Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

M&A with sovereign wealth funds

Norton Rose Fulbright - Di, 03.02.2026 - 11:07
Our Sovereign Sessions series shines the spotlight on the challenges and opportunities facing sovereigns and those that contract with them.

CBAM in der Praxis: Was sich jetzt ändert und zukünftig geplant ist

CMS Hasche Sigle Blog - Di, 03.02.2026 - 10:14

CBAM ist am 1. Januar 2026 in die Anwendungsphase gestartet und bringt damit neue Pflichten für Einführer. Zwar wurde der Anwendungsbereich durch einen 50-Tonnen-Schwellenwert für viele Einführer zuletzt begrenzt, jedoch plant die Kommission auch eine Ausweitung auf stahl- und aluminiumintensive Produkte sowie strengere Maßnahmen gegen Umgehung. Insgesamt wird CBAM damit weiter verschärft und ausgebaut.

Was 2026 wichtig wird

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets, das zum Ziel hat, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen und zugleich die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Referenzjahr 1990 um mindestens 55 Prozent zu senken. CBAM soll der Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Länder ohne oder mit geringeren klimapolitischen Ambitionen – dem sogenannten „Carbon Lekage“ – entgegenwirken.

Seit Anfang dieses Jahres befindet sich CBAM in der Anwendungsphase. Das bedeutet grundsätzlich, dass jeder Einführer ab dem 1. Januar 2026 als CBAM-Anmelder zugelassen sein muss, um Waren in die EU zu importieren. Eine Ausnahme gilt zeitlich begrenzt in Q1 2026: Einführer müssen einen Antrag auf Zulassung bis 31. März 2026 – und vor der ersten Einfuhr – gestellt haben, eine Bescheidung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein. Einführer sind darüber hinaus verpflichtet, jährliche CBAM-Erklärungen abzugeben, in denen unter anderem die gesamten grauen Emissionen enthalten sein müssen, die sich aus direkten und indirekten Emissionen der importierten Waren zusammensetzen. Die erste CBAM‑Erklärung ist bis zum 30. September 2027 für im Jahr 2026 eingeführte Waren abzugeben. Weiterhin müssen Einführer die mit den eingeführten Waren verbundenen CO₂‑Emissionen durch CBAM‑Zertifikate ausgleichen. Der Verkauf von CBAM‑Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 und erfolgt rückwirkend für das Kalenderjahr 2026. Der Preis der CBAM‑Zertifikate orientiert sich am durchschnittlichen CO₂‑Preis im verpflichtenden EU‑Emissionshandelssystem (EU‑EHS) und bemisst sich nach der Menge der verursachten Emissionen. Dies gewährleistet, dass für alle betroffenen Unternehmen, die im europäischen Markt tätig sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, unabhängig davon, ob die Produktion und der damit verbundene CO₂-Ausstoß innerhalb oder außerhalb der EU erfolgt. 

Im Zuge des Omnibus-Pakets aus Oktober 2025 wurden zuletzt wesentliche Änderungen und Vereinfachungen des CBAM beschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Kalenderjahr, die auf Einführerebene berechnet wird. Einführer, deren Einfuhren unterhalb dieser Schwelle liegen, müssen sich nicht als CBAM-Anmelder registrieren und sind von den CBAM-Pflichten vollständig ausgenommen. Diese Mengenschwelle gilt jedoch nicht für Einfuhren von Wasserstoff und Elektrizität, die unabhängig vom Umfang weiterhin vollständig dem CBAM unterliegen. 

Ausstehende Durchführungsrechtsakte werden in Kürze erwartet

Auch wenn mit den bislang erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten u.a. zum Preis der CBAM-Zertifikate, Methode zur Berechnung der Emissionen, Zulassung zum CBAM-Register und Methode zur Berechnung der Emissionen wesentliche Fragen zur praktischen Umsetzung des CBAM geklärt wurden, bestehen weiterhin Regelungslücken, die die Kommission nach eigener Ankündigung Anfang 2026 schließen will. Geplant sind weitere Durchführungsrechtsakte, insbesondere zur Anrechnung von im Drittland gezahlten CO₂‑Preisen, zur Festlegung pauschaler Standardwerte für CO₂‑Preise in Drittstaaten, zur Ausgestaltung der CBAM‑Erklärung sowie zu den Modalitäten des Erwerbs von CBAM‑Zertifikaten.

Maßnahmen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM geplant

Während CBAM auf der einen Seite angepasst und teilweise begrenzt wird, rücken zugleich auch neue Pflichten in den Fokus. So hat die Kommission noch Ende letzten Jahres Maßnahmen vorgeschlagen, um die Effizienz des CBAM zu erhöhen.

Hintergrund ist, dass CBAM derzeit nur Grundstoffe wie Aluminium, Zement, Strom und Stahl beinhaltet. Gleichzeitig steigen die Kosten für EU-Hersteller, die diese Materialien in nachgelagerten Produkten wie Maschinen oder Geräten verwenden, an. Um dem entgegenzuwirken, ist geplant, den Anwendungsbereich des CBAM auf 180 stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen, Fahrzeugbauteile, Drähte sowie Haushaltsgeräte auszuweiten. Damit soll verhindert werden, dass die Emissionen nur verlagert, aber nicht verringert werden.

Geplant ist die Einrichtung eines zeitlich beschränkten Fonds, um EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend zu unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen abzumildern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Herstellern auf Drittlandsmärkten zu sichern, auf denen EU-Produkte sonst durch günstigere, emissionsintensive Alternativen verdrängt würden.

Ein Teil der CO₂-Kosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems wird für Waren erstattet, bei denen weiterhin ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Die Auszahlung ist an den Nachweis konkreter Dekarbonisierungsmaßnahmen gebunden. Die Finanzierung des Fonds erfolgt über Beiträge der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Prozent durch Einnahmen aus CBAM-Zertifikaten für 2026 und 2027. Die restlichen 75 Prozent sollen aus EU-Eigenmitteln finanziert werden.

Bekämpfungsmaßnahmen von Umgehungsrisiken im CBAM

Die Kommission hat ebenfalls angekündigt, Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung des CBAM einzuführen. Die CBAM‑Verordnung enthält zwar bereits heute Mechanismen zur Begrenzung von Umgehungsrisiken. So können bei Zweifeln an der Verlässlichkeit gemeldeter Emissionsdaten zusätzliche Nachweise verlangt werden. Liegen belastbare Ist‑Werte nicht vor, ist auf standardisierte Länderwerte zurückzugreifen. Darüber hinaus ist eine Konkretisierung der Kriterien geplant, nach denen Emissionsdaten als unzuverlässig gelten, sowie eine verstärkte Identifikation und Regulierung typischer Umgehungsstrategien. Ziel ist es, verbleibende Gestaltungsspielräume systematisch zu schließen und die Integrität des CBAM dauerhaft zu sichern.

CBAM wird auch zukünftig in Bewegung bleiben

CBAM befindet sich mit dem Start der Anwendungsphase und den jüngsten Anpassungen in einer entscheidenden Entwicklungsstufe. Der im Omnibus-Paket vorgesehene Schwellenwert und Vereinfachungen führen zwar dazu, dass ein erheblicher Teil der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfällt oder administrativ entlastet wird. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass diese Entschärfung nicht mit einer generellen Lockerung der Regulierung einhergeht.

Vielmehr setzt die Europäische Kommission parallel gezielt auf eine Verschärfung der Missbrauchs‑ und Umgehungskontrolle. Strengere Berichtspflichten, erhöhte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von CBAM‑Waren sowie erweiterte Eingriffsbefugnisse der Kommission verdeutlichen, dass der regulatorische Fokus zunehmend auf der Durchsetzung und Absicherung der Systemintegrität liegt. Insbesondere der vorgesehene Rückgriff auf standardisierte Länderwerte, sofern tatsächliche Emissionsdaten als unzuverlässig eingestuft werden, kann sich für Unternehmen signifikant kostenerhöhend auswirken und faktisch Sanktionscharakter entfalten.

Der Beitrag wurde mit Unterstützung von Fr. Sonia Drechsler erstellt.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zur Dekarbonisierung der Industrie fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. 

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Ontario eases labour mobility and access to inter-provincial workforces

Norton Rose Fulbright - Mo, 02.02.2026 - 21:18
As of January 1, 2026, it is easier for skilled workers to begin working in Ontario if they are certified to practice a regulated profession elsewhere in Canada.

Norton Rose Fulbright advises Nomura on US$150 million financing for Revera Energy’s renewables pipeline

Norton Rose Fulbright - Mo, 02.02.2026 - 19:07
Global law firm Norton Rose Fulbright represented Nomura as lender’s counsel in an expanded US$150 million credit facility for Revera Energy to accelerate the development and construction of the company’s multi-gigawatt renewable energy pipeline across Australia and the United Kingdom.

Norton Rose Fulbright expands business practice with five partners in two cities

Norton Rose Fulbright - Mo, 02.02.2026 - 19:07
Global law firm Norton Rose Fulbright today announced a powerful expansion of its business practice with the addition of an impressive group of corporate, private equity, healthcare, finance and tax lawyers who further enhance the firm’s robust transactional capabilities.

BAG schafft Rechtssicherheit bei der Betriebsabgrenzung

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 02.02.2026 - 15:08

Vor 100 Jahren war die Lage einfach: Am Zaun der Fabrik endete der Betrieb. Diese klare Grenze verschwimmt in Zeiten der Digitalisierung. Längst dominieren atypische Organisationsstrukturen die Arbeitswelt. Unternehmen arbeiten standort- und länderübergreifend in Matrixstrukturen. Arbeitnehmer treffen sich in virtuellen Videokonferenzen statt in der physischen Produktionshalle. Der Vorgesetzte erteilt seine Weisungen häufig nicht mehr persönlich, sondern digital per E-Mail oder App. Statt des persönlichen Ansprechpartners vor Ort kommt teilweise KI zum Einsatz, um Arbeitnehmer zu steuern.  Mit seiner klarstellenden Entscheidung trägt das BAG nunmehr dieser zunehmend digitalisierten Arbeitswelt Rechnung.

Der Fall des BAG: Betriebsteil ohne lokalen Ansprechpartner vor Ort?

Das BAG entschied über die Betriebsabgrenzung bei einem Essenslieferdienst. Das Unternehmen unterhält seine Zentrale in Berlin. Dort sitzt die Personalabteilung. In größeren Städten betreibt das Unternehmen sogenannte Hauptumschlagbasen (Hubs) mit Büros für Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten. In kleineren Städten, den sogenannten „Remote-Cities“, sind hingegen ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt. Sie haben keinen Vorgesetzten vor Ort. Diese Fahrer kommunizieren mit der Arbeitgeberin hauptsächlich digital über eine App und E-Mails: Sie melden sich in der App als fahrbereit an. Anschließend erhalten sie ihre einzelnen Aufträge digital. Bei Problemen wie Lieferverzögerungen, Kundenbeschwerden oder Unfällen können die Mitarbeiter ihre Zentrale per App kontaktieren.

Die Arbeitnehmer wählten für die Remote City einen eigenen Betriebsrat. Der Arbeitgeber focht die Wahl an. Er argumentierte im Wesentlichen, dass die Remote City kein betriebsratsfähiger Betriebsteil sei. Es fehle die Leitungsmacht vor Ort in der Remote City. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht. Dem hielt der gewählte Betriebsrat entgegen, dass in der digitalisierten Welt auch digitale Kommunikation ausreiche. Deshalb könne ein Betriebsteil auch ohne Leitungsmacht vor Ort betriebsratsfähig sein. Die Arbeitsgerichte und die nachfolgenden Landesarbeitsgerichte verneinten jedoch einen Betriebsteil in den Remote Cities, da es an organisatorischer Selbstständigkeit mangele.

Was galt bisher? Erheblicher Spielraum des Arbeitgebers!

Bisher galt eine seit 1927 im Wesentlichen unveränderte Standardformulierung: Der Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, Beschluss v. 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08). Die Betriebsabgrenzung nach i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG richtet damit nach dem Leitungsapparat des Arbeitgebers. In der Praxis ist der einheitliche Leitungsapparat das K.O.-Kriterium, um den Betrieb abzugrenzen. Die Leitung muss wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten wie Kündigungen, Abmahnungen, Einstellungen und z.B. Dienstpläne selbst entscheiden. 

Außerdem kann eine Einheit nach § 4 BetrVG betriebsratsfähig sein. Entscheidend ist hierfür besonders die sogenannte „relative organisatorische Selbstständigkeit“. Laut bisheriger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber mindestens eine weisungsbefugte Person vor Ort installieren (BAG, Beschluss v. 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15; a.A. ArbG Aachen, Beschluss vom 23. April 2024 – 2 BV 56/23; keinen Bestand in der Folgeinstanz LAG Köln, Beschluss v. 7. März 2025 – 9 TaBV 29/24). Dahinter steht die Überlegung, dass der Betriebsrat nur dann effektiv arbeiten kann, wenn er direkt auf einen lokalen Ansprechpartner vor Ort einwirken kann. Digitale Kommunikationsmittel sind hierfür nicht gleichwertig. Umstritten ist in der Praxis, welche Entscheidungskompetenzen des lokalen Ansprechpartners für das geforderte Mindestmaß notwendig sind. Zuletzt setzte sich die Rechtsprechungslinie durch, wonach die institutionalisierte Leitung vor Ort wesentliche Bereiche der mitbestimmungsrelevanten Materie selbst entscheiden muss (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19; nicht rechtsfehlerhaft laut BAG, Beschluss v. 28. April 2021 – 7 ABR 10/20). Hiernach reichen kompetenzarme Ansprechpartner vor Ort nicht aus, damit ein Betriebsteil betriebsratsfähig wird. Ebenso wenig ist höchstrichterlich entschieden, ob der Betriebsteil erst dann vorliegt, wenn die Leitungsmacht gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebsteils entscheidungsbefugt ist. Nach jüngerer Rechtsprechung reicht es jedenfalls nicht aus, wenn die Leitungsmacht nur gegenüber einer kleinen Minderheit der Belegschaft besteht (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19).

Auf Basis dieser Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die Grenzziehung für einen Betrieb erheblich beeinflussen. Da der Arbeitgeber die Organisationshoheit über den Leitungsapparat hat, hat er auch die Organisationshoheit über den Betrieb. Der Betriebsbegriff folgt der Organisation des Arbeitgebers. Das eröffnet Spielräume: 

Einerseits kann der Arbeitgeber eine lokale Leitungsmacht aufwerten und hierdurch einen eigenständigen Betrieb entstehen lassen. Dies kann von erheblicher Relevanz sein, falls Schwellenwerte über- oder unterschritten werden sollen. Zu denken ist etwa an die betrieblichen Arbeitnehmerschwellen für die Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder. Ebenso kann der Arbeitgeber die lokale Leitungsmacht eines Betriebsteils „entmachten“. Trifft die lokale Leitung keine Entscheidungen mehr vor Ort, ist der Betriebsteil nicht mehr betriebsratsfähig. Stattdessen nehmen die Arbeitnehmer an der Wahl des Hauptbetriebs teil.

Die Digitalisierung hat die Gestaltungsspielräume des Arbeitgebers zusätzlich erweitert. Er muss keinen Leitungsapparat mehr vor Ort mehr installieren. Stattdessen ist es in immer mehr Wirtschaftszweigen möglich, Arbeitnehmer ausschließlich digital zu steuern. Dies zeigt der vom BAG entschiedene Fall, in welchem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausschließlich per App steuerte.

Wie entschied das BAG?

In der am 28. Januar 2026 veröffentlichten Pressemitteilung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Betriebsteil ein Mindestmaß an „organisatorischer Selbstständigkeit“ aufweisen muss. Dieses Kriterium gilt auch im digitalen Raum. Aus der Pressemitteilung geht jedoch nicht hervor, ob ein Betriebsteil wie bisher nur bei einem lokalen Ansprechpartner vor Ort vorliegt.

Mehr Rechtssicherheit beim Thema Betriebsabgrenzung – pünktlich zu den- anstehenden Betriebsratswahlen 

Arbeitgeber können leicht aufatmen. Zwar sind die Entscheidungsgründe noch abzuwarten, die bisher verfügbare Pressemitteilung deutet darauf hin, dass das BAG auch die Anforderungen an das „Mindestmaß“ der Leitung nicht weiter modifiziert. Sofern sich dies auf Basis der noch folgenden Entscheidungsgründe bestätigt, hat der Arbeitgeber wie bisher erhebliche Spielräume hinsichtlich der Betriebsstruktur. Jedenfalls besteht nunmehr Rechtssicherheit, dass digitale Kommunikationskanäle sowie KI-Tools für die Betriebsteilabgrenzung irrelevant sind. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Employment hot topics: What to expect in 2026

Norton Rose Fulbright - Mo, 02.02.2026 - 13:19

2026 is going to be a pivotal year for employment lawyers and HR professionals, with significant changes on the horizon.

The strategic repeal of gambling provisions in the New UAE Civil Code

Norton Rose Fulbright - Mo, 02.02.2026 - 12:31
The United Arab Emirates (UAE) legal landscape is constantly undergoing significant transformations, and one of the most notable recent developments is the enactment of a new civil transactions law, Federal Law No. 25 of 2025 (the New Civil Code), which abrogates Federal Law No. 5 of 1985 (the Old Civil Code).

KI: Digitaler Omnibus der EU-Kommission

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 02.02.2026 - 06:40

Am 19. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission offiziell ihren digitalen Omnibus zu Künstlicher Intelligenz (KI), ein Gesetzespaket, das ausgewählte Bestimmungen der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, (KI-VO)) verbessern, vereinfachen und neu ausrichten soll. Die Initiative zielt darauf ab, unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, eine größere rechtliche Kohärenz zu schaffen und die praktische Anwendbarkeit der KI-VO zu verbessern – unter Beibehaltung der hohen EU-Standards für Sicherheit und Grundrechte.

Bei dem digitalen Omnibus zu KI handelt es sich keineswegs um einen neuen, eigenständigen Rechtsrahmen, sondern um eine zielorientierte Änderungsverordnung, die sicherstellen soll, dass die KI-VO reibungslos, einheitlich und in einer Geschwindigkeit umgesetzt werden kann, die an die Umsetzungsbereitschaft Europas angepasst ist.

Der Veröffentlichung des digitalen Omnibusses gingen monatelange Konsultationen mit der Industrie, mittelständischen Unternehmen, der Zivilgesellschaft und den Mitgliedstaaten voraus. Diese Konsultationen haben gezeigt, dass trotz breiter Unterstützung für die Ziele der KI-VO die Organisationen mit erheblichen Unsicherheiten zu kämpfen haben: Verzögerungen bei der Benennung der nationalen Behörden, Lücken bei harmonisierten Standards und komplexe Wechselwirkungen zwischen der KI-VO und der übrigen Digitalgesetzgebung der EU. Der digitale Omnibus zu KI geht diese Unzulänglichkeiten direkt an.

Im Wesentlichen ist er ein Instrument zur Rechtsangleichung und -vereinfachung mit den folgenden Zielen:

  • Harmonisierung von Fristen,
  • Straffung sich überschneidender Pflichten,
  • Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwands,
  • Klärung der Wechselwirkungen zwischen der KI-VO und anderen EU-Rechtsvorschriften sowie
  • Verstärkung der Umsetzungsstrukturen, wenn eine zentrale Aufsicht unerlässlich ist.

Der digitale Omnibus fungiert also als Meta-Korrektor für Europas schnell anwachsendes digitales Regelwerk und gewährleistet Kohärenz zwischen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Data Act, der Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act, CRA), dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und sektoralen Sicherheitsvorschriften.

Was ist der digitale Omnibus zu KI, und warum ist er wichtig?

Im EU-Recht bezeichnet der Begriff „Omnibus“ ein legislatives Instrument, mit dem mehrere bestehende Verordnungen auf einmal geändert werden, um eine Angleichung zu gewährleisten und Widersprüche zu beseitigen.

Im digitalen Kontext nutzt die Kommission den digitalen Omnibus zu KI, um Regeln für den weitläufigen digitalen Besitzstand der EU zu überarbeiten und zu integrieren. Ziel ist es, die Belastung von Unternehmen durch Vorschriften zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und abweichende Umsetzungen zu reduzieren. Entscheidend ist, dass dies erfolgt, ohne dass die politischen Kompromisse, die der KI-VO zugrunde liegen, wieder aufgegriffen werden. Das Ziel ist nicht Deregulierung, sondern eine zweckmäßige Optimierung.

Angepasste Zeitpläne und Übergangsbestimmungen

Eine der wichtigsten Reformen betrifft den Zeitpunkt der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Entgegen früheren Erwartungen sieht der endgültige digitale Omnibus zu KI keine pauschale Verschiebung um ein Jahr vor. Stattdessen wird das Inkrafttreten der Hochrisiko-Anforderungen an die Verfügbarkeit von harmonisierten Standards, gemeinsamen Spezifikationen oder Leitlinien der Kommission geknüpft. Sobald die Kommission diese Verfügbarkeit bestätigt, gelten die Hochrisiko-Regelungen für Systeme gemäß Anhang III sechs Monate später und für Systeme gemäß Anhang I zwölf Monate später, vorbehaltlich absoluter Auffang-Fristen.

Diese Auffang-Fristen sind jetzt festgelegt:

  • Hochrisiko-Systeme gemäß Anhang III: bis spätestens 2. Dezember 2027,
  • Hochrisiko-Systeme gemäß Anhang I: bis spätestens 2. August 2028.

Ähnliche Übergangsregelungen gelten für die Pflicht zur Anbringung von Wasserzeichen gemäß Art. 50 KI-VO für synthetische Audio-, Video-, Bild- und Textinhalte. Nur Anbieter von generativen KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht werden, profitieren von einer sechsmonatigen Schonfrist für die Integration technisch robuster Kennzeichnungswerkzeuge (bis zum 2. Februar 2027); Systeme, die nach diesem Datum auf den Markt gebracht werden, erhalten keine allgemeine Übergangszeit.

Diese Maßnahmen reduzieren weder die Pflichten, noch ändern sie grundlegende Schutzvorkehrungen. Vielmehr tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Einhaltung technisch und institutionell realisierbar sein muss.

Der Digitaler Omnibus führt zu einer gestärkten Rolle des Europäischen Amtes für KI

Der digitale Omnibus zu KI erweitert die Befugnisse des Europäischen Amts für Künstliche Intelligenz erheblich und macht es zu einer zentralen Umsetzungsstelle für bestimmte Kategorien von KI-Systemen.

Das Amt für KI wird nun die direkte Aufsicht übernehmen für:

  • KI-Systeme, die auf einem universellen KI-Modell basieren, wenn sowohl das System als auch das Modell von demselben Anbieter stammen,
  • KI-Systeme, die in sehr große Online-Plattformen oder Suchmaschinen integriert sind.

Das Amt für KI erhält die Befugnis, Unterlagen anzufordern, Datensätze zu prüfen, prozessbezogene Schutzvorkehrungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden, Praxistests zu beaufsichtigen, Risiken zu bewerten und im Rahmen der Obergrenzen der KI-VO Sanktionen zu verhängen. Es ist ausdrücklich befugt, vor dem Inverkehrbringen Konformitätsbewertungen für KI-Systeme durchzuführen, die in seinen Aufsichtsbereich fallen.

Der Grund dafür ist klar: Diese Systeme sind systemisch, grenzüberschreitend und oft komplex, so dass eine fragmentierte nationale Aufsicht unwirksam ist. Zentralisierung verspricht Konsistenz und Rechtssicherheit, insbesondere für Anbieter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

Reallabore und Praxistests

Um die Umsetzung mit Innovationsförderung zu ergänzen, führt der digitale Omnibus zu KI eine zweischichtige Reallabor-Struktur ein, die sowohl nationale Reallabore als auch – erstmals – ein formelles Reallabor auf EU-Ebene umfasst, das (ab 2028) vom Amt für KI betrieben wird.

Das EU-Reallabor, das vom Amt für KI betrieben wird, ermöglicht grenzüberschreitende Experimente, insbesondere in Sektoren, in denen eine vollständige Konformitätsbewertung ansonsten zu Innovationsverzögerung führen würde. Dies ist vor allem in investitionsintensiven, sicherheitskritischen Bereichen wie Verkehr, Medizintechnik, Energie und fortschrittliche Fertigung relevant.

Darüber hinaus erweitert der digitale Omnibus zu KI die Möglichkeiten für Praxistests außerhalb von Reallaboren. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, einschließlich Systemen, die in Produkte eingebettet sind, die unter die sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Anhang I der KI-VO fallen, können ihre KI unter kontrollierten realen Bedingungen testen, mit Schutzvorkehrungen und unter Aufsicht. Die Mitgliedstaaten können mit der Kommission freiwillige Testvereinbarungen abschließen, um solche Projekte zu koordinieren.

Ziel ist es, die Entwicklung konformer, sicherer KI zu beschleunigen, ohne eine verfrühte Einführung im großen Maßstab zu erzwingen.

Praktische Vereinfachungen und rechtliche Klarstellungen

Über strukturelle Reformen hinaus werden mit dem digitalen Omnibus zu KI mehrere wichtige Vereinfachungen eingeführt:

  • Er lockert die Pflicht zur Datenbankregistrierung, indem er KI-Systeme ausnimmt, die zwar eigentlich dem Hochrisikobereich unterfallen, aber nur geringfügige, verfahrenstechnische oder eng begrenzte Aufgaben erfüllen.
  • Er ändert die Regelungen für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, indem er die starre Notwendigkeit eines harmonisierten Beobachtungsplans aufhebt und durch einen flexiblen Rahmen ersetzt, der von künftigen Leitlinien der Kommission flankiert wird.
  • Er wandelt die Schulungspflichten für Mitarbeitende, die KI-Systeme bedienen, in eine Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten um, KI-Kenntnisse gemäß Art. 4 KI-VO zu fördern. Damit werden – unter Erhaltung des politischen Zieles – ungenau definierte Pflichten des Arbeitgebers vermieden.
  • Er dehnt regulatorische Privilegien wie vereinfachte Dokumentation, reduzierte Sanktionsobergrenzen und geringere Erwartungen an das Qualitätsmanagement von mittelständischen Unternehmen auf „Small Mid-Caps“ (kleine mittelständische Unternehmen) aus und erkennt damit an, dass mittelgroße Unternehmen mit ähnlichen Problemen der Verhältnismäßigkeit konfrontiert sind.
  • Es wird eine neue ausdrückliche Rechtsgrundlage (neuer Art. 4a) eingeführt, die es Anbietern und Betreibern – unter strengen Schutzvorkehrungen – erlaubt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu verarbeiten, wenn keine Alternative besteht.

Wichtig ist, dass der digitale Omnibus zu KI klarstellt, dass Anbieter unter strengen Schutzvorkehrungen besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen verarbeiten dürfen, wenn es keine alternative Methode gibt. Damit wird unter gleichzeitiger Gewährleistung eines strengen Schutzes der Privatsphäre eine klarere Rechtsgrundlage für Verzerrungstests eingeführt und eine verantwortungsvolle KI-Entwicklung gestärkt.

Digitaler Omnibus schafft mehr Klarheit, stärkere Aufsicht und ein leichter zu handhabender Weg zur Einhaltung der Vorschriften

Mit der Veröffentlichung des digitalen Omnibusses zu KI am 19. November 2025 hat die Europäische Kommission einen entscheidenden Schritt getan, um den europäischen KI-Rechtsrahmen in ein kohärentes, funktionsfähiges und innovationsfreundliches System umzuwandeln.

Der digitale Omnibus zu KI ändert nichts an der grundlegenden Architektur oder Schutzabsicht der KI-VO. Stattdessen stellt er sicher, dass die Verordnung in einer vorhersehbaren, technisch realisierbaren und verhältnismäßigen Weise umgesetzt werden kann. Unternehmen profitieren von Klarheit, längeren Fristen und weniger bürokratischen Reibungsverlusten, aber sie werden auch mit einer zentralisierten und nachdrücklicheren Umsetzungslandschaft konfrontiert – vor allem, wenn es um KI-Modelle für allgemeine Zwecke und große Plattformen geht.

Die Botschaft ist unmissverständlich: Europa setzt sich für eine vertrauenswürdige und menschenzentrierte KI ein, jedoch muss der regulatorische Rahmen auch praxistauglich sein. Unternehmen, die frühzeitig handeln – indem sie ihre interne Governance aktualisieren, Reallabore nutzen und sich auf die Aufsicht durch das Amt für KI vorbereiten – werden am besten positioniert sein, wenn die vollständige Anwendungsphase der KI-VO bevorsteht.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Im Rahmen dieser Blog-Serie sind bereits Beiträge erschienen zu Themen wie: Vervielfältigung eines Fotos für Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes zulässig, GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangenKI-generierter Softwarecode in der Due DiligenceKI-Update für Arbeitgeber: Referentenentwurf des KI-VO-Durchführungsgesetzes und UPDATE: Der Referentenentwurf zum KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz.

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US retail shareholder voting program: Implications for Canadian companies ahead of 2026 proxy season

Norton Rose Fulbright - Fr, 30.01.2026 - 17:19
The recent development of Exxon Mobil Corporation’s retail shareholder voting program has attracted attention among Canadian public issuers, with questions regarding potential opportunities and challenges for Canadian companies considering the feasibility of a similar initiative under the Canadian regulatory framework.