Aktuelle Nachrichten

VG Köln stoppt Hochstufung: AfD erstmal nicht "gesichert rechtsextrem"

LTO Nachrichten - 26.02.2026

Das VG Köln stoppt vorerst die Hochstufung der AfD zur gesichert extremistischen Bestrebung. Zwar sieht das Gericht verfassungsfeindliche Tendenzen im Wahlprogramm, doch diese prägen laut Beschluss bis jetzt nicht die Gesamtpartei.

Forderung nach Stärkung von Lehrkräften an Schulen

„Demokratische Schule schützen, Lehrkräfte stärken“ lautet der Titel eines Antrags der Fraktion Die Linke (21/4275), den der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, erstmals beraten hat. Im Anschluss an die halbstündige Aussprache wurde der Antrag dem federführenden Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur weiteren Beratung überwiesen. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag, die Schulen besser bei der Demokratievermittlung zu unterstützen und demokratische Strukturen an Schulen zu stärken. Sie kritisiert darin, dass die AfD „einen gezielten Angriff auf die demokratische Kultur unserer Schulen“ führe, der Lehrkräfte einschüchtern und demokratiepädagogische Arbeit erschweren solle. Hierfür habe sie in der Vergangenheit unter anderem Denunziationsportale eingerichtet, auf denen Lehrkräfte anonym gemeldet werden sollten. Die Linke fordert von der Bundesregierung unter anderem, eine politische Aufklärungskampagne bezüglich des Neutralitätsbegriffs zu starten, „die die Verunsicherung von Lehrkräften adressiert und die die relevanten Institutionen und Fachverbände mit einbezieht“. Auch soll die tatsächliche Rechtslage einer breiteren Öffentlichkeit, insbesondere innerhalb und im Umfeld von Bildungseinrichtungen, bekannt gemacht werden, etwa durch Plakate, Flyer, Webseite und Social Media. Den Lehrkräften müsse die benötigte Unterstützung in Form von bestmöglicher demokratiepädagogischer Qualifizierung gegeben werden. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Neuauflage der Qualitätsoffensive Lehrerbildung dürfe nicht als Projektförderung, sondern müsse als flächendeckende Strukturförderung endlich umgesetzt werden, heißt es weiter in dem Antrag. (che/hau/25.02.2026)

Ungarn: Aus für unabhängigen Sender Klubradio war rechtswidrig

beck-aktuell - 26.02.2026

Schlappe für die ungarische Regierung unter Viktor Orban: Nach dem Stopp der Sendelizenz für den unabhängigen Radiosender Klubradio klagte die EU-Kommission. Nun gibt es ein klares Urteil des EuGH.



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Dokumentenstreit mit EU-Kommission: Weitere Niederlage für Meta

beck-aktuell - 26.02.2026

Facebook-Betreiberin Meta muss damit rechnen, der EU-Kommission bestimmte interne Dokumente vorlegen zu müssen, die den Missbrauch einer beherrschenden Stellung belegen sollen. EuGH-Generalanwalt Rantos hat sich jetzt auf die Seite der Kommission gestellt.



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Verlorenes Nabelschnurblut: Kein Schaden in Sicht

beck-aktuell - 26.02.2026

Nabelschnurblut enthält Stammzellen, die für (seltene) medizinische Behandlungen benötigt werden. Wenn nach der Geburt das Nabelschnurblut nicht, wie vertraglich vereinbart, eingelagert wird, geht diese Option verloren. Eine Feststellungsklage hielt das OLG Saarbrücken für unzulässig.



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Brüsseler Kurskorrektur: EU-Kommission plant mit dem „Omnibus“ reduzierte Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen – Teil I: CSRD und Taxonomie

CMS Hasche Sigle Blog - 26.02.2026

+++ Update +++

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ihr erstes „Simplification Omnibus package“ veröffentlicht, welches nach Angaben der Kommission weitreichende Vereinfachungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, bei den Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit und der Taxonomie beinhaltet. 

CSRD, ESRS und Taxonomie-Update

Am 16. April 2025 wurde die sogenannte „Stop-the-Clock″-Richtlinie, die eine Verschiebung des Inkrafttretens der CSRD für bilanzrechtlich große Unternehmen sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, das heißt am 17. April 2025, in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht ist den Mitgliedstaaten war eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt. 

Zu begrüßen ist, dass die „Stop-the-Clock″-Richtlinie über das Eilverfahren kurzfristig verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die EU hatte dem Gesetzgebungsverfahren besondere Priorität eingeräumt, um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die „Stop-the-Clock″-Richtlinie wurde von der Kommission als Teil des Omnibus-I-Pakets Ende Februar 2025 vorgelegt. Er sieht vor, das Inkrafttreten der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für Unternehmen, die gemäß dem ursprünglichen (und aktuell noch geltenden) Richtlinientext für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) berichtspflichtig sind, um jeweils zwei Jahre zu verschieben (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Durch die neue Regelung wird vermieden, dass Unternehmen der zweiten und dritten Welle, die durch die im Omnibus-Vorschlag enthaltene Anpassung des Anwendungsbereichs der CSRD nicht mehr berichtspflichtig sein sollen, vorübergehend gemäß CSRD berichten müssen.

Über die weiteren im Omnibus-Vorschlag enthaltenen Anpassungsvorschläge (insbes. im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Berichterstattung unter der CSRD und der Taxonomie-VO, (sogenannter Substance Proposal)) wurde in einem separaten Verfahren entschieden.

Neuer Anwendungsbereich der CSRD

In der Frage des Anwendungsbereichs gab es deutliche Unterschiede in den Positionen der Institutionen. Die Kommission hat für die Berichtspflicht unter der CSRD eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. vorgeschlagen. Eine gesonderte Umsatzschwelle von 450 Mio. sieht der Vorschlag für die verpflichtende Berichterstattung unter der Taxonomie-VO vor. 

Der EU-Rat sah in seinem Vorschlag eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden und EUR 450 Mio Umsatz vor. Das EU-Parlament hatte in seinem Verhandlungsstandpunkt eine Anwendbarkeitsschwelle von 1750 Mitarbeitenden und einen Umsatz von EUR 450 Mio. festgelegt. 

Am 9. Dezember 2025 haben das EU-Parlament und der EU-Rat eine vorläufige Einigung mit Blick auf den Substance Proposal erzielt. Diese sieht vor, dass unter der CSRD berichtspflichtige Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse aufweisen müssen. Die Einigung sieht einen Gleichlauf des Anwendungsbereichs von CSRD und Taxonomie-VO vor. Am 16. Dezember 2025 wurde der Susbstance Proposal vom EU-Parlament mit großer Mehrheit gebilligt. Am 26. Februar 2026 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 18. März 2026 (20 Tage danach) in Kraft.

Für Geschäftsjahre ab 2027 gilt dann für alle Unternehmen, einschließlich Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen der neu definierte Anwendungsbereich. Die schrittweise Einführung der Nachhaltigkeitsberichtspflicht entfällt mit der Umsetzung des Substance Proposal. Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Euro Umsatzerlösen und mehr als 1000 Mitarbeitenden müssen im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027 einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.

Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 eröffnet der Substance Proposal Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht, zur Befreiung der Unternehmen der ersten Welle, die die mit dem Omnibus-I-Paket eingeführten Schwellenwerte mit bis zu 1000 Mitarbeitenden und bis zu EUR 450 Mio Umsatzerlösen unterschreiten und damit zukünftig nicht mehr berichtspflichtig sind.

CSRD-Umsetzung in Deutschland

Die Gesetzgeber der EU-Mitgliedsstaaten mussten die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. Dieser Pflicht ist der deutsche Gesetzgeber nicht fristgerecht nachgekommen. Ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD wurde von der Ampel nicht mehr im Laufe der Legislaturperiode verabschiedet. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die Umsetzung durch einen Referentenentwurf im Juli 2025 neu angestoßen. Am 3. September 2025 wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht, der im Wesentlichen den Inhalten des Referentenentwurfs entspricht. 

In der Begründung zum Gesetzentwurf begrüßt die Bundesregierung ausdrücklich die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen.

Der Gesetzesentwurf sieht eine 1:1 Umsetzung der CSRD vor. Das heißt über europäische Vorgaben soll nicht hinausgegangen werden. 

Er berücksichtigt bereits einige der im Omnibus Vorschlag enthaltenen Änderungen, u.a. die zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht aus der „Stop-the-Clock″-Richtlinie und die auf EU-Ebene noch nicht beschlossene Mitarbeitendenschwelle von 1.000 vorab. 

Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der Gesetzesentwurf den Abschlussprüfer des berichtenden Unternehmens oder einen anderen Wirtschaftsprüfer vor.

Level 2 ESRS: Erleichterungen für Welle 1 Unternehmen angenommen

Mit Blick auf die Unternehmen der Welle 1, die nicht von der Verschiebung der Berichtspflicht durch die″ Stop-the-Clock″-Richtlinie profitieren, hat die Kommission eine Delegierte Verordnung (sog. Quick-fix) zur Erleichterung der Berichterstattung unter den ESRS erlassen. 

Unternehmen der Welle 1 können die für das erste Berichtsjahr in den ESRS vorgesehenen Erleichterungen für die Offenlegung der finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel (E1), der Umweltverschmutzung (E2), den Wasser- und Meeresressourcen (E3) auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 anwenden. 

Zudem können wahlweise auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden auf die Offenlegung der Informationen zu den Themenstandards Biodiversität und Ökosysteme (E4) Arbeitnehmern in der Wertschöpfungskette (S2), betroffenen Gemeinden (S3) sowie Verbrauchern und Endnutzern (S4) verzichten, selbst wenn diese als wesentlich identifiziert wurden

Am 10. November 2025 wurde die Quick-fix Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorschriften sind am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 13. November 2025, in Kraft getreten und finden für das Geschäftsjahr 2025 Anwendung.

Umfassende Überarbeitung der ESRS Set 1

Zudem beabsichtigt die Kommission eine umfassende Vereinfachung des ESRS Set 1.

Das von der Kommission beauftragte Expertengremium European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3. Dezember 2025 den Vorschlag für die überarbeiteten Entwürfe der 12 ESRS Standards veröffentlicht. Vorausgegangen war ein im Sommer 2025 eröffnetes Konsultationsverfahren zu dem es nach Angaben der EFRAG mehr als 700 Rückmeldungen gab.

Neben Änderungen im Aufbau der ESRS und der Abschaffung von freiwilligen Angaben ist eine wesentliche Reduzierung der Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte um rund 60% vorgesehen. Das Konzept der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bleibt erhalten, soll jedoch praktikabler ausgestaltet werden. Im Zuge dessen wird auch der Grundsatz der Wesentlichkeit der zu berichtenden Informationen als Filter für die Aufnahme von Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht stärker hervorgehoben. 

Auf Grundlage des EFRAG Vorschlags wird die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung von ESRS Set 1 erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll.

VSME-Standard: Empfehlung der Kommission verabschiedet

Am 30. Juli 2025 hat die Kommission den von der EFRAG entwickelten VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) verabschiedet. Er ist eine Empfehlung für nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten. Die Kommission weist darauf hin, dass Änderungen am VSME-Standard im Rahmen des noch laufenden Omnibus Verfahrens möglich bleiben.

Der VSME-Standard zielt darauf ab, die indirekten Belastungen für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen zu reduzieren (sog. Trickle-Down-Effekt). 

Gleichzeitig soll er einheitlichen Rahmen für die freiwillige Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen schaffen. Die Kommission empfiehlt Finanzmarktteilnehmern und anderen Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die im VSME definierte freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschränken. 

Der VSME-Standard deckt dieselben Nachhaltigkeitsaspekte wie die ESRS für große Unternehmen ab, trägt jedoch den grundlegenden Merkmalen kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung. 

Level 2: Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-VO angenommen

Am 4. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine Delegierte Verordnung zur Taxonomie-VO angenommen. Ziel ist, eine Vereinfachung der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO herbeizuführen. Vorausgegangen war ein Konsultationsverfahren. 

Mit der angenommenen Delegierten Verordnung werden folgende bestehende Delegierte Rechtsakte geändert: 

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (Taxonomieberichterstattung)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (Klimataxonomie); 
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 (Umwelttaxonomie). 

Es wird eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle eingeführt. Wirtschaftsaktivitäten, die weniger als zehn Prozent der jeweils unabhängig voneinander zu bewertenden Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (Capex) oder der Betriebsausgaben (Opex) ausmachen, müssen nicht auf Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität geprüft werden. Nicht wesentliche Wirtschaftstätigkeiten müssen jedoch gesondert ausgewiesen werden. 

Auch bei der Offenlegung der entsprechenden Kennzahlen von Finanzunternehmen (Green Asset Ratio/Green Investment Ratio) gibt es Anpassungen: So werden Risikopositionen gegenüber nicht unter der CSRD berichterstattungspflichtigen Unternehmen aus dem Nenner genommen. Eine freiwillige Berücksichtigung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die freiwillig berichten, bleibt möglich. Aus dem Nenner fallen sollen zudem u.a. Derivate, Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte und kurzfristige Interbankenkredite.

Finanzunternehmen dürfen bis 31. Dezember 2027 auf die Offenlegung der KPI verzichten, müssen dann jedoch gewährleisten, dass die Taxonomiequoten nicht an anderer Stelle z.B. in produktbezogenen Offenlegungen verwendet werden oder anderweitig damit geworben wird.

Die Delegierte Verordnung ist am 28. Januar 2026, 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft getreten und findet ab 1. Januar 2026 Anwendung.

+++ Ende des Updates +++

Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft soll gestärkt werden

Bereits der Draghi Report über die „Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ hatte im September 2024 die Notwendigkeit für Europa betont, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, welches die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz stärkt, und auf die Belastungen und Compliance-Kosten hingewiesen, die durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) entstehen. Auch in der Budapester Erklärung zum New European Competitiveness Deal forderten Staats- und Regierungschefs der EU eine Vereinfachungsrevolution, die einen klaren, einfachen und intelligenten Rechtsrahmen für Unternehmen gewährleistet und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Berichterstattungsaufwand, insbesondere für KMU, drastisch reduziert.

Die Kommission schlägt Modifizierungen von erst in der letzten Legislaturperiode erlassen und teils in den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzten Richtlinien vor. Das lässt sich dem veröffentlichten Omnibus entnehmen, einem Richtlinienvorschlag, der insbesondere einschneidende Änderungen bei der CSRD bzw. der durch diese geänderte Bilanzrichtlinie und der CSDDD vorsieht. Erklärtes Ziel ist es, Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten aus diesen beiden Richtlinien zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken – ob dies auf Kosten der ursprünglichen Nachhaltigkeitsziele oder gar des European Green Deal erfolgt, wird unterschiedlich bewertet. 

CSRD: Reduzierung der nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen

Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission den Kreis der nominell in den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen deutlich verringern. 

Die Anwendung der durch die CSRD eingeführten Berichtspflichten erfolgt nach geltender Regulierung schrittweise für verschiedene Kategorien von Unternehmen. In der ersten Welle sollen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten berichtspflichtig werden und erstmals im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten müssen.

Mit der zweiten Welle sollen nach der CSRD sämtliche bilanzrechtlich große Unternehmen – einschließlich der nicht von Welle 1 erfassten kapitalmarktorientierten – der Berichtspflicht unterfallen. 

Nach dem Omnibus-Vorschlag sollen  nur noch große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. berichtspflichtig sein – und zwar unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung. Für Mutterunternehmen großer Gruppen soll der relevante Schwellenwert der Mitarbeitenden ebenfalls auf 1.000 angehoben werden. 

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, die nach der geltenden CSRD im Rahmen der dritten Welle für das Geschäftsjahr 2026 – vorbehaltlich einer zweijährigen Opt-out Möglichkeit – berichten müssten, sollen komplett aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden. 

Um zu vermeiden, dass Unternehmen, die nach geltender CSRD in der zweiten oder dritten Welle berichtspflichtig werden, nach dem Omnibus-Vorschlag aber aus der Berichtspflicht herausfallen würden, wegen erst nachfolgender Umsetzung des Vorschlags für die Geschäftsjahre 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) zunächst noch berichten müssen und erst später wieder von der Berichtspflicht entbunden werden, soll durch eine separate, schneller umzusetzende Änderung der geltenden CSRD die Berichtspflicht für diese Unternehmen zunächst um zwei Jahre nach hinten verschoben werden (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Diese Übergangslösung ist zu begrüßen, da die Entlastung der Unternehmen von dem Berichtsaufwand – der gerade bei der ersten Implementierung einen besonderen Kraftakt darstellt – sonst ein Stück weit ins Leere gehen würde. Zu beachten ist aber, dass die Unternehmen, die bereits vor der CSRD der nichtfinanziellen Berichterstattung nach der NFRD unterlagen, also große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, unter der CSRD bereits 2025 für das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen. Bei Umsetzung des Omnibus-Vorschlages werden auch aus dem Kreis dieser Unternehmen einige aus der Berichtspflicht herausfallen, nämlich die großen kapitalmarktorientierten, die zwar mehr als 500, aber weniger als 1.000 Mitarbeitende haben. Ein übergangsweises Hinausschieben der Berichtspflicht bot sich hier nicht an, da diese Nachhaltigkeitsberichte – zumindest in Mitgliedsstaaten, die die CSRD rechtzeitig umgesetzt haben – jetzt schon veröffentlicht oder in der Erstellung sind. 

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD durch die Herausnahme kapitalmarktorientierter KMU und großer Unternehmen bis 1000 Mitarbeitende aus der Berichtspflicht soll nach Angaben der Kommission dazu führen, dass sich die Zahl der Unternehmen, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, um etwa 80 % reduziert. 

CSRD: Erleichterungen des Berichts entlang der Wertschöpfungskette 

Die CSRD sieht in Art. 19a Abs. 3 vor, dass die zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen „Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette“ umfassen. Dies wird häufig kritisiert, weil es in dieser Allgemeinheit dazu führt, dass große berichtspflichtige Unternehmen entlang ihrer Wertschöpfungskette andere – mitunter auch sehr kleine – Unternehmen dazu verpflichten, ihnen die entsprechenden Informationen zuzuliefern. Durch diesen „Trickle-down“-Effekt werden grundsätzlich nicht berichtspflichtige Unternehmen faktisch verpflichtet, umfangreiche Daten zu erheben und entsprechende Informationen weiterzugeben. Um dem entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, 

dass die Unternehmen für Berichterstattung über Informationen zur Nachhaltigkeit gemäß dieser Richtlinie nicht versuchen, von Unternehmen ihrer Wertschöpfungskette, die [… ] [nicht berichtspflichtig sind], Informationen zu erhalten, die über die […] freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Informationen zur Nachhaltigkeit, die von den Unternehmen des betreffenden Sektors gemeinhin geteilt werden.

Um eine freiwillige Berichterstattung für KMU zu erleichtern, sollen entsprechende Berichterstattungsstandards erlassen werden. Zudem sieht der Vorschlag vor, dass diese Einschränkungen des Trickle-down Effektes auch durch den externen Prüfer zu berücksichtigen sind.

Diese Einschränkung der Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette dürfte den Umfang der Berichterstattung für einige Unternehmen erheblich minimieren. Zudem bewirkt sie, dass weitere Unternehmen von – mittelbaren – Berichtspflichten entlastet werden.

CSRD: Keine (zusätzlichen) sektorspezifischen Berichterstattungsstandards

Die Einführung zusätzlicher sektorspezifischer Berichterstattungsstandards wird vorerst nicht weiterverfolgt. 

Die geltende CSRD verpflichtet die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu erstellen, und verpflichtet die Kommission, solche Standards durch delegierte Rechtsakte anzunehmen. Im Juli 2023 nahm die Kommission das ESRS Set 1 an, das sektoragnostische Standards enthält, also solche, die unabhängig von dem Wirtschaftssektor, in dem das Unternehmen tätig ist, von allen Unternehmen im Geltungsbereich anzuwenden sind. Darüber hinaus verpflichtet die CSRD die Kommission auch zur Annahme sektorspezifischer Berichterstattungsstandards, wobei ein erstes Set solcher Standards bis Juni 2026 angenommen werden soll. Für betroffene, also in diesen Sektoren tätige Unternehmen, würde dies bedeuten, dass weitere Berichterstattungspflichten, zusätzliche, auf ihre Wesentlichkeit zu prüfende und ggf. zu berichtende Datenpunkte hinzukommen. 

Auf diese sektorspezifischen Standards soll gemäß Omnibus-Vorschlag nun also verzichtet werden, womit eine weitere Ausweitung der Berichtspflichten vermieden wird. 

CSRD: Überarbeitung des ESRS Set 1

Zudem wird angekündigt, dass die Kommission zügig (innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Omnibus-Vorschlags) einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS Set 1 zu erlassen beabsichtigt. Ziel ist es, die Zahl der ESRS Datenpunkte „erheblich“ zu reduzieren, indem als weniger „wichtig“ erachtete gestrichen werden, quantitative Datenpunkte gegenüber narrativem Text bevorzugt werden und zwischen obligatorischen und freiwilligen unterscheiden wird. Zugleich sollen Unklarheiten geklärt und die Kohärenz mit anderen EU-Vorschriften verbessert werden. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz soll durch klare Anweisungen praktikabler werden sowie Struktur und Präsentation der Standards vereinfacht werden. Schließlich soll die Interoperabilität mit globalen Standards weiter verbessert werden, was die Berichterstattung gerade im Hinblick auf Drittstaatenunternehmen erleichtern dürfte. 

Angesichts der mannigfaltigen Schwierigkeiten, denen sich Unternehmen bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte nach den ESRS Set 1 im Hinblick auf die Vielzahl der Datenpunkte, der Granularität der Regelungen, vieler Unklarheiten, Überschneidung von Regelungen einerseits und Angabepflichten, die sich nur aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher Standards ergeben, andererseits ist eine Anpassung des ESRS Set 1 im Hinblick auf die in der Praxis festzustellenden Anwendungsschwierigkeiten sicherlich im Interesse aller Stakeholder zu begrüßen. Auf die genaue Ausgestaltung darf man gespannt sein. 

CSRD: Keine Verschärfung des Prüfungsmaßstabes für die externe Prüfung

Während die CSRD derzeit vorsieht, dass der Nachhaltigkeitsbericht extern zu prüfen ist und diese Prüfung zunächst auf der Basis einer „limited assurance“ erfolgen soll, aber bis Oktober 2028 Standards für die „reasonable assurance“ erlassen werden sollen, sieht der Omnibus-Vorschlag vor, dass hier diese Möglichkeit, die Anforderungen zur verschärfen, gestrichen werden soll. In der Abschlussprüferrichtlinie wird dementsprechend die Ermächtigung der Kommission zur Annahme von Standards für die „reasonable assurance“ gestrichen.

CSRD: Zunächst keine Pflicht zur Erstellung des Berichts im ESEF Berichtsformat

Gemäß CSRD müssen berichtspflichtige Unternehmen ihren (konsolidierten) Lagebericht – einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts – im European Single Electronic Format (ESEF) erstellen und die relevanten Nachhaltigkeitsinformationen entsprechend kennzeichnen („taggen“). Der Omnibus-Vorschlag sieht eine Klarstellung vor, dass diese Verpflichtung erst greift, sobald entsprechende Vorschriften für die Kennzeichnung im Wege einer delegierten Verordnung erlassen worden sind.

Taxonomie-Berichterstattung unter Art. 8 Taxonomie-VO

Auch im Rahmen der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO soll es nach dem Omnibus-Vorschlag der Kommission zu einer Verringerung des Aufwands für die Berichterstattung kommen.

Bislang ist jedes Unternehmen, das berichterstattungspflichtig unter der NFRD/CSRD ist, nach Art. 8 Taxonomie-VO verpflichtet, Angaben zu Taxonomiequoten offenzulegen. Der Anwendungsbereich von Art. 8 Taxonomie-VO geht damit bislang mit der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einher. 

Nun sollen nur noch die größten Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen zur Offenlegung der Taxonomiequoten verpflichtet sein. Da die Berichtspflicht unter der Taxonomie-VO auf den Anwendungsbereich der CSRD aufsetzt, gelten die zeitlichen Verschiebungen der CSRD-Berichterstattung (Stop-the-clock-Vorschlag) auch für die Taxonomie-Berichterstattung.

Bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen soll die Taxonomieberichterstattung flexibler werden und auf freiwilliger Basis erfolgen. Falls eine Berichterstattung erfolgt, müssen nur noch die Umsatz- und CapEx KPI vorgelegt werden, die Berichterstattung zu OpEx KPI ist dagegen freiwillig. 

Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen können auf freiwilliger Basis über ihre Taxonomiequoten berichten.

Ausblick

Während Einigkeit besteht, dass ein gewisser Bürokratieabbau erforderlich ist oder auch Dopplungen von Pflichten beseitigt werden müssen, ist die Reichweite der vorgeschlagenen Änderungen durchaus umstritten. Aus der Wirtschaft wird der Ansatz überwiegend als positiv wahrgenommen, einigen geht er aber noch nicht weit genug, während andere, insbesondere Unternehmen, die sich bereits auf die Nachhaltigkeitspflichten eingestellt haben, die Ziele des Green Deal nachdrücklich vertreten und auch begrüßen, dass durch die ESG-Regulierung ein Level-Playing Field geschaffen wird, manche Einschränkungen bereits als zu stark deregulierend ansehen. Ähnlich stellt sich auch die Lage innerhalb der politischen Fraktionen dar, sodass abzuwarten bleibt, wie die Vorschläge am Ende umgesetzt werden.

Teil II dieses Blog-Beitrages zu den weiteren Inhalten des Omnibus I – Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – finden Sie hier

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Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erörtert

Die Bundesregierung will die private Altersvorsorge reformieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, 21/4088) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, in erster Lesung beraten. Gegenstand der halbstündigen Debatte war auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617). Beide Vorlagen wurden nach der Debatte an die Ausschüsse überwiesen. In beiden Fällen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung bei den weiteren Beratungen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung will ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglichen. Es soll eine breite Bevölkerungsschicht motivieren, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, würden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst, heißt es. Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase solle auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot „ohne Garantie“ zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann. Größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase soll erhalten bleiben, macht die Regierung deutlich. Hierbei solle die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen. Antrag der Grünen Einen „Bürgerfonds als öffentlich verwaltetes, kostengünstiges, renditestarkes und nachhaltiges Standardprodukt für die private Altersvorsorge“ fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Antrag. An diesen Bürgerfonds sollen abhängig Beschäftigte einen Teil ihres Gehalts für ihre individuelle Altersvorsorge automatisch einzahlen, „sofern sie dem nicht aktiv widersprechen“. Wer widerspricht, soll in private Konkurrenzangebote einzahlen können. Die Antragsteller nennen das schwedische Modell als Vorbild. (bal/hau/26.02.2026)

„Unsere Wohlverhaltensaufsicht hat schon einiges erreicht. Und wir nehmen weiter Fahrt auf.“

Rede von Julia Wiens, Exekutivdirektorin Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, beim Versicherungsrechtlichen Jour Fixe an der Universität Köln, 25. Februar 2026
Kategorien: Finanzen

Vogelschutz beim Straßenbau: Der Bestand ist geschützt, nicht das einzelne Tier

beck-aktuell - 26.02.2026
Der EuGH hat einen Fall aus Österreich genutzt um klarzustellen, wann ein Straßenbauvorhaben als absichtliche Störung geschützter Vogelarten gilt. Maßgeblich ist nicht die Beeinträchtigung einzelner Tiere, sondern die Auswirkungen auf den Bestand.

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Föderales Krisenmanagement und Krisenstäbe

Die deutliche Mehrzahl der zu einer öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ am Donnerstag, 26. Februar 2026, geladenen Sachverständigen ist der Auffassung, Deutschland sei im internationalen Vergleich gut durch die Corona-Pandemie gekommen. Die auch von der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mitgetragenen Maßnahmen seien mit Blick auf den damaligen Wissensstand angemessen gewesen, hieß es. Einzig der von der AfD-Fraktion geladene Fachanwalt für Medizinrecht, Carlos A. Gebauer, sah das anders. Ab Mai 2020 seien die meisten Maßnahmen zur Bekämpfung einer epidemischen Lage in Deutschland nicht mehr rechtmäßig gewesen, urteilte er. Ramelow für einen bundeseinheitlichen Krisenstab Bei der Anhörung unter dem Titel „Föderales Krisenmanagement und Krisenstäbe“ wurde das Wirken der MPK als verfassungskonform eingeschätzt. Es sei richtig gewesen, anfangs die Steuerung über die MPK zu machen, sagte Bodo Ramelow (Die Linke), seinerzeit Ministerpräsident des Landes Thüringen und von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu der Anhörung geladen. Es stimme, dass die MPK nicht im Grundgesetz steht. „Es gab sie aber schon, da gab es das Grundgesetz noch gar nicht“, fügte er hinzu. Künftig sollte es aber einen bundeseinheitlichen Krisenstab für solche Fälle geben, regte er an. Ein solcher Krisenstab könne aber nur ein Teil und nicht die alleinige Lösung sein. Ramelow sagte rückblickend, im Herbst 2020 habe bei ihm das „Grummeln“ eingesetzt. Er habe dann auch der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) gesagt, er sei nicht mehr bereit, an einer weiteren MPK teilzunehmen, „wenn die Parlamente nicht einbezogen werden“. "Es braucht aufeinander abgestimmte Krisenstäbe" Es brauche auf allen Ebenen Krisenstäbe, die aufeinander abgestimmt sind, sagte Sören Link (SPD), Oberbürgermeister der Stadt Duisburg und von der SPD-Fraktion zu der Anhörung geladen. Während der Corona-Pandemie hätten Bund und Länder entschieden. Das sei richtig gewesen, so Link. Diejenigen, die diese Entscheidung vor Ort umsetzen mussten, seien aber nicht oder nur rudimentär eingebunden gewesen. „Sie waren teilweise Befehlsempfänger, die unter extremen Zeitdruck standen und ihre Rückmeldungen in diese Prozesse nicht einspeisen konnten“, sagte der Duisburger Oberbürgermeister. Eine künftige Einbindung lediglich über die kommunalen Spitzenverbände ist aus seiner Sicht nicht ausreichend. „Wir brauchen die, die operativ vor Ort Verantwortung tragen“, sagte Link. "Ministerpräsidentenkonferenz kein Ersatzgesetzgeber" Dass die MPK nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt sei, „ist kein Verfassungsproblem“, sagte Oliver Schenk (CDU), seinerzeit Chef der Staatskanzlei und sächsischer Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien, der von der Unionsfraktion für die Anhörung benannt wurde. Solche Formate seien Koordinierungsinstrumente, „keine Ersatzgesetzgeber“. Eine pauschale Zentralisierung hätte aus seiner Sicht während der Pandemie nicht zu mehr Akzeptanz geführt, „eher im Gegenteil“. Schenk äußerte sich auch zum teils kritisierten „Flickenteppich“. Die meisten MPK-Beschlüsse seien identisch oder weitgehend einheitlich umgesetzt worden. Unterschiede hätten überwiegend Detailfragen betroffen und bewusste politische Abwägungen widergespiegelt, die sich aus regional unterschiedlichen Infektionslagen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben hätten. "Intransparentes, aber erfolgreiches Krisenmanagement" Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Michael Brenner von der Friedrich-Schiller-Universität Jena, von der Unionsfraktion zu der Anhörung eingeladen, sprach von einem „intransparenten, aber letztlich erfolgreichen Krisenmanagement“. Gleichwohl sei es während der Pandemie durchaus zu Hakeleien zwischen Bund und Ländern, zu einem Unterbietungswettbewerb zwischen einzelnen Bundesländern im Zusammenhang mit Grundrechtseinschränkungen und auch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen politischen Entscheidungsträgern und Fachbehörden im Hinblick auf die richtigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gekommen. Die Bund-Länder-Konferenzen seien ein geeignetes Gremium zur Pandemiebekämpfung gewesen, so Brenner weiter. Als „Option für die Zukunft“ brachte er einen „Nationalen Gesundheitsrat“ ins Spiel. Dieser könne ähnlich wie der Nationale Sicherheitsrat agieren, „um für zukünftige Pandemien besser gewappnet zu sein“. "Föderale Entscheidungen werden oft als langwierig angesehen" Die von der Linksfraktion benannte Sachverständige Prof. Dr. Nathalie Behnke, Leiterin des Arbeitsbereichs „Öffentliche Verwaltung, Public Policy“ am Institut für Politikwissenschaft der Technischen Universität Darmstadt, wies daraufhin, dass föderale Entscheidungen einen Mix darstellten aus gemeinsamen Entscheidungen von Bund und Ländern und der autonomen dezentralen Umsetzung in den Ländern. Solche Entscheidungen würden oft als langwierig angesehen. Die dezentrale Umsetzung sei auch uneinheitlich und werde oft on der Öffentlichkeit als unfair bewertet. Dem setze sie aber entgegen, dass der Wunsch nach einheitlicher und schneller Entscheidung nur dann sinnvoll sei, „wenn die Antwort auf die Frage, was zu tun ist, relativ klar ist“, sagte Behnke. Im Falle der Pandemie sei es aber sinnvoll und hilfreich, wenn verschiedene Beteiligte und unterschiedliche Perspektiven an der Entscheidung beteiligt sind. "Krankenhäuser waren niemals überlastet" Aus Sicht des Fachanwalts für Medizinrecht, Carlos A. Gebauer, gab die Faktenlage während der Pandemie keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die ihretwegen konkret getroffenen Maßnahmen her. Die Krankenhäuser, namentlich die Intensivstationen, seien während der Corona-Krise niemals überlastet gewesen, sagte er. Zudem habe jedermann wissen können, dass FFP2-Masken nicht vor Viren schützen, „weil das seit jeher auf ihren Verpackungen stand“. Gebauer sagte weiter, ihm als „einfachem Medizinrechtler“ sei es ab dem 22. April 2020 bis zuletzt kontinuierlich möglich gewesen, das weitgehende Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die legitime Annahme einer Gefahrenabwendungsbefugnis der Behörden aus allgemein zugänglichen Quellen zu erkennen. Es wäre seiner Auffassung nach die Pflicht der staatlichen Organe gewesen, das zu erfassen und vernehmlich zu kommunizieren. „Das aber ist unterblieben“, bemängelte Gebauer. (hau/26.02.2026)

Aussprache zur Verwandtenbeschäftigung bei AfD-Abgeordneten

Nach Berichten über Fälle von Vetternwirtschaft in der AfD hat sich der Bundestag mit dem Thema befasst und weitere Aufklärung verlangt. In einer Aktuellen Stunde zum Thema "Verwandtenbeschäftigung bei AfD-Abgeordneten – Bereicherung auf Staatskosten vermeiden, rechtliche Konsequenzen ziehen" warfen Redner von Union, SPD, Grünen und Linken der AfD am Donnerstag, 26. Februar 2026, eine dreiste Selbstbedienungsmentalität vor, die im Widerspruch stehe zu ihren öffentlich bekundeten politischen Maßstäben. Umstrittene Beschäftigungsverhältnisse auf Staatskosten In der von Union und SPD beantragten Aussprache mit zahlreichen Zwischenrufen und Zwischenfragen wies die AfD die Anschuldigungen zurück und hielt den anderen Parteien vor, selbst in vielen bekannten Fällen öffentliche Gelder in fragwürdiger Weise an Bekannte, Freunde oder Verwandte weitergereicht zu haben. Hintergrund der Kontroverse sind umstrittene Beschäftigungsverhältnisse der AfD auf Staatskosten. So wurde zuletzt bekannt, dass Bundestags- und Landtagsabgeordnete der AfD auch Familienmitglieder von Kollegen beschäftigen. Das ist zwar erlaubt, hat der Partei jedoch den Vorwurf der Vetternwirtschaft eingebracht, zumal dahinter ein systematisches Vorgehen vermutet wird. Laut Abgeordnetengesetz dürfen Bundestagsabgeordnete eigene nahe Familienangehörige auf Kosten der Steuerzahler nicht beschäftigen. Nun wird eine Verschärfung des Abgeordnetengesetzes erwogen. CDU/CSU: Zahlreiche Beispiele für Vetternwirtschaft Dr. Hendrik Hoppenstedt (CDU/CSU) führte in der Debatte zahlreiche Beispiele für Vetternwirtschaft der AfD auf, die inzwischen bekannt geworden seien. Er warf der AfD "moralische Verwahrlosung und Korruption" vor und fügte hinzu: "Offenbar ist es in der AfD üblich, Verwandte auf Kosten des Steuerzahlers in Abgeordnetenbüros von Parteifreunden zu beschäftigen." Das betreffe auch Abgeordnete des Bundestages. Teilweise seien die Posten hochdotiert. In Nordrhein-Westfalen habe die Landtagsverwaltung die Zahlungen an eine 85-jährige Mitarbeiterin und Frau eines ehemaligen AfD-Kommunalpolitikers eingestellt, weil eine Zahlung ohne Gegenleistung unzulässig sei. Hoppenstedt betonte: "Der Verdacht der systematischen Scheinbeschäftigung bei der AfD verdichtet sich immer mehr." Parlamente seien jedoch keine Orte für Selbstbereicherung, sagte der CDU-Abgeordnete und sprach von einem Skandal. Er räumte ein, dass es auch bei anderen Parteien "sehr vereinzelte Fälle von Überkreuz-Anstellungen" gebe, die jedoch "allesamt gut begründbar" seien. Hingegen sei etwa bei der AfD in Sachsen-Anhalt ein System zu erkennen. Das System verfolge ausschließlich den Zweck, durch viele wechselseitige Anstellungen von Verwandten in die eigene Tasche zu wirtschaften: "Das stinkt alles sehr zum Himmel." Hoppenstedt betonte: "Was die AfD macht, das ist verkommen, das ist verlogen, das ist korrupt." AfD: Beschäftigungsverhältnisse sind legal Dr. Bernd Baumann (AfD) wies die Anschuldigungen strikt zurück, sprach von einer Kampagne und teilte hart gegen die übrigen Parteien aus. So hätten Recherchen ergeben, dass in der Vergangenheit allein im bayerischen Landtag etliche Abgeordnete von Union und SPD leibliche Väter und Mütter im eigenen Büro auf Steuerzahlerkosten eingestellt hätten. "Diesen Tiefpunkt des Parlamentarismus haben Sie gesetzt, nicht wir." Das sei eine "Bedienungsmentalität", die seit Jahrzehnten andauere. Das stelle die moralischen Maßstäbe der anderen Parteien infrage. Baumann versicherte für die AfD-Bundestagsfraktion: "Bei uns sind alle Beschäftigungsverhältnisse legal. Es gibt rechtlich nicht das Geringste einzuwenden." Mit Blick auf das Abgeordnetengesetz sagte er: "Wir würden die Dinge klarer und präziser fassen." Die AfD werde einer Novellierung des Gesetzes nicht im Weg stehen. Er betonte: "Es ist Ihr Gesetz, das nicht funktioniert." So müssten die Maßstäbe auf Behörden und Ministerien ausgedehnt werden, wo auch Millionengelder auf fragwürdige Weise ausgeschüttet würden. Als Baumann in seiner Rede auch den Fleiß und die Kompetenz seiner Fraktion würdigte und von einer "Hochleistungsfraktion" sprach, löste er Gelächter und Zwischenrufe aus den Reihen der anderen Fraktionen aus. SPD: Skandale müssen aufgeklärt werden Dr. Johannes Fechner (SPD) sagte: "Diese Karnevalsrede nimmt Ihnen niemand ab." Er forderte: "Räumen Sie in Ihrer Fraktion erst einmal auf. Schmeißen Sie alle Straftäter in der Fraktion raus." Die Skandale müssten aufgeklärt werden. Es sei dreist, wenn unqualifizierte Verwandte auf hochdotierte Posten gesetzt würden. "Stellen im Bundestag müssen nach Leistung und Kompetenz und nicht nach Verwandtschaftsgrad oder zur Absicherung innerparteilicher Seilschaften vergeben werden." Fechner räumte ein, dass es in der Vergangenheit auch bei anderen Parteien bisweilen Probleme mit Abgeordneten gegeben habe, das seien aber Ausnahmen gewesen, und es seien jeweils klare Konsequenzen gezogen worden. Er mutmaßte, die AfD-Fraktionsführung habe nicht die nötige Stärke, in problematischen Fällen durchzugreifen. Die jetzt deutlich gewordene Dreistigkeit der AfD sei bisher nicht vorstellbar gewesen: "Das werden wir Ihnen nicht durchgehen lassen." Man müsse sich nun mit den Überkreuz-Beschäftigungen befassen. Der SPD-Abgeordnete warf der AfD vor, an Regelungen und dem Rechtsstaat kein Interesse zu haben. "Die AfD ist alles andere als eine Rechtsstaatspartei." Er fügte hinzu: "Sie machen sich unseren Staat zur Beute." Der "AfD-Verwandtschaftsfilz" untergrabe das Vertrauen der Bürger in die Demokratie. Grüne: Krimineller Skandalnudelverein erster Kategorie Ähnlich harsch ging auch der Grünen-Abgeordnete Dr. Konstantin von Notz mit der AfD ins Gericht. Es handele sich bei den jetzt bekannt gewordenen Fällen nicht um Ausrutscher, sondern um ein System. "Es ist ein Blick in den kaputten Maschinenraum einer rechtsextremen Partei." Dieses System aus ausufernder Vetternwirtschaft, mutmaßlichem Missbrauch von Entschädigungsregeln und illegaler Parteienfinanzierun zeige, welches Staats-, Demokratie- und Parlamentsverständnis diese Partei habe. "Das Parlament ist für Sie bestenfalls ein Versorgungssystem für die eigene Verwandtschaft." Von Notz verwies auf Recherchen, wonach in der AfD-Bundestagsfraktion zahlreiche rechtsextreme Mitarbeiter beschäftigt seien. "Der Blick hinter Ihre blaue Fassade ist ein Blick in den Abgrund." Bei der AfD könne man den Eindruck gewinnen, dass es kein normales Anstellungsverhältnis gebe. "Das sind entweder Rechtsextreme oder Verwandte, oder verwandte Rechtsextreme bei Ihnen." Er sprach von Familienclan-Strukturen und betonte: "Sie sind ein krimineller Skandalnudelverein erster Kategorie." Es könne zwar auch in der Politik Menschen geben, die verwandt oder verpartnert sind, das sei dann aber die Ausnahme. "Skandalös wird es dann, wenn das alles System hat." Von Notz forderte weitere Aufklärung, die Grünen stünden zudem für Verbesserungen im Gesetz bereit. Linke: Den Sumpf der Vetternwirtschaft trockenlegen Janina Böttger, Linken-Abgeordnete aus Sachsen-Anhalt, zeigte sich überrascht vom offenkundigen Ausmaß der sogenannten Verwandtenaffäre. Nach vielen Jahren im Landtag von Sachsen-Anhalt habe sie gedacht, schon alles gesehen zu haben. Das lockere Verhältnis der AfD zu Daten und Fakten sei lange bekannt. Nun stelle sie fest, dass bei der AfD auch das Verhältnis zu einzelnen Mitarbeitern sehr eng zu sein scheine. Öffentlich werde die AfD nicht müde, das Parlament und die Demokratie verächtlich zu machen. "Nichtöffentlich allerdings wird das Parlament als Jobcenter geschätzt." Nun habe sich die AfD selbst demaskiert, "und deswegen brennt bei Ihnen auch die Hütte", sagte Böttger und fügte hinzu: "Ausgerechnet diejenigen, die immer wieder mit dem eisernen Besen drohen, sitzen bis zur Nase im Mist, im eigenen Mist." Es gelte nun, den Sumpf der Vetternwirtschaft trockenzulegen. (pk/26.02.2026)

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne Aussprache stimmt der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, über mehrere Vorlagen ab: Haushaltsjahr 2023: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben dem Antrag des Bundesfinanzministeriums zur Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2023 (20/12195) stattgegeben. Mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD und Die Linke wurde der Antrag angenommen. Die Entscheidung über die Entlastung sollte laut Vorlage nach Eingang der Bemerkungen 2023 des Bundesrechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes herbeigeführt werden. Außerdem liegt der Ergänzungsband der „Bemerkungen 2024 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“ als Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof (21/100) vor. Der Band enthält weitere Prüfungsergebnisse, die seit der Vorlage des Hauptbandes (20/14000, 21/1541 Nr. 22) im Dezember 2024 festgestellt wurden, wie es in der Vorbemerkung heißt. Die Bemerkungen wurden mit der Annahme des Antrags entsprechend zur Kenntnis genommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (21/2595) zugrunde. Haushaltsjahr 2024: Angenommen wurde auch die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (21/2652) zum Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes mit dem Titel "Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Haushaltsjahr 2024 – Einzelplan 20" (21/470) ab. Der Haushaltsausschuss hatte empfohlen, dem Bundesrechnungshof für die vorgelegte Rechnung für das Haushaltsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. Außenwirtschaftsverordnung: Der Bundestag hat gegen die Aufhebung der 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (21/2879, 21/3137 Nr. 2) gestimmt. Eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie (21/4320) wurde mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der Grünen angenommen. Die Verordnung war am 31. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt I verkündet worden. Gemäß Paragraf 12 Absatz 4 Satz 3 Außenwirtschaftsgesetz hätte der Deutsche Bundestag innerhalb von vier Monaten nach der Verkündung die Aufhebung der Verordnung verlangen können. Die Verordnung ist den Angaben zufolge am 1. November 2025 in Kraft getreten und setzt europarechtliche und völkerrechtliche Vorgaben in nationales Recht um, indem sie die Ausfuhrliste für Rüstungsgüter aktualisiert. Außerdem werden Verstöße gegen die mit den jüngeren Sanktionspaketen der Europäischen Union beschlossenen Verbote im Hinblick auf Russland und Belarus, die nicht bereits im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes strafbewehrt sind, entsprechend den europarechtlichen Vorgaben als Ordnungswidrigkeit eingestuft und bußgeldbewehrt. Anpassungen gibt es auch bei den Bußgeldbewehrungen im Zusammenhang mit den Sanktionsregimen gegen Syrien, Iran und Nordkorea. Die Änderungen berücksichtigen neuer Rüstungsgüter im Wassenaar-Abkommen, die bereits Eingang in die am 6. März 2025 veröffentlichte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union gefunden haben. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen. Petitionen: Das Parlament hat 13 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen, die beim Bundestag eingegangen waren und vom Petitionsausschuss beraten wurden angenommen. Es handelt sich dabei um die Sammelübersichten 158 bis 170 (21/3878, 21/3879, 21/3880, 21/3881, 21/3882, 21/3883, 21/3884, 21/3885, 21/3886, 21/3887, 21/3888, 21/3889, 21/3890). Übernahme von Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen Darunter befindet sich auch eine Petition mit der Forderung nach Übernahme von Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen und regelmäßigen Therapien. Der Petent schreibt in seiner Eingabe, aufgrund eines schweren Unfalls im August 2022, bei dem er sich den rechten Arm gebrochen habe, müsse er zu ambulanten Sprechstunden und Rehabilitationsmaßnahmen. Da er jedoch weder Pflegegrad 3 noch einen Schwerbehindertenausweis habe, würden die Kosten für Taxifahrten von seiner Krankenkasse nicht übernommen, beklagt er. "Voraussetzungen für Anwendung der Ausnahmeregelung liegen nicht vor" Die in Sitzung des Petitionsausschusses am 28. Januar verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann“. Die Krankenkasse könne nur in zwingenden medizinischen Fällen und nach vorheriger Antragstellung eine Genehmigung für die Kostenübernahme erteilen, heißt es in der Begründung zur Beschlussempfehlung. Diese besonderen Ausnahmen würden von der sogenannten Krankentransport-Richtlinie geregelt. Da die entsprechenden Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungen nicht vorlägen, bedauert der Ausschuss der Vorlage zufolge, „dem Petenten in dieser Angelegenheit nicht behilflich sein zu können“. (hau/irs/26.02.2026)

Überweisungen im vereinfachten Verfahren

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, mehrere Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen: Steuer: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur "Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" (21/3944) vorgelegt. Die Vorlage wird im federführenden Finanzausschuss beraten. Mit dem Gesetzentwurf kann die Liste der unter das BEPS-MLI fallende Steuerabkommen um 62 weitere Steuerabkommen erweitert werden kann. BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung, heißt es dazu auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums. Dabei handele es sich um ein Projekt für ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Fischereirecht: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften" (21/3948) ist zur federführenden Beratung an den Verkehrsausschuss überwiesen worden. Ziel der Vorlage ist es demnach, durch eine Änderung des Flaggenrechtegesetzes und der Flaggenrechtsverordnung Zuständigkeiten und Regelungen klarer zu fassen und den Normtext zu straffen. Ferner ist vorgesehen, eine Regelung zu schaffen, damit das Schiffsregister für jedermann auf digitalem Wege abrufbar wird. Im Seefischereigesetz soll eine Anpassung aufgrund der Änderung im Flaggenrechtsgesetz erfolgen, die Fanglizenzen betrifft. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Gewerbeordnung: Im Ausschuss für Wirtschaft und Energie wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze" (21/3947) federführend beraten. Der Entwurf ist eine Reaktion der Bundesregierung auf ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 3. Oktober 2024, das ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU 2016 / 97) eingeleitet hat. Die Kommission kritisiert bestimmte Ausnahmen und Formulierungen in der Gewerbeordnung, etwa im Paragrafen 34d Absatz 8 Nr. 2, in dem bisher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivertrags vorsieht. Die Regelung soll ebenso aufgehoben werden wie die Ausnahmevorschrift nach Paragraf 34d Absatz 8 Nr. 3, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht. Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. Darüber hinaus soll im Paragrafen 34d Absatz 5 Satz 1 ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann. Migrationsverwaltung: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz, 20/4080) ist an den federführenden Innenausschuss überwiesen worden. Ziel ist es, die Behörden zu entlasten und die Verwaltungsprozesse zu beschleunigen. Zentraler Bestandteil der Regelungen ist laut Bundesregierung die Schaffung einer Möglichkeit zur Speicherung und Weiterverwendung biometrischer Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift), die im Rahmen der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels im Inland erhoben worden sind. Daneben sind Regelungen enthalten, um allen im Visumverfahren beteiligten Behörden den Zugriff auf die „für Visaerteilung maßgebenden antragsbegründenden Dokumente“ zu erleichtern, wie die Bundesregierung in der Begründung weiter ausführt. Um einen funktionierenden Informationskreislauf zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) sowie Ausländerbehörden auf der einen Seite und Trägern für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf der anderen Seite zu gewährleisten, sind den Angaben zufolge zudem Regelungen vorgesehen, durch die Umstand und Dauer einer Leistungseinschränkung oder eines Leistungsausschlusses im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet werden. Ferner soll laut Vorlage geregelt werden, dass die Informationsübermittlung der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die zuständigen Ausländerbehörden durch die Erfassung der relevanten Mitteilungen in Strafsachen zentral im AZR wesentlich verbessert wird. Schließlich werde „neben der strukturierten Erfassung von Angaben zur Identität ausländischer Personen die Möglichkeit geschaffen, amtliche Identifikationsdokumente und sonstige nichtamtliche Dokumente, die zur eindeutigen Identifikation der Person geeignet sind, als Volltextdokumente im AZR zu erfassen“. Freundschaftsvertrag: Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zum Abkommen zwischen Deutschland und Großbritannien über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit in den Bundestag eingebracht (21/3945). „Der Vertrag bildet den Rahmen für die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“, erklärt die Bundesregierung dazu. Er wurde am 17. Juli 2025 unterzeichnet und erfordert die Zustimmung des Bundestages. Der Auswärtige Ausschuss übernimmt die Federführung. Impfstoffe: Die AfD-Fraktion hat einen Antrag mit dem Titel "Korrektur der Covid-19-Impfstoffpolitik und Moratorium für gegenwärtig zugelassenen mRNA-COVID-19-Impfstoffe" (21/4283) eingebracht, der an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen wurde. Neubewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), der Ständigen Impfkommission (Stiko) und der deutschen Vertreter im Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP) sollten eingeholt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, heißt es in dem Antrag der Fraktion. Bis zum Abschluss der Neubewertung sollten die Zulassungen sämtlicher mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19 zurückgezogen werden. Die beschleunigte Entwicklung, Zulassung und breite Bereitstellung von Impfstoffen sei zentraler Bestandteil der Strategie in der Coronapolitik gewesen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass verkürzte Zulassungsprozesse das Vertrauen vieler Menschen stark beschädigt hätten und deshalb die Nutzen-Risiko-Abwägung neu bewertet werden müsse, heißt es zur Begründung des Antrags. Das Ziel sei, die Bevölkerung bestmöglich vor möglichen Impfnebenwirkungen und Impfschäden zu schützen, Vertrauen in staatliches Handeln zu stärken und sicherzustellen, dass alle Empfehlungen und regulatorischen Entscheidungen auf dem neuesten Stand der Wissenschaft beruhen. Eine solche Neubewertung sei Ausdruck verantwortungsvoller und vorsorgender Gesundheitspolitik. Arzneimittel: Ebenfalls vorgelegt hat die AfD-Fraktion einen Antrag mit dem Titel "Innovative Arzneimittel sofort verfügbar machen, nationale Zuständigkeit sichern und lernende Preisbildung weiterentwickeln" (21/4284), der im Gesundheitsausschuss weiterberaten wird. Die schnelle Verfügbarkeit von Innovationen dürfe demnach nicht durch regulatorische oder verhandlungstechnische Verzögerungen gefährdet werden, heißt es in dem Antrag der Fraktion. Konkret fordern die Abgeordneten, gesetzlich festzulegen, dass neue Arzneimittel mit der arzneimittelrechtlichen Zulassung unmittelbar erstattungsfähig sind und den Patienten ohne Verzögerung zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung solle außerdem die heimische Arzneimittelproduktion stärken, um Lieferengpässe zu vermeiden und nationale Unabhängigkeit zu sichern. Der Erstattungspreis für innovative Arzneimittel müsse rückwirkend ab dem Tag des erstmaligen Inverkehrbringens gelten. Zudem sollte ein Verfahren geschaffen werden, um die neue Evidenz aus der Versorgung zeitnah zu erfassen und systematisch in Preis- und Nutzenbewertungen einzubeziehen. Modelle der dynamischen Preisbildung, wie etwa erfolgsabhängige Vergütung, Preiskorridore oder andere lernende Preisansätze sollten rechtssicher und praxistauglich ausgestaltet werden. Abgesetzt: Energie: Ein von der AfD-Fraktion angekündigter Antrag mit dem Titel "Anzahl staatlich subventioniert neu zu errichtender Gaskraftwerke durch den Wiedereinstieg in die Kernenergie verringern" wurde von der Tagesordnung des Bundestages wieder abgesetzt. Die Vorlage sollte ursprünglich an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung überwiesen werden. Bürgerrat "Ernährung im Wandel": Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Empfehlung des Bürgerrats ,Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangelegenheit und staatlichen Aufgaben' zur Altersgrenze für Energydrinks umsetzen" (21/4285) wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat überwiesen. Die Fraktion fordert die Bundesregierung auf, der Empfehlung des Bürgerrats, dem Wunsch der breiten Öffentlichkeit, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Beschluss der Verbraucherschutzministerkonferenz folgend eine Altersgrenze für Energydrinks und ähnliche Produkte, wie zum Beispiel Energy Booster, von mindestens 16 Jahren einzuführen. Zudem fordern die Antragsteller die Bundesregierung auf, flankierende Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich einer zielgruppengerechten Aufklärungskampagne, die Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über die Risiken des Konsums von Energydrinks informiert. Es brauche regulative Vorgaben zur Bewerbung von Energydrinks, um den Jugendschutz wirksam sicherzustellen. (irs/nki/26.02.2026)

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner beruft die 18. Bundesversammlung zum 30. Januar 2027 ein

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner hat heute als Termin für die nächste Bundesversammlung Samstag, den 30. Januar 2027, festgelegt und den Ältestenrat darüber informiert. Die Bundesversammlung tritt an diesem Tag im Deutschen Bundestag zusammen und wählt die zukünftige Bundespräsidentin oder den zukünftigen Bundespräsidenten. Der Termin schließt sich an die Sitzungswoche an, in der der Bundestag am 27. Januar 2027 die Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus begeht. Die für die Bundesversammlung erforderliche erweiterte Bestuhlung des Plenarsaals kann bereits auch für diesen Termin genutzt werden. Das ist effizient, schont Ressourcen und erweitert vor allem die Einladungsmöglichkeiten: Im kommenden Jahr werden somit mehr Gäste an der Gedenkstunde im Parlament teilnehmen können. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 Satz 2 Grundgesetz und § 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung obliegt es der amtierenden Präsidentin des Deutschen Bundestages, Julia Klöckner, Ort und Zeit der Versammlung zu bestimmen. Sie ist auch für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Bundesversammlung zuständig. Die Bundesversammlung muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammentreten (Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 GG). Die Amtszeit des amtierenden Bundespräsidenten endet mit Ablauf des 18. März 2027 – spätester Termin für den Zusammentritt wäre somit der 16. Februar 2027 gewesen. Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Sie besteht aus allen 630 Bundestagsabgeordneten und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landtagen gewählt werden. Wie viele Vertreter die einzelnen Länder in die Bundesversammlung entsenden dürfen, errechnet sich anhand ihrer Bevölkerungszahlen. Die Ländervertreter müssen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in den jeweiligen Volksvertretungen gewählt sein. Ein Landtagsmandat ist nicht notwendig, es können auch Kommunalpolitiker und Persönlichkeiten aus anderen Bereichen des öffentlichen Lebens gewählt werden. Die einzige Aufgabe der Bundesversammlung besteht darin, den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin zu wählen. Die Versammlung tritt daher in der Regel nur alle fünf Jahre zusammen.