Aktuelle Nachrichten

XI ZB 15/22, Entscheidung vom 04.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 17.12.2025 - 10:30
Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

5 StR 185/25, Entscheidung vom 30.07.2025

BGH Nachrichten - Mi, 17.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

Dekade gegen Postinfektiöse Erkrankungen als große Chance

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 17.12.2025 - 10:25
Um neue und effektive Therapieformen gegen Erkrankungen wie Long Covid oder ME/CFS zu entwickeln, hat das Bundesforschungsministerium die „Nationale Dekade gegen Postinfektiöse Erkrankungen“ ausgerufen. Von 2026 bis 2036 sollen rund 500 Millionen Euro in die Erforschung dieser Erkrankungen und Therapiemaßnahmen fließen. Welche Schwerpunkte dabei gesetzt werden sollen und wie das Geld möglichst sinnvoll eingesetzt werden kann, dazu bezogen Experten am Mittwoch, 17. Dezember 2025, in einem öffentlichen Fachgespräch des Ausschusses für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung Stellung. Stigmatisierung und Unterfinanzierung Die nationale Dekade gegen Postinfektiöse Erkrankungen sei eine besondere Chance, sagte Jörg Heydecke von der ME/CFS Research Foundation. Jahrzehntelange Stigmatisierung von postakuten Infektionssyndromen (PAIS) und eine Unterfinanzierung seien Gründe dafür, dass diese Erkrankungen bislang „unterforscht und unzureichend verstanden sind“. Damit die nun ausgerufene Dekade zum Erfolg werde, nannte Heydecker vier Aspekte, die bei der Verteilung der Gelder berücksichtigt werden sollten: Um von Anfang an lösungsorientiert zu handeln, müssten erstens Biomarker und Therapieforschung in den Fokus gerückt werden. Auch sei, zweitens, die Auswahl von kompetenten Forscherinnen und Forschern sowie von Zentren mit Erfahrungen in relevanten Bereichen essenziell. Die Bundesregierung sollte drittens Anreize für eine Beteiligung der Pharmaindustrie schaffen sowie „Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups bei der Therapie- und Diagnostikforschung ermöglichen“. Viertens müsse eine umfassende Beteiligung von Patientenvertretern gewährleistet werden. Carmen Scheibenbogen vom Institut für Medizinische Immunologie an der Charité betonte ebenfalls, dass die nationale Dekade eine „wichtige und dringende Initiative für Betroffene, die Gesellschaft und die Volkswirtschaft“ sei. Für Deutschland sei es eine „historische Chance“, eine international führende Rolle „mit großem medizinischem und wirtschaftlichem Potenzial“ einzunehmen. Mindestens eineinhalb Millionen Menschen sind laut Scheibenbogen derzeit in Deutschland von PAIS betroffen. Um diese Erkrankungen besser zu verstehen und behandeln zu können, seien verschiedene Therapieansätze nötig, da es sich um heterogene Erkrankungen handele, bei denen das Prinzip „one size fits it all“ nicht gelte. In der Dekade sollte auf translationale biomedizinische Forschung gesetzt werden. Außerdem brauche es klare Kriterien für die Forschungsförderung. Suche nach Therapieansätzen Für Betroffene würden die Symptome von postinfektiösen Erkrankungen wie Fatigue oder kognitiven Einschränkungen oftmals sehr ähnlich aussehen, sagte Joachim L. Schultze, tätig im Bereich Systemmedizin an der Venusberg-Campus Universität Bonn. Allerdings könnten die „zugrundeliegenden molekularen Prozesse“ sehr unterschiedlich sein und müssten daher genauer untersucht werden. Schultze betonte: „Nur wenn wir die krankheitsauslösenden Mechanismen verstehen können, können wir auch rationale Therapieansätze entwickeln.“ Genau wie Scheibenbogen betonte auch Schultze, dass es nicht die eine Lösung geben könne. Daher müsse sich die Forschung auf die sogenannten Biomarker konzentrieren. Bettina Hohberger, die im Bereich Kopfkliniken an der Augenklinik Erlangen tätig ist, merkte an, dass bereits während der Pandemie bestimmte Biomarker identifiziert wurden. Auch sie betonte, dass Post-Covid-Erkrankungen keine Einheitsgruppe seien, sondern dass es für verschiedene Untergruppen verschiedene Biomarker gebe. Der nächste Schritt besteht für Hohberger nun darin, die bereits gefundenen Biomarker mit Therapiekonzepten zu kombinieren. Dafür sei finanzielle Unterstützung grundlegend, da selbst kleine Patientenstudien kaum aus Eigenmitteln finanziert werden könnten. Der Sportmediziner Jürgen Michael Steinacker sagte, dass infektiöse Erkrankungen Karrieren massiv verändern können. Er berichtete den Ausschussmitgliedern von Sportlern, die aufgrund von einer solchen Erkrankung ihren Alltag kaum noch bewältigen können. Es sei wichtig, die „personalized medicine“ zu fördern und den Fokus darauf zu legen, zu verstehen, warum manche Menschen erkranken und andere nicht. (des/17.12.2025)

AfD will Behandlung von Petitionen gesetzlich regeln

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 17.12.2025 - 10:02
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung/Gesetzentwurf Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die Behandlung von Petitionen durch den Bundestag vorgelegt, das am Donnerstag erstmals im Plenum beraten wird.

Änderungen für Sparkassen eingebracht

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 17.12.2025 - 10:02
Finanzen/Ausschuss Mit den Stimmen der Fraktionen der Koalition und von Bündnis 90/Die Grünen hat der Finanzausschuss am Mittwochmorgen den Entwurf des Standortförderungsgesetzes der Bundesregierung gebilligt

156/2025 : 17. Dezember 2025 - Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-620/23:T-1023/23, T-483/24

EuGH Nachrichten - Mi, 17.12.2025 - 09:44
Barón Crespo/ Parlament
Zusätzliches Altersversorgungssystem: Die Klagen von 405 ehemaligen Europaabgeordneten oder ihren Hinterbliebenen gegen die Kürzung ihrer zusätzlichen Altersversorgung um die Hälfte werden abgewiesen

Commission proposes SFDR changes to simplify disclosures and set product categories

Norton Rose Fulbright - Mi, 17.12.2025 - 09:11
The Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) was adopted in November 2019 and has applied since March 2021 as a core element of the EU’s sustainable finance framework.

Overview of funds market and fundraising environment

Norton Rose Fulbright - Mi, 17.12.2025 - 08:56
2025 has been a mixed bag of a year for the private funds market.

Update on the UK listed fund sector

Norton Rose Fulbright - Mi, 17.12.2025 - 08:43
Whilst IPO activity and secondary fundraisings remain very subdued, the past year has seen considerable corporate activity within the sector.

Experten warnen vor Überregulierung bei Verstößen gegen EU-Sanktionen

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 17.12.2025 - 08:30
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat sich am Mittwoch, 17. Dezember 2025, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (21/2508, 21/3205) sowie einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf befasst. Die geladenen Sachverständigen forderten eine praxistaugliche, verhältnismäßige und rechtssichere nationale Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht. Dabei verwiesen sie zwar auf die dafür notwendigen Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG), doch sollten vor allem die Belange von kleinen und mittelständischen Unternehmen berücksichtigt werden. Neue Mindeststandards in der Europäischen Union Hintergrund ist die EU-Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (2024 / 1226). Seit Inkrafttreten am 19. Mai 2024 gelten für alle EU-Mitgliedstaaten gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen. Damit werden neue Mindeststandards innerhalb der EU gesetzt, die bestimmte Sanktionsverstöße als Straftaten definieren. Für Unternehmen ist ein Mindesthöchstmaß für Geldbußen vorgesehen, das sich entweder am weltweiten Jahresumsatz (ein beziehungsweise fünf Prozent) oder an konkreten Geldbeträgen von acht beziehungsweise 40 Millionen Euro je nach Art des zugrundeliegenden Verstoßes orientiert. Die Harmonisierung wurde notwendig, da Sanktionsverstöße EU-weit bislang völlig unterschiedlich geahndet wurden: So waren in Mitgliedstaaten Sanktionsverstöße teilweise nur als Ordnungswidrigkeiten oder nur als Straftaten sanktionierbar, oder es variierte etwa das Höchstmaß für Unternehmensgeldbußen in den Mitgliedstaaten zwischen 133.000 Euro und 37,5 Millionen Euro. Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, die Richtlinie 2024 / 1226 bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund des Regierungswechsels in Deutschland ist das bislang noch nicht erfolgt und wird nun nachgeholt. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung liegt in der Novellierung des AWG. Im Grunde können künftig nahezu alle Verstöße gegen EU-Sanktionen zumindest strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Im Kern betrifft das eine Änderung der zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der Paragrafen 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie von Paragraf 82 der Außenwirtschaftsverordnung. Die Änderung sieht insbesondere vor, dass zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, bei vorsätzlichen Verstößen künftig zwingend strafbewehrt sind. Dies betrifft – im Einklang mit den Richtlinienvorgaben – insbesondere Verstöße gegen bestimmte Transaktions- und Finanzdienstleistungsverbote. Über die Richtlinienvorgaben hinaus soll dies aber auch verschiedene Investitionsverbote betreffen. Verstöße beim Handel mit Dual-use-Gütern Eine wichtige Neuerung soll für Verstöße beim Handel mit Dual-use-Gütern gelten – also dem Handel mit Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Hier soll künftig bereits Leichtfertigkeit für eine mögliche Strafbarkeit genügen. Diese Verschiebung würde die strafrechtlichen Risiken etwa für Unternehmen, die solche Güter ex- oder importieren, aber auch für Logistikunternehmen erhöhen. Für juristische Personen und Personenvereinigungen enthält der Entwurf eine weitere Verschärfung: Das gesetzliche Höchstmaß einer Unternehmensgeldbuße soll bei zugrundeliegenden Sanktionsstraftaten von Leitungspersonen von derzeit zehn Millionen Euro auf 40 Millionen Euro angehoben werden. Damit bliebe die Bußgeldhöhe zwar pauschal – Deutschland würde die Richtlinienoption zur Umsatzbezogenheit der Geldbuße nicht nutzen –, das Höchstmaß stiege aber auf ein Vierfaches. Verstöße gegen die Meldepflicht Auch Verstöße gegen die Meldepflicht sollen strenger geahndet werden. Bislang stellen selbst vorsätzliche Meldepflichtverstöße nur Ordnungswidrigkeiten dar, die im Höchstmaß zu einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro führen können. Nach dem Entwurf soll ein vorsätzlicher Verstoß nun zu einer Straftat hochgestuft werden, wenn es um Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen geht, die in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden. Künftig könnte beispielsweise für jede Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen zu Verstößen gegen Verfügungsverbote oder sonst Informationen zu eingefrorenen Vermögenswerten in der EU erlangt – sogenannte Jedermannspflicht – ein Strafbarkeitsrisiko bestehen, wenn diese Informationen nicht rechtzeitig an die Sanktionsbehörden gemeldet werden. Von Strafbewehrung der Jedermannspflicht abgeraten Katharina Neckel, Referatsleiterin Außenwirtschaftsrecht, Handelsvereinfachungen bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), benannt von der SPD-Fraktion, rät von der Einführung einer teilweisen Strafbewehrung der Jedermannspflicht dringend ab. „Eine solche könnte die Arbeit und die Integrität der IHK-Organisation vor große Herausforderungen stellen und den bereits bestehenden Pflichtenkonflikt erweitern“, sagte sie. Sollte der Gesetzgeber an der Strafbewehrung festhalten, empfiehlt Neckel „im Interesse der Außenwirtschaftsförderung dringend eine Ausnahme für die Tätigkeit der IHKs“. Miye Kohlhase, Leiterin des Geschäftsbereichs Kunden und Märkte im Bundesverband deutscher Banken (Bankenverband) verwies auf die Gefahr, die vor allem Mitarbeiter von Banken und Sparkasse treffe. "Konkret sehen wir die angedachte Streichung der Umsetzungsfrist in Paragraf 18 Absatz 11 AWG sehr kritisch und plädieren dafür, diese beizubehalten, wie auch den entsprechenden persönlichen Strafausschließungsgrund", sagte sie. Zudem warb Kohlhase für die Beibehaltung der umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige in Paragraf 18 Absatz 3 AWG. Darüber hinaus mahnte sie an, dass die Umsetzung von Sanktionen Zeit benötige und dass niemand wegen einer Handlung bestraft werden solle, die ihm unmöglich sei. Ungewollte Verwicklung in Straftaten Dem schloss sich Matthias Krämer, Abteilungsleiter Außenwirtschaftspolitik beim Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), an. Auch er verwies auf die Problematik, dass einzelne Mitarbeiter von Firmen, vor allem aus dem Mittelstand, ungewollt in Straftaten verwickelt würden, weil nicht jedes mittelständische Unternehmen über Rechtsabteilungen verfüge, die auf Außenrecht spezialisiert seien. Zudem gebe es bei Behörden "wie den zuständigen Zollbehörden immer wieder unterschiedlicher Auffassungen". Das sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren bedacht werden, sagte Krämer. Prof. Dr. Till Patrik Holterhus, Staats- und Verwaltungsrechtler an der Universität Lüneburg, kritisierte einen anderen Aspekt des Gesetzes. Nach Vorstellung des Bundeswirtschaftsministeriums soll im AWG eine Treuhandvorschrift eingeführt werden. Damit werde es möglich, "Unternehmen, die sich auf einer Sanktionsliste befinden, unter Treuhand zu stellen und so dem Sanktionsregime zu entziehen", sagte Holterhus. Diese Regel solle vor allem Unternehmen aus dem Energiebereich helfen. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive werfe diese Überlegung jedoch "eine Reihe von Fragen auf". (nki/17.12.2025)

Kartellrecht Kompakt- Europäisches Beihilferecht

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 17.12.2025 - 06:34

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es diesmal um das EU-Beihilferecht, insbesondere seine Ziele, seine Relevanz für Mitgliedstaaten und Unternehmen, den unionsrechtlichen Rahmen, die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe sowie den Ablauf von Genehmigungs- und Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission. Zudem beleuchten wir die praktischen Risiken, die aus der Nichtbeachtung beihilferechtlicher Vorgaben entstehen können.

Was ist das Ziel des EU-Beihilfenrecht?

Als Teilbereich des Wettbewerbsrechts verfolgt das europäische Beihilfenrecht wie das Kartellrecht das Ziel, einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu gewährleisten. Es reguliert dazu das Verhalten der Mitgliedstaaten auf dem Markt und stellt sicher, dass kein Unternehmen durch staatliche Mittel gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt wird.

Nach europäischem Recht sind staatliche Beihilfen verboten, es sei denn, sie werden von der Europäischen Kommission genehmigt, da ihre positiven Auswirkungen die negativen auf den Markt überwiegen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nennt eine Reihe von Zielen, für die staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

Für wen ist das EU-Beihilferecht relevant?

Die Vorschriften des EU-Beihilferechts richten sich grundsätzlich an die jeweiligen Mitgliedstaaten als Beihilfegeber. Sie sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen vergebenen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und vor ihrer Gewährung gegebenenfalls bei der EU-Kommission angemeldet wurden. Das Beihilferecht ist jedoch nicht nur für die beihilfegewährenden Stellen, sondern auch für die jeweiligen beihilfeempfangenden Unternehmen von großer Relevanz. Einerseits können Beihilfen Unternehmen dabei helfen, bestimmte Ziele, wie beispielsweise die Umstellung ihrer Produktion auf eine klimafreundlichere Produktion, zu erreichen, wie es beispielsweise bei der Förderung des BMWE über die Klimaschutzverträge der Fall ist. Die Beihilfenempfänger sind jedoch auch diejenigen, die die Konsequenzen einer rechtswidrigen Beihilfe am stärksten spüren. Zwar ist der Verstoß gegen das Beihilfeverbot für den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit einer Strafe verbunden, die rechtswidrige Beihilfe muss jedoch gegebenenfalls samt Rechtswidrigkeitszinsen von dem Beihilfeempfänger zurückgefordert werden, um die entstandene Wettbewerbsverzerrung wiederherzustellen.

Wo findet sich der Rechtsrahmen?

Im Kontext des EU-Beihilferechts sind insbesondere die Artikel 107 und 108 AEUV relevant. Diese legen den Beihilfebegriff, die Ausnahmen vom Beihilfeverbot sowie das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen fest. Ergänzt werden diese Artikel durch verschiedene Verordnungen (zum Beispiel AGVO, De-minimis-VO) und Leitlinien (zum Beispiel CEEAG, CISAF, R&U) der Europäischen Kommission.

Wann liegt eine staatliche Beihilfe vor?

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt eine Beihilfe vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Gewährung eines Vorteils (Begünstigung)

    Im Sinne des Beihilferechts ist jede wirtschaftliche Vergünstigung ein Vorteil, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Entscheidend sind dabei weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingriffs, sondern allein die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen. Ebenso irrelevant für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, ist die genaue Art der Maßnahme. Maßgeblich ist daher nicht nur die Gewährung positiver wirtschaftlicher Leistungen, sondern auch die Befreiung von wirtschaftlichen Lasten.

    Exkurs: Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten 

    Wirtschaftliche Transaktionen von öffentlichen Stellen, zu denen auch öffentliche Unternehmen zählen, verschaffen der Gegenseite, also dem betroffenen Unternehmen, dann keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie zu normalen Marktbedingungen vorgenommen werden. 

    Die Unionsgerichte haben hierzu das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entwickelt. Dies ermöglicht die Prüfung, ob der Staat einem Unternehmen einen Vorteil gewährt hat, indem er sich in Bezug auf eine bestimmte Transaktion nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. In diese Bewertung darf nicht einfließen, ob die Maßnahme für die öffentliche Stelle ein angemessenes Mittel zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen darstellt. Maßgeblich ist allein, ob sich die öffentliche Stelle so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage getan hätte. Ist dies nicht der Fall, hat das Empfängerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Dadurch befindet es sich in einer günstigeren Lage als seine Wettbewerber.

  • an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Selektivität)

    Nicht jede Maßnahme, die einen Wirtschaftsbeteiligten begünstigt, ist automatisch eine Beihilfe. Dies ist nur der Fall, wenn sie selektiv bestimmten Unternehmen, Gruppen von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen Vorteil gewährt. Laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies bedeutet, dass weder der Stauts der Einheit nach nationalem Recht noch deren Gewinnerzielungsabsicht relevant ist. Auch können mehrere rechtlich getrennte Einheiten im Kontext des Beihilferechts als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sein. 

  • aus staatlichen Mitteln (staatliche Mittelherkunft)

    Beihilfenrechtlich relevant sind nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Dazu zählen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich solcher innerstaatlicher Stellen, unabhängig davon, ob diese föderiert, dezentralisiert oder regional sind, sowie unter bestimmten Umständen auch Mittel privater Einheiten. Dabei ist die Herkunft der Mittel für ihre Klassifizierung als staatliche Mittel nicht relevant.  Voraussetzung ist lediglich, dass sie, bevor sie direkt oder indirekt an die Begünstigten weitergegeben wurden, unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung standen. 

    Auch Mittel, die durch die Union über Fonds bereitgestellt werden oder von der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellt werden, sind als solche staatlichen Mittel anzusehen, soweit die Verwendung dieser Mittel im Ermessen der nationalen Behörden liegt. Ebenso liegt eine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn mehrere Mitgliedstaaten gemeinsam über diese verfügen und über deren Verwendung entscheiden.

  • drohende Auswirkungen auf den Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) und Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Zwischenstaatlichkeit)

    Letztendlich stellen staatliche Förderungen für Unternehmen nur dann Beihilfen dar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dabei handelt es sich zwar um zwei getrennte Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen. In der Praxis werden diese Elemente jedoch regelmäßig gemeinsam und generell als untrennbar miteinander verbunden betrachtet und daher hier auch gemeinsam dargestellt.

    Wenn eine vom Staat gewährte Maßnahme dazu geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, wird sie als wettbewerbsverzerrende Maßnahme erachtet. Für eine Wettbewerbsverzerrung ist es nicht notwendig, dass das Empfängerunternehmen hierdurch expandieren oder Marktanteile gewinnen kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Maßnahme die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne die Maßnahme stärkt. In der Regel gilt eine Beihilfe bereits dann als wettbewerbsverzerrend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem es von Kosten befreit wird, die es im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit normalerweise selbst zu tragen hätte. Der Grad der Wettbewerbsverzerrung ist dabei nur insoweit relevant, als dass er nicht rein hypothetisch sein darf. Eine erhebliche oder wesentliche Auswirkung ist hingegen nicht erforderlich.

    Das Kriterium der Auswirkungen auf den Handel wird bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel haben könnte. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte entschieden, dass wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im unionsinternen Handel stärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss. Dabei kann sich eine Maßnahme selbst dann auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am grenzübergreifenden Handel teilnimmt. Durch die Maßnahme kann beispielsweise das örtliche Angebot aufrechterhalten oder ausgeweitet werden, was es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschwert, in den Markt einzutreten. Die Kommission hat jedoch in einigen Fällen herausgearbeitet, dass eine Maßnahme rein lokale Auswirkungen haben kann und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. In diesen Fällen kam die Kommission insbesondere zu dem Schluss, dass der Beihilfeempfänger seine Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats anbot und es unwahrscheinlich war, dass er Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen würde. Außerdem waren die Auswirkungen der Maßnahme auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten als marginal einzustufen. Dies betraf beispielsweise Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem überwiegend lokalen Einzugsgebiet. 

Nur wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, stellt eine Maßnahme eine Beihilfe dar und unterfällt damit den Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Wie ist das Verfahren, wenn eine Beihilfe vorliegt?

Liegt eine Beihilfe vor, bedarf die Maßnahme (oder eine gegebenenfalls zugrundeliegende allgemeine Beihilferegelung, z.B. eine Förderrichtlinie) einer Genehmigung durch die EU-Kommission oder sie muss die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden (Durchführungsverbot), Art. 108 AEUV.

Die Anwendung und Auslegung des Beihilferechts wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichts (EuG) fortentwickelt. Die Durchsetzung des Durchführungsverbots sowie gegebenenfalls die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen obliegt den nationalen Gerichten.

Wie läuft ein Notifizierungsverfahren der bei EU-Kommission ab?

Die Notifizierungsverfahren bei der Kommission werden nicht von den Unternehmen als Beihilfeempfänger, sondern von den jeweiligen Mitgliedstaaten und dort durch die jeweils zuständigen Ministerien geführt. Die Unternehmen als Beihilfeempfänger leisten jedoch häufig einen sehr wichtigen Beitrag, indem sie Informationen zur Verfügung stellen, die oft nur bei ihnen vorliegen. 

Vor der offiziellen Notifizierung einer Maßnahme nimmt der Mitgliedstaat im Zuge einer sogenannten Pre-Notifizierung an einem sogenannten Case Team der Kommission teil. In einem gemeinsamen Prozess zwischen Mitgliedstaat, EU-Kommission und gegebenenfalls dem Beihilfeempfänger werden dann offene Fragen und für die Genehmigung notwendige Punkte besprochen. Nachdem ein Einvernehmen zwischen den Parteien erreicht wurde, erfolgt die tatsächliche Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission. Diese Vorgänge können hoch komplex und auch sehr zeitaufwendig sein, sodass es sich lohnt, rechtzeitig mit dem Prozess zu beginnen und sich gegebenenfalls Hilfe hinzuzuziehen, um den Prozess zu begleiten.

Welche Risiken bestehen bei der Nichteinhaltung des Beihilferechts?

Verstößt eine Beihilfe gegen das Beihilferecht, weil sie entweder vor ihrer Gewährung nicht bei der EU-Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde, obwohl sie nicht freigestellt ist, und/oder weil sie die materiellen Anforderungen der Genehmigung nicht erfüllt, muss der Beihilfeempfänger diese unter Umständen inklusive Zinsen an den Mitgliedstaat zurückzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Wettbewerber außerdem gegen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Nichtigkeitsklage erheben. Ist diese erfolgreich, erlischt die Genehmigung rückwirkend. Da sich dies nach deutschem Recht auch auf die mit der Beihilfe verbundenen Verträge auswirkt können daraus eine Vielzahl hochkomplexer Probleme entstehen. Umgekehrt ist es natürlich auch möglich, als Empfänger einer Beihilfe gegen einen Negativbeschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, im Wege einer Nichtigkeitsklage vorzugehen.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

Der Beitrag Kartellrecht Kompakt- Europäisches Beihilferecht erschien zuerst auf CMS Blog.

Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren

Buzer Nachrichten - Di, 16.12.2025 - 23:00
17.12.2025 Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren
V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324

enthält
- OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung (OWiGPAktÜbertrV)
- StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung (StPOEGPAktÜbertrV)

OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung (OWiGPAktÜbertrV)

Buzer Nachrichten - Di, 16.12.2025 - 23:00
17.12.2025 OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung (OWiGPAktÜbertrV)
Artikel 2 V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324

StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung (StPOEGPAktÜbertrV)

Buzer Nachrichten - Di, 16.12.2025 - 23:00
17.12.2025 StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung (StPOEGPAktÜbertrV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324

Strategic coach: Professional growth model software found to be non-patentable subject matter

Norton Rose Fulbright - Di, 16.12.2025 - 20:41
The Patent Appeal Board (the Board) recently published a Commissioner of Patents’ decision (Commissioner’s decision) determining that a software patent was invalid for claiming unpatentable subject matter.