seiner Geltung für die einzelnen festzustellen. Der Einwand ist daher nicht begründet.
Die belgische Regierung macht die Unzuständigkeit des Gerichtshofes ferner mit der Begründung geltend, es sei keine Entscheidung des Gerichtshofes über die erste Frage der Tariefcommissie denkbar, die für den Ausgang des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreites von Bedeutung sein könne.
Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache ist indessen nur, dass die vorgelegte Frage klar erkennbar die Auslegung des Vertrages betrifft. Die Erwägungen, von denen das nationale Gericht bei der Formulierung seiner Frage ausgegangen ist, sowie die Erheblichkeit, die es dieser Frage im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreites beimisst, sind der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen. Die vorgelegten Fragen beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf die Auslegung des Vertrages. Der Gerichtshof ist daher für ihre Beantwortung zuständig. Dieser Einwand ist somit ebenfalls nicht begründet.
B. Zur Vertragsauslegung
Die Tariefcommissie stellt in erster Linie die Frage, ob Artikel 12 in dem Sinne unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Recht hat, dass die einzelnen aus diesem Artikel Rechte herleiten können, die vom nationalen Richter zu beachten sind. Ob die Vorschriften eines völkerrechtlichen Vertrages eine solche Tragweite haben, ist vom Geist dieser Vorschriften, von ihrer Systematik und von ihrem Wortlaut her zu entscheiden. Das Ziel des EWG-Vertrages ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, dessen funktionieren die der Gemeinschaft Angehörigen einzelnen unmittelbar betrifft; damit ist zugleich gesagt, dass dieser Vertrag mehr ist als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet.
Diese Auffassung wird durch die Präambel des Vertrages bestätigt, die sich nicht nur an die Regierungen, sondern auch an die Völker richtet. Sie findet eine noch augenfälligere Bestätigung in der Schaffung von Organen, welchen Hoheitsrechte übertragen sind, deren Ausübung in gleicher weise die Mitgliedstaaten wie die Staatsbürger berührt. Zu beachten ist ferner, dass die Staatsangehörigen der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten dazu berufen sind, durch das europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss zum funktionieren dieser Gemeinschaft beizutragen.
Auch die dem Gerichtshof im Rahmen von Artikel 177, der die einheitliche Auslegung des Vertrages durch die nationalen Gerichte gewährleisten soll, zukommende Aufgabe ist ein Beweis dafür, dass die Staaten davon ausgegangen sind, die Bürger müssten sich vor den nationalen Gerichten auf das Gemeinschaftsrecht berufen können.
Aus alledem ist zu schließen, dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen sind.
Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch auf Grund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.
Zur Systematik des Vertrages auf dem Gebiet der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung ist zu bemerken, dass Artikel 9, wonach Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion ist, als wesentlichste Norm das Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung enthält. Diese Vorschrift steht am Anfang des Vertragsteiles, der die "Grundlagen der Gemeinschaft" umschreibt; sie wird in Artikel 12 angewandt und erläutert. Der Wortlaut von Artikel 12 enthält ein klares und uneingeschränktes Verbot, eine Verpflichtung, nicht zu einem Tun, sondern zu einem Unterlassen. Diese Verpflichtung ist im übrigen auch durch keinen Vorbehalt der Staaten eingeschränkt, der ihre Erfüllung von einem internen Rechtssetzungsakt abhängig machen würde. Das Verbot des Artikels 12 eignet sich seinem Wesen nach vorzüglich dazu, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen einzelnen zu erzeugen. Der Vollzug von Artikel 12 bedarf keines Eingriffs der staatlichen Gesetzgeber. Der Umstand, dass dieser Artikel die Mitgliedstaaten als Adressaten der Unterlassungspflicht bezeichnet, schließt nicht aus, dass dieser Verpflichtung rechte der einzelnen gegenüberstehen können.
Der Hinweis der drei Regierungen, die bei dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, auf die Artikel 169 und 170 des Vertrages geht fehl. Wenn der Vertrag in den genannten Artikeln der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Gerichtshof anzurufen, falls ein Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so bedeutet dies nicht, dass es für den einzelnen unmöglich wäre, sich gegebenenfalls vor dem nationalen Richter auf diese Verpflichtungen zu berufen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Vertrag der Kommission Mittel zur Verfügung stellt, um die Einhaltung der den Vertragsunterworfenen obliegenden Verpflichtungen zu gewährleisten, die Möglichkeit ausschließt, die Verletzung dieser Verpflichtungen in Prozessen zwischen Privatpersonen vor nationalen Gerichten geltend zu machen. Würden die Garantien gegen Verletzungen von Artikel 12 durch die Mitgliedstaaten auf die in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen verfahren allein beschränkt, so wäre jeder unmittelbare gerichtliche Schutz der individuellen rechte der Einzelnen ausgeschlossen. Die Anwendung dieser Vorschriften wäre im übrigen wirkungslos, wenn sie nach dem Vollzug einer in Verkennung der Vertragsvorschriften ergangenen staatlichen Entscheidung erfolgte. Die Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten einzelnen stellt eine wirksame Kontrolle dar, welche die durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 169 und 170 ausgeübte Kontrolle ergänzt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach dem Geist, der Systematik und dem Wortlaut des Vertrages Artikel 12 dahin auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
III. Zur zweiten Frage
A. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Der belgischen und der niederländischen Regierung zufolge erfordert diese Frage ihrem Wortlaut nach, dass der Gerichtshof bei ihrer Entscheidung die tarifliche Einordnung überprüft, der das Harnstoff-formaldehyd bei der Einfuhr in die Niederlande unterworfen war; diese Nachprüfung sei vor allem erforderlich, weil die Firma van Gend und Loos und der Inspekteur der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern in Zaandam zu dieser Einordnung nach dem tariefbesluit 1947 widerstreitende Auffassungen vertreten. Die Fragestellung ziele nicht auf die Auslegung des Vertrages ab, sondern betreffe nur die außerhalb der dem Gerichtshof der Gemeinschaft durch Artikel 177 Buchstabe a übertragenen Kompetenz liegende Anwendung der niederländischen Zollgesetzgebung auf die Einordnung der Aminoplaste. Daher sei der Gerichtshof zur Entscheidung über das ersuchen der Tariefcommissie unzuständig.
Die von der Tariefcommissie gestellte Frage läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, zu klären, ob eine tatsächliche Erhöhung der Zölle für ein bestimmtes Erzeugnis rechtlich dem Verbot von Artikel 12 des Vertrages zuwiderläuft, wenn sie sich nicht aus einer Erhöhung des Tarifes, sondern aus einer neuen Einordnung des Erzeugnisses infolge einer veränderten tariflichen Qualifizierung ergibt. Die gestellte Frage betrifft somit die Auslegung dieser Vertragsvorschrift, und zwar insbesondere die Bestimmung des Begriffes der vor Inkrafttreten des Vertrages angewandten Zölle. Der Gerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über die frage zuständig.
B Zur Vertragsauslegung
Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Artikel 12 des Vertrages ergibt sich, dass bei der Feststellung, ob Zölle und abgaben gleicher Wirkung entgegen dem in der genannten Vorschrift enthaltenen verbot erhöht worden sind, von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages tatsächlich angewandten Zöllen und Abgaben ausgegangen werden muss. Eine solche unerlaubte Erhöhung im Sinne der Verbotsvorschrift des Artikels 12 des Vertrages kann sich im übrigen sowohl aus einer Neugliederung des Tarifs, welche die Einordnung des Erzeugnisses in eine höher belastete Tarifnummer zur Folge hat, wie aus einer Erhöhung des Zollsatzes im eigentlichen Sinne ergeben. Wenn feststeht, dass in einem Mitgliedstaat ein Erzeugnis nach dem Inkrafttreten des Vertrages einem höheren Zollsatz unterworfen ist, kann es nicht darauf ankommen, in welcher Weise die Zollerhöhung vorgenommen worden ist. Die Anwendung von Artikel 12 im Sinne der vorstehend gegebenen Auslegung fällt in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Richters; dieser hat zu prüfen, ob das zollpflichtige Erzeugnis, im vorliegenden Fall Harnstoff-formaldehyd aus der Bundesrepublik Deutschland, infolge der in den Niederlanden in kraft gesetzten Zollmaßnahmen einem höheren Einfuhrzoll unterliegt als am 1. Januar 1958. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die Richtigkeit der einander widersprechenden Behauptungen zu prüfen, die im Laufe des Verfahrens hierzu vorgebracht worden sind, vielmehr haben hierüber die nationalen Instanzen zu befinden.
Kostenentscheidung
die auslagen der kommission der ewg und der regierungen der mitgliedstaaten, die bei dem gerichtshof erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
für die parteien des Hauptprozesses trägt das vorliegende Verfahren den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb des vor der Tariefcommissie anhängigen Rechtsstreits. die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht .
Tenor
Der Gerichtshof hat
auf das Ersuchen der Tariefcommissie vom 16 . August 1962 um Vorabentscheidung für recht erkannt :
1 . Artikel 12 des Vertrages zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle rechte der einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
2 . Bei der Feststellung, ob Zölle oder abgaben gleicher Wirkung entgegen dem in Artikel 12 des Vertrages enthaltenen verbot erhöht worden sind, muss von den durch den betroffenen Mitgliedstaat beim Inkrafttreten des Vertrages tatsächlich angewandten Zöllen und Abgaben ausgegangen werden.
eine solche Erhöhung kann sich sowohl aus einer Neugliederung des Tarifs, welche die Einordnung des Erzeugnisses in eine höher belastete Tarifnummer zur Folge hat, wie aus einer Erhöhung des angewandten Zollsatzes ergeben.
3 . Die Kostenentscheidung bleibt der Tariefcommissie vorbehalten.