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Das Strafrecht im Lichte des Internets (Teil 2) – Besondere Erscheinungsformen des Cybercrime

Dieser Beitrag wurde von Carsten K. Klang und Christoph K. Klang erstellt und ist der letzte Teil einer zweiteiligen Aufsatzreihe, der Grundlagen des Internetstrafrechts vermittelt und die grundlegenden Probleme veranschaulicht, die mit diesem Gebiet einhergehen.

Konstruktionsfehler im Datenschutz

*Der untaugliche Versuch, die ständig weiter wachsenden Datenströme durch ein absolutes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in den Griff zu bekommen, entfaltet nicht die gewünschten Wirkungen: Der Staat holt sich die nötigen Ausnahmegenehmigungen überall da, wo er sie aus Sicherheitsgründen braucht (oder meint zu brauchen) und die Wirtschaft erschafft sich den »gläsernen Menschen« durch formale Zustimmungen. So entsteht der nicht unberechtigte Eindruck, der Datenschutz sei insgesamt wertlos. Wenn die Rechtsprechung in geeigneten Fällen die absoluten Verbote relativiert und zum Ausgleich konkrete Verletzungen durch angemessen hohe Schadensersatzansprüche – vor allem auch gegenüber öffentlichen Stellen – ahndet, wird der Datenschutz wirksamer werden, als er es bisher ist.

  • *. Erstveröffentlichung in: Verbindungslinien im Recht, Festschrift für Christoph Paulus, C.H. Beck 2022, S. 331-343.

Die "Conference on Jewish Material Claims against Germany" als gesetzliche Treuhänderin der Erben der durch die Nationalsozialisten enteigneten Eigentümer

Der deutsche Gesetzgeber hat in dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) eine Rechtsgrundlage geschaffen, auf deren Grundlage Beträge in Milliardenhöhe als Entschädigung für die unrechtmäßige Enteignung von Juden durch die Nationalsozialisten ausgezahlt worden sind und nach wie vor ausgezahlt werden. Ein großer Teil der Entschädigungen sowie Tausende von Immobilien wurden auf der Grundlage des § 2 I 3 VermG an die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) gezahlt oder restituiert, sofern die tatsächlich Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger ihre Entschädigungs- oder Restitutionsansprüche nicht binnen einer Ausschlussfrist selbst angemeldet haben. Doch kommen diese immensen Vermögenswerte tatsächlich auch direkt den Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern zugute und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Gelder von der JCC entgegengenommen?