Aktuelle Nachrichten
21/2840: Kleine Anfrage Evaluationskriterien und Erfolgskontrolle des Bundesprogrammes Integration durch Sport (IdS) (PDF)
21/2839: Kleine Anfrage Wiedervernässung von Mooren - Nutzungsperspektiven und mögliche Rechts- und Umsetzungsdefizite (PDF)
21/2832: Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026) - Drucksache 21/600, 21/602 - hier: Einzelplan 32 Bundesschuld (PDF)
21/2060: Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026) - Drucksachen 21/600, 21/602 - hier: Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung (PDF)
Großbritannien will Asylregeln drastisch verschärfen
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Einsichtsrecht für AfDler: Strafakten in den falschen Händen
Die StPO gibt eigentlich nur einem beschränkten Kreis Zugang zu Strafakten, doch in manchen Bundesländern können Politiker einfach Einsicht nehmen. Das nutzte die AfD bereits aus – und sollte dringend geändert werden, findet Lorenz Bode.
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Entbürokratisierung: BaFin erleichtert Datenübermittlung zu Risiken im Zahlungsverkehr
Patient haftet nicht für beschädigten Zahnarztstuhl: "Übliche Bewegungen im Rahmen des Sich-bequem-Machens"
Zahnarzt verklagt Patienten: Weil der so groß und ungeschickt sei, habe er den Behandlungsstuhl zerstört. Das AG München sieht aber kein Verschulden. Ein Zahnarztstuhl müsse aushalten, dass es sich auch große Menschen auf ihm bequem machen.
HOCHTIEF AG: Keine Fehlerfeststellung nach Anlassprüfung der Konzernabschlüsse 2020 und 2021
HOCHTIEF AG: Keine Fehlerfeststellung nach Anlassprüfung der Konzernabschlüsse 2020 und 2021
50 Jahre OSZE: Parlamentarier der OSZE-Teilnehmerstaaten kommen zur Herbsttagung in Istanbul zusammen
VIa ZR 336/22, Entscheidung vom 12.11.2025
VIa ZR 537/22, Entscheidung vom 12.11.2025
VIa ZR 912/22, Entscheidung vom 11.11.2025
VIa ZR 60/22, Entscheidung vom 11.11.2025
VIa ZR 1503/22, Entscheidung vom 11.11.2025
VIII ZB 31/21, Entscheidung vom 06.11.2025
VIa ZR 992/22, Entscheidung vom 05.11.2025
6 StR 29/25, Entscheidung vom 08.07.2025
Tarifwerk GVP/DGB: Bezahlte Arbeitsbefreiung
In den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB ist eine umfängliche Staffelung enthalten, die vorsieht, dass der Zeitarbeitnehmer* bei besonderen Ereignissen eine bezahlte Freistellung (ohne Anrechnung auf dessen Urlaubsanspruch) verlangen kann.
Eine solche Regelung findet sich auch im MTV GVP/DGB, die allerdings – im Vergleich zu den alten Bestimmungen – einige Änderungen erfahren hat.
Interessant ist dabei insbesondere, dass bei der eigenen Eheschließung eine Freistellung von einem Tag erfolgt, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft aber – anders als noch in den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB – nicht mehr erfasst wird.
Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass seit dem 1. Oktober 2017 die „Ehe für alle“ gilt (§ 1353 Abs. 1 BGB). Seit diesem Zeitpunkt können (auch) gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen. In diesem Fall kann nach den tariflichen Bestimmungen eine Arbeitsbefreiung von einem Tag in Anspruch genommen werden.
Beim Tod naher Angehöriger wird die Regelung des MTV BAP/DGB übernommen, die – im Gegensatz zum MTV iGZ/DGB – auch Geschwister und Schwiegereltern erfasst.
Der MTV iGZ/DGB sah vor, dass einige Freistellungstatbestände für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft greifen sollten (anders als der MTV BAP/DGB); diese Erweiterung der Freistellungstatbestände findet sich im MTV GVP/DGB nicht mehr wieder.
Dies gilt auch für eine im MTV iGZ/DGB verortete und insoweit begrenzende Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, bevor Freistellungsansprüche überhaupt entstehen können.
Zukünftig ist dies bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses – wie schon im MTV BAP/DGB – möglich.
Der MTV iGZ/DGB sieht weitere formelle Anforderungen bei der Geltendmachung der Ansprüche vor (solche fehlen im MTV BAP/DGB), die geringfügig geändert in den MTV GVP/DGB überführt worden sind: Für die bezahlte Freistellung ist ein textförmlicher Antrag (vormals: Schriftform) sowie ein Nachweis mit Dokumenten über den Eintritt des zur bezahlten Freistellung berechtigenden Ereignisses erforderlich.
Das begrenzende Kriterium, dass der Nachweis innerhalb von zwei Wochen nach dem maßgeblichen Ereignis beizubringen ist, entfällt im MTV GVP/DGB.
Wie bereits im MTV BAP/DGB geregelt, bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach der Schnittberechnung bei Krankheit und Urlaub (teuer!). Im MTV iGZ/DGB war dazu keine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen.
ACHTUNG: Bei der Überführung der Freistellungsklausel wird sich primär an den Regelungen des MTV BAP/DGB orientiert, aber ebenfalls einige (beschränkende) Bestandteile aus dem MTV iGZ/DGB übernommen. Es handelt sich folglich um eine „bunte Mischung“ aus beiden Tarifwerken.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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