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Darlegung der Aktivlegitimation – Eine Abmahnung muss ein „Wir sind Mitbewerber“ enthalten
In seiner aktuellen Entscheidung hat das LG Frankfurt a. M. (Urteil v. 2. Juli 2025 – 2-06 O 116/25) entschieden, dass Mitbewerber in der Abmahnung die Umstände der Aktivlegitimation mitteilen müssen, was Angaben zum Umfang des Vertriebs bzw. des Nachfragens von Waren und Dienstleistungen enthalten muss.
Worum ging es?Zwei Betreiber regionaler Online-Nachrichtenportale stritten sich um die Kosten einer Abmahnung. Die Klägerin hatte abgemahnt und eine Unterlassungserklärung sowie die Erstattung ihrer Anwaltskosten verlangt. Mit Blick auf die Aktivlegitimation fand sich in der Abmahnung folgende Passage:
„[…] Unsere Mandantschaft ist auch berechtigt, Ansprüche gemäß § 8 I UWG in Verbindung mit § 3, 5 UWG geltend zu machen, da sie als Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, § 8 II UWG. Mitbewerber im Sinne des § 8 II Nr. 1 UWG ist gemäß § 2 I Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Unsere Mandantin bietet ebenfalls wie Sie Online-Nachtrichten [sic] an, die sich an dieselbe Region richtet und sie konkurrieren um die Aufmerksamkeit der Lesenden.“
Der Beklagte war der Auffassung, dass der Klägerin kein Erstattungsanspruch zustehe und verlangte widerklagend die Kosten der Rechtsverteidigung.
Das Problem: Fehlende Angaben zur eigenen GeschäftstätigkeitDie Kammer stellte fest, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlange vom Abmahnenden darzulegen, dass er tatsächlich in „nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich“ am Markt tätig ist. Es reiche nicht aus, nur zu behaupten, in derselben Branche tätig zu sein und denselben Kundenkreis anzusprechen. Auch wenn von der Klägerin nicht hätte erwartet werden können, dass sie sensible Unternehmensdaten wie konkrete Umsatzzahlen angibt und sich bei einem Online-Nachrichtendienst die Frage stelle, welche Art von „Verkaufszahlen″ angegeben werden können, wäre es dennoch an der Klägerin gewesen, beispielsweise Angaben dazu zu machen, seit wann sie mit ihrem Angebot am Markt ist, um zu zeigen, dass sie „nicht nur gelegentlich“ tätig ist. Auch hätte sie wenigstens die URL der Website ihres Online-Nachrichtendienstes angeben und grobe Angaben zu den monatlichen Aufrufen oder den erwirtschafteten Umsätzen machen können.
Die Folgen: Abmahnung unwirksam, Kosten müssen ersetzt werdenWeil diese Angaben fehlten, musste die Klägerin nicht nur auf die Erstattung ihrer Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG verzichten. Darüber hinaus musste sie sogar die Rechtsverteidigungskosten des Beklagten auf Basis des von ihr selbst angesetzten Streitwerts von 50.000 EUR erstatten gem. § 13 Abs. 5 UWG.
Was bedeutet das für die Praxis?Die Entscheidung schließt sich an die bislang zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergangene Rechtsprechung (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 9. April 2025 – 2-06 O 357/24 und OLG Köln Urteil v. 4. Oktober 2024 – 6 U 46/24) an und verdeutlich noch einmal, dass lauterkeitsrechtliche Abmahnungen keine Selbstläufer sind. Wer sich ihrer bedient, sollte die in § 13 Abs. 2 UWG verankerten inhaltlichen und formellen Anforderungen ernst nehmen und insbesondere grob darlegen, dass er tatsächlich auf demselben Markt wie der Abgemahnte aktiv ist und zu diesem in Konkurrenz steht. Hierbei sollte nicht nur pauschal auf die Mitbewerbereigenschaft verwiesen werden, sondern es sollten zumindest grobe Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit gemacht werden. Andernfalls kann der Schuss schnell nach hinten losgehen.
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