Aktuelle Nachrichten
Unterschiedliche Konzepte zur Reform der Pflegeversicherung
Zehn Jahre Einbürgerungssperre bei falschen Angaben
Wer im Einbürgerungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben macht, soll künftig zehn Jahre lang gesperrt werden. Auch die Einstufung sicherer Herkunftsländer soll in Zukunft ohne Zustimmung des Bundesrates möglich sein.
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Gesetzesregelungen zur Erhöhung der Zahl von Rückführungen
Gebäudetyp E soll schnell kommen
Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses
LG Stralsund zu Vorfall mit Ziege im Streichelzoo: "Eigentlich beißen vor allem die Affen"
Eine Krankenkasse verklagt einen Tierpark – weil eine Ziege in einem Streichelgehege eine Urlauberin zu Fall gebracht haben soll. Vor Gericht geht es auch um die Frage, ob nur Böcke Hörner haben.
12. Sitzung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung
Fragestunde am 3. Dezember
Kostenausgleich für inklusive Schulen: Niedersächsische Regelung verfassungswidrig
Das niedersächsische Gesetz zur Finanzierung inklusiver Schulen ist verfassungswidrig, weil es bestimmte Schulträger beim Kostenausgleich nicht berücksichtigt, so der StGH Niedersachsen. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend für eine verfassungsgemäße Neuregelung sorgen.
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13. Sitzung des Ausschusses für Sport und Ehrenamt
Norton Rose Fulbright advises syndicate of lenders on US$300 million facility for Nurol İnşaat Ve Ticaret A.Ş.
BVerwG 1 C 35.25 - Beschluss
BVerwG 2 B 37.25 - Beschluss
BVerwG 3 B 24.25 - Beschluss
BVerwG 6 B 26.25 - Beschluss
ZDF scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH: Böhmermanns Verwirrspiel mit Stefan Aust bleibt verboten
Journalist Stefan Aust klagte gegen das ZDF, weil Jan Böhmermann auf einem fiktiven Fahndungsplakat ein falsches Foto von Aust zeigte. Was bedeutungslos klingt, betrifft wichtige Fragen zur Satire- und Kunstfreiheit. Nun entschied der BGH.
Entschädigung für Gerichtstermin: 25-Euro-Grenze gilt auch für Mehrverdiener
Wer vor Gericht erscheinen muss, wird nach dem JVEG entschädigt. Mehr als 25 Euro pro Stunde Verdienstausfall sind dabei aber nicht zu holen, auch wenn man mehr verdient. Nicht einmal die 3,30 Euro Portokosten für die Geltendmachung der Entschädigung sind drin, so das LSG Thüringen.
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Sachverständige kritisieren Rahmenbedingungen für Geschäftsreisen
Meilenstein für Cybersicherheit
Halbjahresbilanz: MedCanG und Krankenhausreform im Fokus
Ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Koalitionsvertrags lässt sich im Bereich Lifesciences & Healthcare eine erste Zwischenbilanz ziehen. Der politische Fokus auf Standortstärkung, Versorgungssicherheit und Digitalisierung bleibt klar erkennbar. Zugleich beginnen sich die Linien der Gesundheitsreform aktuell in zwei besonders dynamischen Dossiers zu verdichten: der Weiterentwicklung der Krankenhausreform und der punktuellen Nachjustierung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Daneben bleiben die GOÄ‑Reform und die Regulierung investorenbetriebener MVZ auf der Agenda, ohne dass hierzu bereits endgültige Entscheidungen gefallen sind.
Die vorangetriebenen Vorhaben stehen exemplarisch für den in dem Koalitionsvertrag von der aktuellen Bundesregierung anvisierten Anspruch, das Gesundheitswesen zugleich effizienter, innovativer und resilienter aufzustellen – mit unmittelbarer Relevanz für Hersteller, Leistungserbringer, Investoren und digitale Gesundheitsanbieter.
Krankenhausreform: Kurs halten, Stellschrauben nachziehenMit dem Kabinettsbeschluss zur Anpassung der Krankenhausreform vom 8. Oktober 2025 hat das Bundesministerium für Gesundheit die weitreichende Strukturveränderung der stationären Versorgung weiter konkretisiert. Der Entwurf wurde inzwischen dem Bundestag zugeleitet.
Ziel bleibt die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden Versorgung – bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung und Entlastung der Länder.
Kern der Reform ist weiterhin die Zuordnung der Krankenhausleistungen zu 61 Leistungsgruppen (statt ursprünglich 65), jeweils mit verbindlichen Qualitätskriterien für Struktur- und Prozessqualität. Damit soll die Steuerung stärker an objektiven Qualitätsmaßstäben ausgerichtet werden. Neu hinzu kommen flexiblere Umsetzungsspielräume: Landesbehörden können künftig im Einvernehmen mit den Krankenkassen selbst über Ausnahmen und Kooperationen entscheiden – ohne an die bisherigen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden zu sein. Das schafft mehr Handlungsspielraum, insbesondere für ländliche Regionen, in denen Versorgungssicherheit Vorrang vor formalistischen Strukturvorgaben haben soll.
Auch finanziell verschiebt sich der Zeitplan: Die Einführung der Vorhaltevergütung sowie neuer Zuschläge und Förderbeträge wird um ein Jahr vertagt; 2026 und 2027 gelten als budgetneutral, bevor 2028/2029 eine Konvergenzphase und ab 2030 die volle Finanzwirksamkeit folgen sollen. Parallel stärkt der Bund seine Rolle bei der Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF). Die Mittel stammen künftig aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, der Bundesanteil steigt auf 29 Milliarden Euro – erstmals mit Förderoptionen für Universitätskliniken.
Die Reform bleibt damit ein Transformationsprojekt mit langem Atem, gewinnt aber an Realismus und Planungssicherheit. Politisch zeigt der Kabinettsbeschluss damit Kontinuität im Kurs – der Strukturwandel wird nicht infrage gestellt, aber mit einem erkennbar pragmatischeren Umsetzungstempo versehen.
Für Klinikträger bedeutet das: Jetzt ist der Zeitpunkt, die eigene Leistungsarchitektur strategisch zu überprüfen, datenbasierte Qualitätssicherung zu etablieren und Kooperationen sektorenübergreifend zu denken. Wer diese Weichen früh stellt, wird sich im neuen System nicht nur behaupten, sondern profilieren können.
MedCanG: Punktuelle Korrektur mit SignalwirkungParallel adressiert die Bundesregierung das MedCanG mit einem Ersten Änderungsgesetzentwurf. Inhaltlich stehen zwei Hebel im Mittelpunkt: eine Begrenzung der Verschreibung im Wege der Fernbehandlung sowie ein gezieltes Versandverbot für Cannabisblüten. Nach dem Entwurf soll für die in § 2 Nr. 1 MedCanG genannten Blüten die Abgabe an Endverbraucher im Versandweg untersagt werden; andere Zubereitungen wie Extrakte oder Öle sollen davon ausgenommen sein. Der Gesetzgeber begründet das Versandverbot insbesondere mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Für die Praxis hätte eine entsprechende Umsetzung des Entwurfs weitreichende Folgen. Apotheken, die bislang Cannabisblüten über den Versandhandel anbieten, müssten ihre Distributionsmodelle kurzfristig anpassen. Botendienste bleiben – anders als der Versand – weiterhin zulässig, was eine Verschiebung zugunsten der Präsenzapotheken bedeuten kann. Durch die restriktiveren Regeln zur Fernbehandlung müssten telemedizinische Geschäftsmodelle angepasst und insgesamt enger gefasst werden.
Aus juristischer Sicht bestehen durchaus Ansatzpunkte für eine kritische Bewertung. Das Versandverbot steht in einem Spannungsverhältnis insbesondere zu Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichbehandlung). Belastbare Evidenz dafür, dass allein der Versand von Medizinalcannabis ein höheres Risiko birgt als der Versand anderer verschreibungspflichtiger Arzneimittel, liegt bislang nicht vor. Auch der zeitliche Kontext wirft Fragen auf: Nur ein Jahr nach der Liberalisierung von Konsumcannabis markiert das Verbot eine gegenläufige Bewegung im Medizinalcannabisbereich – ein regulatorischer Kurswechsel, der verfassungsrechtlich kritisch beleuchtet werden dürfte.
Strategisch betrachtet sendet der Entwurf ein doppeltes Signal: Einerseits bleibt die Bundesregierung bemüht, den Rahmen für medizinisches Cannabis klarer zu ziehen; andererseits rückt sie von der bisherigen Linie einer kontrollierten Marktöffnung teilweise ab. Für Marktakteure bedeutet das, den politischen Diskurs aktiv zu begleiten und frühzeitig auf mögliche Anpassungen zu reagieren – etwa durch rechtliche Stellungnahmen im Gesundheitsausschuss und Compliance-Prüfungen bestehender Geschäftsmodelle.
Sonstige BereichePolitisch weiterhin gewollt, derzeit aber ohne förmliche Gesetzesinitiative ist die Debatte um die Aktualisierung des Gebührenverzeichnisses für Ärzte. Kurzfristig ist nicht mit einer parlamentarischen Verabschiedung zu rechnen. Allerdings hat die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am 31. Oktober 2025 der Ärzteschaft auf der Jahreshauptversammlung des Hartmannbundes zugesichert, dass mit Hochdruck an der GOÄ-Novellierung gearbeitet werde.
Die angekündigte iMVZ‑Regulierung für investorenbetriebene Medizinische Versorgungszentren bleibt auf der Agenda. Diskutiert werden insbesondere mehr Transparenz über Eigentümer- und Beteiligungsstrukturen, mögliche Registerpflichten sowie präzisere Zulassungsvorgaben mit Blick auf Standort- und Leistungsspektrum. Konkrete parlamentarische Beschlüsse liegen aktuell nicht vor. Für Investoren und Betreiber empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung von Governance, Offenlegungsstandards und Deal‑Strukturen, um auf potenzielle neue Anforderungen vorbereitet zu sein.
Reformtempo nimmt zu – Kompass auf UmsetzungDie ersten Monate nach dem Koalitionsvertrag zeigen: Die Gesundheitsreform 2025 steht weiterhin auf der Agenda der Bundesregierung. Sowohl die Anpassungen der Krankenhausreform als auch die Änderungen im MedCanG stehen exemplarisch für den Spagat zwischen Standortförderung, Patientensicherheit und Marktregulierung.
Für Akteure im Gesundheitswesen gilt: Jetzt ist die Zeit, die Entwicklungen aktiv zu begleiten – sei es durch politische Positionierung, strategische Neuausrichtung oder gezielte rechtliche Analyse. Denn die kommenden Monate werden entscheidend dafür sein, wie die neuen Rahmenbedingungen ausgestaltet werden – und wer künftig im reformierten Gesundheitsmarkt die Nase vorn hat.
Der Beitrag Halbjahresbilanz: MedCanG und Krankenhausreform im Fokus erschien zuerst auf CMS Blog.