EuGH, 16.03.2006 - C-3/04
Leitsätze
1. Weder aus dem Wortlaut des Artikels 234 EG noch aus dem Zweck des durch diesen Artikel errichteten Verfahrens ergibt sich, dass die Verfasser des Vertrages von der Zuständigkeit des Gerichtshofes solche Vorabentscheidungsersuchen ausnehmen wollten, die sich auf eine Gemeinschaftsvorschrift in dem besonderen Fall beziehen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der auf eine rein innerstaatliche Situation anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt dieser Vorschrift verweist.
Richten sich nämlich nationale Rechtsvorschriften wegen der Lösungen, die sie für rein innerstaatliche Situationen vorsehen, nach den im Gemeinschaftsrecht angewandten Lösungen, um insbesondere das Auftreten von Diskriminierungen oder etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, so besteht ein unbestreitbares Gemeinschaftsinteresse daran, dass zur Vermeidung künftiger Auslegungsdivergenzen die vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie anzuwenden sind, einheitlich ausgelegt werden.
(vgl. Randnrn. 15-16)
2. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass, wenn ein selbständiger Gewerbetreibender mit dem Abschluss eines einzigen Vertrages betraut wurde, der danach während mehrerer Jahre verlängert worden ist, die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Dauerhaftigkeit verlangt, dass der Gewerbetreibende vom Unternehmer damit betraut worden ist, die aufeinander folgenden Verlängerungen dieses Vertrages zu vermitteln, es sei denn, dass es andere Faktoren gibt, die das Bestehen eines ständigen Vermittlungsauftrags erkennen lassen.
(vgl. Randnrn. 26-27 und Tenor)
Parteien
In der Rechtssache C‑3/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Utrecht (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 2004, in dem Verfahren
Poseidon Chartering BV
gegen
Marianne Zeeschip VOF,
Albert Mooij,
Sjoerdtje Sijswerda,
Gerrit Schram
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Schiemann, K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Poseidon Chartering BV, vertreten durch H. Boonk, advocaat,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und W. Wils als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. April 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 und 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17, im Folgenden: Richtlinie).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Poseidon Chartering BV (im Folgenden: Poseidon) gegen die Marianne Zeeschip VOF sowie Herrn Mooij, Herrn Schram und Frau Sijswerda (im Folgenden zusammen: Zeeschip) auf Zahlung von Schadensersatz, entgangenen Provisionen und eines Ausgleichs wegen Kündigung eines Vertrages.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie ist „Handelsvertreter …, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen“.
4. Hinsichtlich der Vergütung bestimmt Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie:
„Für ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision,
a) wenn der Geschäftsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist oder
b) wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte.“
5. Was die finanziellen Folgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Handelsvertreter angeht, so sieht Artikel 17 der Richtlinie vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.
(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit
– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und
– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.
b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.
c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
…“
Nationale Regelung
6. Die Richtlinie ist mit den Artikeln 428 bis 445 des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) in das niederländische Recht umgesetzt worden. Diese Artikel entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der Richtlinie, außer dass diese nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 für Geschäfte gilt, die im „Verkauf oder … Ankauf von Waren“ bestehen, während die niederländischen Bestimmungen auch für Geschäfte gelten, die Dienstleistungen zum Gegenstand haben. So bestimmt Artikel 7:428 Absatz 1 des Burgerlijk Wetboek, der Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie umsetzt:
„Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag, mit dem eine Partei, der Unternehmer, die andere Partei, den Handelsvertreter, beauftragt und dieser sich verpflichtet, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Vergütung das Zustandekommen von Verträgen zu vermitteln und diese gegebenenfalls im Namen und für Rechnung des Unternehmers zu schließen, ohne diesem untergeordnet zu sein.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
7. Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass Poseidon als Vermittlerin im Rahmen eines Schiffschartervertrags zwischen Zeeschip und der Gesellschaft Maritramp tätig war. Dieser Vertrag wurde in der Zeit von 1994 bis 2000 jährlich verlängert. Während dieser Zeit legte Poseidon insbesondere das Ergebnis der jährlichen Verhandlungen über die Verlängerung des Chartervertrags zwischen den Vertragsparteien in einem Zusatz zum Vertrag nieder. Von 1994 bis 2000 erhielt Poseidon eine Provision in Höhe von 2,5 % des Charterpreises.
8. Nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen Zeeschip und Poseidon verlangte diese von Zeeschip Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die Zahlung von 14 229,89 Euro für entgangene Provisionen und einen Betrag von 14 471,29 Euro als Handelsvertreterausgleich.
9. Zeeschip lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass Poseidon nicht als Handelsvertreter anzusehen sei, da sie nur einen einzigen Vertrag vermittelt habe. Kennzeichnend für einen Handelsvertretervertrag sei, dass der Vertreter bei mehreren Verträgen vermittle.
10. Unter diesen Umständen hat die mit dem Ausgangsrechtsstreit befasste Rechtbank Utrecht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Handelt es sich um einen Handelsvertreter im Sinne der Richtlinie 86/653/EWG, wenn es um einen selbständigen Gewerbetreibenden geht, der beim Zustandekommen (nicht verschiedener, sondern) eines Vertrages (das Chartern eines Schiffes) vermittelt hat, der jedes Jahr verlängert wird und wonach im Zusammenhang mit der Verlängerung des Charterns die jährlichen Frachtverhandlungen (im Zeitraum von 1994 bis 2000 außer im Jahr 1999) zwischen dem Eigner des Schiffes und einem Dritten geführt werden und das Verhandlungsergebnis von dem Gewerbetreibenden in einem Vertragszusatz niedergelegt wird?
2. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 auch von Belang, dass, wenn beurteilt werden muss, ob ein Handelsvertretervertrag vorliegt, jahrelang eine Vergütung (Provision) in Höhe von 2,5 % der Chartergebühr gezahlt worden ist und/oder dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie von einem „abgeschlossenen Geschäft“ und dem Bestehen eines Anspruchs auf (die) Provision spricht, „wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den [der Handelsvertreter] bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte“?
3. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 auch von Belang, dass in Artikel 17 der Richtlinie von „Kunden“ statt von „Kunde“ die Rede ist?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
11. Mit Schreiben vom 2. September 2004 hat die Kanzlei des Gerichtshofes das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die Richtlinie, wie sich aus ihrem Artikel 1 Absatz 2 ergibt, nur selbständige Gewerbetreibende betrifft, die mit der Vermittlung von Warenverträgen betraut sind, und nicht solche, die mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen betraut sind (vgl. Beschluss vom 6. März 2003 in der Rechtssache C‑449/01, Abbey Life Assurance, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Die Kanzlei des Gerichtshofes hat das Gericht gefragt, ob es unter diesen Umständen sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.
12. In ihrer Antwort hat die Rechtbank mitgeteilt, dass sie ihr Ersuchen aufrechterhalten wolle. Sie hat erklärt, dass der niederländische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht den Anwendungsbereich des Begriffes „Handelsvertreter“ auf Dienstleistungsverträge erstreckt habe. Sie hat außerdem betont, dass sie insbesondere um eine Auslegung bestimmter Begriffe der Richtlinie ersuche, wie z. B. des Ausdrucks „ständig damit betraut“ in Artikel 1 Absatz 2 und des Begriffes des Handelsvertreterausgleichs in Artikel 17. Der Umstand, dass die niederländische Regelung über den Handelsvertretervertrag, für die die Richtlinie Modell gestanden habe, diesen Vertrag in einem weiteren Sinne definiere als die Richtlinie, bedeute nicht, dass es für die Auslegung bestimmter Begriffe der Richtlinie notwendig sei, dass das vorlegende Gericht über eine Sache zu entscheiden habe, die nur den engeren Begriff des Handelsvertreters/Handelsvertretervertrags betreffe.
13. Vor diesem Hintergrund haben Poseidon und die Kommission den Gerichtshof ersucht, die vorgelegten Fragen zu beantworten.
14. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass die Frage allgemeiner oder hypothetischer Natur ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93, Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnrn. 59 bis 61, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C‑369/95, Somalfruit und Camar, Slg. 1997, I‑6619, Randnrn. 40 und 41, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C‑36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I‑6049, Randnr. 20, vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache C‑306/99, BIAO, Slg. 2003, I‑1, Randnr. 88, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C‑17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I‑4983, Randnr. 34).
15. Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Weder aus dem Wortlaut des Artikels 234 EG noch aus dem Zweck des durch diesen Artikel errichteten Verfahrens ergibt sich nämlich, dass die Verfasser des Vertrages von der Zuständigkeit des Gerichtshofes solche Vorabentscheidungsersuchen ausnehmen wollten, die sich auf eine Gemeinschaftsvorschrift in dem besonderen Fall beziehen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der auf eine rein innerstaatliche Situation anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt dieser Vorschrift verweist (Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C‑130/95, Giloy, Slg. 1997, I‑4291, Randnr. 21, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C‑1/99, Kofisa Italia, Slg. 2001, I‑207, Randnr. 21).
16. Richten sich nämlich nationale Rechtsvorschriften wegen der Lösungen, die sie für rein innerstaatliche Situationen vorsehen, nach den im Gemeinschaftsrecht angewandten Lösungen, um insbesondere das Auftreten von Diskriminierungen oder etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, so besteht ein unbestreitbares Gemeinschaftsinteresse daran, dass zur Vermeidung künftiger Auslegungsdivergenzen die vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie anzuwenden sind, einheitlich ausgelegt werden (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C‑28/95, Leur‑Bloem, Slg. 1997, I‑4161, Randnr. 32; Giloy, Randnr. 28, und Kofisa Italia, Randnr. 32).
17. Auch wenn sich die Fragen im vorliegenden Fall auf einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden beziehen, der mit der Vermittlung eines Dienstleistungsvertrags und nicht eines Vertrages über den Ver‑ oder Ankauf von Waren betraut ist, und die Richtlinie daher die betreffende Situation nicht unmittelbar regelt, so bleibt es doch dabei, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in das innerstaatliche Recht beschlossen hat, diese beiden Arten von Situationen gleichzubehandeln.
18. Außerdem enthalten die Akten nichts, was annehmen ließe, dass das vorlegende Gericht von der Auslegung der Richtlinienbestimmungen durch den Gerichtshof abweichen könnte.
19. In einem solchen Fall sind, wie der Generalanwalt in den Nummern 13 bis 16 seiner Schlussanträge vorgeschlagen hat, die vorgelegten Fragen zu beantworten.
Zu den Vorlagefragen
20. Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein unabhängiger Gewerbetreibender, der mit dem Abschluss eines einzigen Schiffschartervertrags betraut ist, der dann während mehrerer Jahre verlängert wird, unter den Begriff des Handelsvertreters im Sinne der Richtlinie fällt.
21. Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission ist die Besonderheit, dass es sich um einen einzigen Vertrag handelt, nicht ausschlaggebend, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ständig ausübe. Im vorliegenden Fall sei im Hinblick auf die Verlängerung des Vertrages während mehrerer Jahre der dauerhafte Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden ohne weiteres gegeben.
22. Die Kommission erwähnt außerdem, dass in dem von ihr am 17. Dezember 1976 vorgelegten Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechte der Mitgliedstaaten die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend (ABl. 1977, C 13, S. 2) die Definition des Handelsvertreters in Artikel 2 ausdrücklich „eine unbestimmte Vielzahl“ von Geschäften enthalten habe, eine Voraussetzung, die nicht in die endgültige Fassung des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie übernommen worden sei.
23. Die Kommission fügt hinzu, dass nach Artikel 3 dieses Vorschlags die Richtlinie nicht „auf Handelsvertreter, die nur ein einzelnes oder bestimmte einzelne Geschäfte für den Auftraggeber zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“ hätten, anwendbar gewesen sei. Diese Bestimmung tauche aber nicht in der endgültigen Fassung der Richtlinie auf, was bedeute, dass die vorgeschlagene Einschränkung vom Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst nicht übernommen worden sei.
24. Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein Handelsvertretervertrag, wie sich aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie ergibt, insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass der Vertreter, der als selbständiger Gewerb etreibender definiert wird, vom Unternehmer einen ständigen Vermittlungsauftrag erhalten hat. Diese Konzeption geht aus mehreren Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere den Artikeln 3 und 4 über die Erfordernisse von Treu und Glauben zwischen den Vertragsparteien, den Artikeln 6 ff. über die Vergütung des Vertreters während der Dauer des Vertragsverhältnisses und den Artikeln 17 ff. über die Ansprüche des Vertreters nach Beendigung des Vertrages, hervor.
25. Die Zahl der Geschäfte, die der Gewerbetreibende für den Unternehmer oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließt, ist normalerweise ein Indikator für die genannte Dauerhaftigkeit. Wie das vorlegende Gericht bemerkt hat, verwendet Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie den Begriff des Kunden im Plural. Doch ist, wie der Generalanwalt in Nummer 24 seiner Schlussanträge feststellt, die Zahl der Geschäfte nicht der einzige entscheidende Faktor für die Beurteilung des dauerhaften Charakters des Auftrags, den der Unternehmer dem Gewerbetreibenden erteilt hat.
26. Ist ein Gewerbetreibender damit betraut worden, für den Unternehmer oder in dessen Namen und für dessen Rechnung einen einzigen Vertrag zu schließen, der dann während mehrerer Jahre verlängert wird, so verlangt die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung der Dauerhaftigkeit, dass dieser Gewerbetreibende vom Unternehmer ständig damit betraut worden ist, die aufeinander folgenden Verlängerungen des betreffenden Vertrages zu vermitteln, es sei denn, dass es andere Faktoren gibt, die das Bestehen eines ständigen Vermittlungsauftrags erkennen lassen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der bloße Umstand, dass der Gewerbetreibende während der gesamten Vertragsdauer Beziehungen zu dem Unternehmer unterhalten hat, genügt für sich allein nicht als Nachweis für das Bestehen eines solchen Auftrags.
27. Demnach ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, wenn ein selbständiger Gewerbetreibender mit dem Abschluss eines einzigen Vertrages betraut wurde, der danach während mehrerer Jahre verlängert worden ist, die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Dauerhaftigkeit verlangt, dass der Gewerbetreibende vom Unternehmer damit betraut worden ist, die aufeinander folgenden Verlängerungen dieses Vertrages zu vermitteln.
Kosten
28. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass, wenn ein selbständiger Gewerbetreibender mit dem Abschluss eines einzigen Vertrages betraut wurde, der danach während mehrerer Jahre verlängert worden ist, die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Dauerhaftigkeit verlangt, dass der Gewerbetreibende vom Unternehmer damit betraut worden ist, die aufeinander folgenden Verlängerungen dieses Vertrages zu vermitteln.