Nachrichten der Wirtschaftskanzleien
Construction contracts: Interpreting asymmetrical clauses and standard forms
Chambers France 2026 edition: Ranking released
Kartellrecht Kompakt #9 – Einführung in die Foreign Subsidies Regulation
Die Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidies Regulation – FSR) gilt seit dem 12. Juli 2023. Seit dem 12. Oktober 2023 greifen zudem Meldepflichten für bestimmte M&A-Transaktionen und öffentliche Vergabeverfahren. Seither hat sich eine erste, beachtliche und praxisrelevante Fallpraxis herausgebildet. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission (Kommission) am 9. Januar 2026 Leitlinien veröffentlicht, die die Anwendung und Prüfungspraxis der FSR für Unternehmen berechenbarer machen sollen.
Beihilfenkontrolle, Handelsschutz – und dazwischen die FSRStaatliche Zuwendungen der EU-Mitgliedstaaten unterliegen seit Langem einer strengen Kontrolle durch das Beihilfenrecht. Subventionen von Drittstaaten waren unionsrechtlich bislang nur begrenzt erfasst, wenn sie sich subventionierten oder gedumpten Warenimporten niederschlugen – dann über klassische Trade-Defence-Instrumente wie Antidumping- und Antisubventionszölle. Andere marktverzerrende Wirkungen drittstaatlicher Subventionen im Binnenmarkt blieben hingegen weitgehend ungeregelt. Dies wurde – jedenfalls aus Sicht der EU-Organe – als Regelungslücke wahrgenommen, die mit der FSR geschlossen werden soll. Diese erlaubt der Kommission insbesondere auf subventionierte Investitionen, Unternehmenstransaktionen, Dienstleistungen oder Angebote mit Prüfungen und ggf. eingreifenden Maßnahmen zu reagieren.
Konkret besteht dieses Prüf- und Eingriffsregime aus drei Instrumenten:
1. M&A-Instrument (Art. 19 ff. FSR): Unternehmenstransaktionen (sog. Zusammenschlüsse) unterliegen einer Anmeldepflicht und einem Vollzugsverbot, wenn die drei folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erreicht werden:
- Das Zielunternehmen (bei Akquisitionen) oder mind. eines der fusionierenden Unternehmen (bei Fusionen) oder ein zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen ist in der EU ansässig.
- Das o.g. Unternehmen erzielte im vorausgegangenen Geschäftsjahr einen EU-weiten Gesamtumsatz von mind. EUR 500 Mio.
- Die beteiligten Unternehmen haben in den drei Kalenderjahren vor Vertragsschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Kontrollerwerb finanzielle Zuwendung von Drittstaaten von insgesamt mehr als EUR 50 Mio. erhalten.
Bei (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstößen gegen das Vollzugsverbot drohen den beteiligten Unternehmen Geldbußen i.H.v. bis zu 10 % ihres Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Transaktionen unterhalb der Schwellenwerte können von der Kommission gleichwohl über das Ex-officio-Instrument aufgegriffen werden. Bei noch nicht vollzogenen Zusammenschlüssen kann die Kommission zudem eine vorherige Anmeldung verlangen, mit der Folge, dass die Transaktion wie ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss behandelt wird (Art. 21 (5) FSR).
2. Vergaberechts-Instrument (Art. 27 ff. FSR): In öffentlichen Vergabeverfahren besteht eine Meldepflicht für drittstaatliche Zuwendungen, unter folgenden kumulativen Voraussetzungen:
- Der geschätzte Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung (ohne MwSt.) oder einer einzelnen Auftragsvergabe beträgt mindestens EUR 250 Mio. und
- dem am Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer (unter im Einzelfall zuzurechnender Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und der mit ihm beteiligten Unterauftragnehmer und -lieferanten) wurden in den drei Jahren vor der Meldung finanzielle Zuwendungen von insgesamt mindestens EUR 4 Mio. pro Drittstaat gewährt.
Auch hier besteht ein Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung der Kommission.
3. Ex-officio-Instrument (Art. 9 ff. FSR): Die Kommission kann unabhängig von Anmeldeschwellen von Amts wegen tätig werden, insbesondere wenn konkrete Hinweise auf marktverzerrende drittstaatliche Subventionen vorliegen.
Diese drei Instrumente treten neben die bestehenden Regelungen der Fusionskontrolle (die EU-Fusionskontrollverordnung und ihre nationalen Pendants), nationale Investitionskontrollregimes (Foreign Investment Control) sowie das Vergaberecht. Die Folge ist, dass derselbe relevante Vorgang (z.B. eine Unternehmenstransaktion) einer Mehrfachkontrolle unterworfen sein können.
Finanzielle Zuwendung vs. DrittstaatssubventionDie FSR knüpft an zwei zentrale Begriffe an: die „finanzielle Zuwendung“ und die „drittstaatliche Subvention“. Die finanzielle Zuwendung ist dabei bewusst weit gefasst. Eine drittstaatliche Subvention im Sinne der FSR liegt erst dann vor, wenn eine solche Zuwendung einem Drittstaat zugerechnet werden kann und einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. Die Prüfung, ob die FSR Anwendung findet, beginnt regelmäßig mit der Ermittlung von finanziellen Zuwendungen, die einem Drittstaat zuzurechnen sind.
Der Begriff finanzielle Zuwendung ist dabei denkbar weit auszulegen, da dieser in der FSR nicht abschließend definiert ist. Beispielhaft nennt die FSR etwa:
- Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten (Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Ausgleich von Betriebsverlusten, den Ausgleich für von Behörden auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder eine Umschuldung,
- der Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, (Steuerbefreiungen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene Vergütung), und
- die Bereitstellung oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.
Die finanzielle Zuwendung muss einem Drittstaat zuzurechnen sein. Drittstaat ist nicht nur die drittstaatliche Regierung. Erfasst sind auch öffentliche und private Einrichtungen, deren Handlungen dem Drittstaat zugerechnet werden können. In der Praxis ist diese Zurechnung häufig mit Unsicherheiten verbunden, etwa bei Staatsfonds, öffentlichen Versorgern oder Finanzinstituten mit gemischter Beteiligungsstruktur sowie anderen staatlich gehaltenen Unternehmen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die von der FSR betroffenen Unternehmen bei Staatsunternehmen Waren oder Dienstleistungen eingekauft haben, da es bei der Frage, ob eine drittstaatliche Zuwendung vorliegt, noch nicht darum geht, ob diese zu marktüblichen Bedingungen erworben wurden.
Im Rahmen des M&A- und Vergabe-Instruments erfolgt die formelle Feststellung, ob eine Drittstaatssubvention vorliegt, erst im weiteren Verfahren. Die Beteiligten an solchen Verfahren müssen, aber in ihrer Meldung bereits Angaben zu bestimmten „Hardcore“-Subventionen machen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung am größten sein soll. Zudem erwartet die Kommission in den Anmeldeunterlagen bereits Darlegungen zur Marktüblichkeit. Beim Ex-Officio-Instrument hingegen müssen bereits bei Verfahrenseinleitung Informationen auf verzerrende drittstaatliche Subventionen hindeuten.
Ablauf eines FSR-Verfahrens, insbesondere M&A-InstrumentBei allen drei Instrumenten gibt es ein gestuftes Verfahren bestehend aus einer „Vorprüfung“ und einer sog. „Eingehenden Prüfung“. In der Vorprüfung ermittelt die Kommission vorläufig, ob es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass einem Unternehmen finanzielle Zuwendungen gewährt wurden, die als „Drittstaatssubvention“ gelten und den Binnenmarkt verzerren. In der Eingehenden Prüfung überprüft sie diese Umstände genauer und, ob insofern Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, oder sie keine Einwände hat, da sich die vorläufigen Ermittlungen nicht bestätigen oder nach einer Güterabwägung die positiven Effekte überwiegen (Balancing-Test).
Im Falle des M&A-Instruments geht der Vorprüfung noch eine Pränotifizierungsphase voraus. Das Verfahren entspricht insoweit dem der EU-Fusionskontrolle. Es beginnt mit der Zuweisung eines Case Teams. Anschließend reichen die Beteiligten den Anmeldungsentwurf ein und beantworten Rückfragen der Kommission. Nach (faktisch im Ermessen der Kommission liegenden) Ende dieses nicht fristgebundenen sog. Pränotifizierungs-Verfahrens erfolgt die eigentliche Anmeldung. Die Vorprüfung (Phase I) dauert immer volle 25 Arbeitstage ab dem Datum einer vollständigen Anmeldung. Beschließt die Kommission, eine eingehende Prüfung einzuleiten, dauert die Eingehende Prüfung (Phase II) bis zu 90 Arbeitstage ab ihrer Einleitung (zudem besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung oder -hemmung).
Überblick zur FallpraxisInzwischen zeigt sich deutlich, dass die FSR kein Randphänomen geblieben ist. Die Zahl der Verfahren liegt deutlich über den ursprünglichen Erwartungen der Kommission. Insbesondere die anfängliche Vermutung zum M&A-Instrument, die FSR werde nur in Einzelfällen zum Tragen kommen, ist bereits durch 223 angemeldete Verfahren (bis 25. Januar 2026) widerlegt. Auch im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren sind marktbekannt Stand April 2025 über 2112 Einreichungen erfolgt (darunter 1.734 sog. Erklärungen und 322 Meldungen). Erste Ex-Officio-Verfahren sind ebenfalls eingeleitet (z.B. betreffend chinesische Produzenten von Windkraftanlagen und (bereits im Phase II-Verfahren) Threat Detection Systems).
Besonders sichtbar ist die Fallpraxis zum M&A-Instrument. Zwar hat die überwiegende Zahl der Fälle nach Anmeldung in der Vorprüfungsphase (Phase I) freigegeben. Mit e&/PPF Telecom Group und ADNOC/Covestro hat die Kommission aber auch bereits zwei Phase-II-Verfahren geführt und jeweils nur unter Auflagen freigegeben. Zentral waren hierbei die Fragen, welchen Anteil die drittstaatliche Zuwendung am Kaufpreis ausmacht (siehe Erwägungsgrund 19 der FSR) und ob die Zuwendung (z.B. ein staatliches Darlehen) nach marktgerechten Bedingungen erfolgte (vgl. hierzu die erste Phase II-Entscheidung e&/PPF Telecom Group, Rn. 54, 60 ff.). In ADNOC/Covestro stellte die Kommission zudem fest, dass die drittstaatlichen Subventionen die Fähigkeit des neu formierten Unternehmens, seine Tätigkeiten im EU-Binnenmarkt zu finanzieren, künstlich verbessert und es risikotoleranter gemacht hätten. Infolgedessen hätte das neu formierte Unternehmen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer und der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt aggressivere Investitionsstrategien verfolgen können, als wenn es keine Subventionen erhalten hätte. Als Abhilfemaßnahme sah die Kommission (über eine Satzungsänderung bei ADNOC) die Aufhebung der unbegrenzten staatlichen Garantie vor.
Praktischer Umgang mit der FSRFSR-Verfahren können für die betreffenden Unternehmen sehr aufwändig werden. Schwierigkeiten bestehen zum einen in der systematischen Ermittlung der in den verbindlichen Anmeldeformularen anzugebenden finanziellen Zuwendungen für die zurückliegenden drei Jahre. Zum anderen können Fragen der Kommission nach der Marktüblichkeit von Zuwendungen und Belege hierfür einen hohen Ermittlungsbedarf während der Pränotifizierungsphase bzw. in der Phase I auslösen.
Unternehmen können sich nur dahingehend vorbereiten, dass sie die erforderlichen Informationen vorbereiten, was vor allem bei regelmäßigen, großvolumigen M&A-Aktivitäten oder der Teilnahme an Vergabeverfahren zweckmäßig ist. Bei Vergabeverfahren kommt erschwerend hinzu, dass die Meldeschwelle für die finanziellen Zuwendungen mit EUR 4 Mio. vergleichsweise niedrig bemessen ist, was auch die hohe Zahl an Erklärungen und Meldungen in diesem Bereich belegt. Ohne Vorbereitung auf ein mögliches FSR-Verfahren besteht die Gefahr, erheblicher Verfahrensverzögerungen. Es bietet sich in diesen Fällen zur Vorbereitung an, ein internes Monitoring-System zur Erfassung finanzieller Zuwendungen aus Drittstaaten aufzubauen damit die relevanten Geschäftsvorfälle kurzfristig ermittelt werden können.
Die neuen Leitlinien und AusblickDie neuen Leitlinien enthalten eine erste konsolidierte Darstellung dazu, wie die Kommission beabsichtigt, ihre Befugnisse auszuüben. Mit den neuen Leitlinien will die Kommission die Vorhersehbarkeit der Anwendung der FSR in vier Bereichen erhöhen, nämlich bei: (1) der Feststellung des Vorliegens einer Marktverzerrung, (2) der Anwendung des Abwägungstest („Balancing Test“), (3) der Ausübung der Befugnis, vorherige Anmeldungen von Zusammenschlüssen bzw. Meldung von finanziellen Zuwendungen in Vergaben verfahren anzuordnen („Call-in Power“) und (4) der Beurteilung einer Verzerrung in öffentlichen Vergabeverfahren.
Die Leitlinien erläutern aus Sicht der Kommission die Auslegung zentraler Begriffe und Prüfkriterien der FSR, stellen jedoch klar, dass Entscheidungen weiterhin weitestgehend auf einer Einzelfallprüfung beruhen. Für Rechtsanwender bieten sie vor allem Orientierung dazu, welche Informationen die Kommission bei bestimmten finanziellen Zuwendungen typischerweise erwartet und nach welchem strukturierten Schema sie diese bewerten will. Wie stark die Leitlinien in der Praxis tatsächlich zu mehr Planungs- und Rechtssicherheit beitragen, wird sich erst anhand der künftigen Entscheidungspraxis zeigen.
Die FSR wird laufend gemonitort und die Kommission wird bis Juli 2026 – wie in der Verordnung vorgesehen – ihren ersten Umsetzungsbericht an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlichen. Dieser Bericht könnte weitere Hinweise auf mögliche Anpassungen FSR liefern.
In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.
Der Beitrag Kartellrecht Kompakt #9 – Einführung in die Foreign Subsidies Regulation erschien zuerst auf CMS Blog.
Norton Rose Fulbright represents CAF in US$225 million credit support facility for Ecuador’s Banco del Pacífico
Norton Rose Fulbright enhances US privacy,<br> AI and cyber capabilities with San Francisco partner hire
Essential Corporate News Week ending 6 February 2026
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Umweltrecht im Fokus
Der Ukraine-Krieg hat zu einem sicherheitspolitischen Kurswechsel in Europa geführt. In Folge der Zeitenwende steht nicht nur die Stärkung der Streitkräfte selbst im Mittelpunkt. Auch die Bedeutung einer leistungsfähigen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SVI) gelangt zunehmend in das öffentliche Bewusstsein. Eine effektive Abschreckung hängt entscheidend davon ab, ob es Europa gelingt, hinreichende Produktionskapazitäten im Verteidigungssektor verfügbar zu machen.
„Defence Omnibus Package“ als AusgangspunktVor diesem Hintergrund geraten auch die rechtlichen Voraussetzungen für das Handeln der SVI verstärkt ins Blickfeld. Da viele der maßgeblichen Regelungsbereiche durch das Unionsrecht geprägt sind, müssen die sich aus diesem ergebenden Anforderungen in den Blick genommen werden, wo sich auch bereits einiges getan hat. Substanzielle regulatorische Anpassungen sollen durch den „Defence Readiness Omnibus“ erreicht werden, der Teil des unionsweit betriebenen Omnibus-Verfahrens zum Bürokratieabbau ist.
Mit dem am 17. Juni 2025 vorgelegten Entwurf eines Vereinfachungspakets bringt die Europäische Kommission zum Ausdruck, dass sie bereit ist, ihre Rolle auszufüllen. Ein zentrales Anliegen der Initiative ist die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. So führt die Kommission in einer dem Defence Readiness Omnibus vorangestellten Mitteilung aus, dass
eine erhebliche Vereinfachung von Verfahren sowie der Abbau regulatorischer und administrativer Belastungen in sämtlichen Sektoren erforderlich sind, um den Hochlauf der europäischen verteidigungsindustriellen Produktion zu beschleunigen und die für eine effektive Abschreckung notwendigen Kapazitäten rasch zu erreichen.
Ausnahmen vom materiellen Recht erforderlichEin Kernelement des Defence Readiness Omnibus ist der Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für „Projekte zur Verteidigungsbereitschaft″. Deren vornehmlich verfahrensrechtlichen Ansätze sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. Für sich genommen vermögen sie aber eine substanzielle Beschleunigung nicht herbeizuführen. Planungs- und Genehmigungsverfahren werden vornehmlich durch strenge materielle Anforderungen, insbesondere des Umweltrechts, gehemmt. Folglich kann eine nachhaltige Beschleunigung nicht ohne Anpassungen auch in diesem Bereich erzielt werden.
Zentral: BImSchG und UVPGAnlagen der SVI unterliegen einem dichten regulatorischen Netz für Planung und Genehmigung. Von zentraler Bedeutung wird in den meisten Fällen die Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sein. Das Immissionsschutzrecht bestimmt katalogartig, welche Anlagen einer Genehmigungspflicht unterliegen. So sind unter anderem solche Anlagen genehmigungspflichtig, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird.
Einen wesentlichen Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung macht gerade bei Anlagen der SVI vielfach die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aus. Diese ist unionsrechtlich in der UVP-Richtlinie angelegt, die durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und immissionsschutzrechtliche Verfahrensregeln in nationales Recht umgesetzt wird. Die UVP wird als unselbstständiger Teil des BImSch-Verfahrens auf dieses „aufgesattelt“. Hier liegt erhebliches Beschleunigungspotenzial.
Verteidigungsspezifische AusnahmenSowohl das BImSchG als auch das UVPG sehen spezifisch auf die Verteidigung zugeschnittene Ausnahmetatbestände vor. § 1 Abs. 2 UVPG erlaubt dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder einer benannten Stelle bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, im Einzelfall zu entscheiden, das Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde. Die Regelung setzt Art. 1 Abs. 3 der UVP-Richtlinie um, der nahezu wortgleich mit der deutschen Bestimmung ist.
Anwendbarkeit der Ausnahme auf die SVI?Bislang konnte daran gezweifelt werden, ob diese verteidigungsspezifischen Ausnahmen auch Vorhaben der SVI erfassen oder nur für Aktivitäten im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Streitkräfte gelten. So sah die Verordnung zur Durchführung des UVPG-Ausnahmetatbestands in alter Fassung vor, dass Vorhaben der Verteidigung Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und der Gaststreitkräfte sind; von Vorhaben der SVI war keine Rede. Generell wurde der Ausnahmetatbestand eng ausgelegt. Vor diesem Hintergrund überrascht nicht, dass die seltenen Konstellationen, in denen von den Ausnahmen bislang Gebrauch gemacht wurde, primär Tätigkeiten der Streitkräfte selbst zum Gegenstand hatten (vgl. unter anderem VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 14.11.2012 – 5 L 798/12.NW). Zwar ist die Verordnung zur Durchführung des UVPG-Ausnahmetatbestands inzwischen ersatzlos außer Kraft getreten, es wird aber deutlich, dass eine Nutzbarmachung der Ausnahmen auch für die SVI mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist.
Ermutigung durch die KommissionDiesen Unsicherheiten möchte die Kommission in ihrer dem Defence Readiness Omnibus vorangestellten Mitteilung entgegentreten. So stellt sie fest, dass verschiedene unionsrechtliche Ausnahmetatbestände bestünden, die einer Beschleunigung zugunsten der SVI dienlich sein könnten. Diese würden jedoch noch nicht einheitlich und vor allem noch nicht umfassend genutzt. Die Kommission ermutigt die Mitgliedsstaaten, die Regelungen so zu verstehen, dass auch industrielle Aktivitäten zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft erfasst sind. Als Beispiel führt sie gerade auch die verteidigungsspezifische Ausnahme von der UVP-Pflicht in Art. 1 Abs. 3 der UVP-Richtlinie an.
Diese Klarstellung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Sie ist erkennbar von dem Ziel getragen, die verteidigungsspezifische Ausnahme auch für die SVI nutzbar zu machen. Insofern hilft sie, bestehende Unsicherheiten bei der Auslegung des Art. 1 Abs. 3 UVP-Richtlinie zu beseitigen. Auch kann sie als Ermunterung verstanden werden, denselben Weg für das Immissionsschutzrecht zu gehen, für welches die Ausnahmeregelungen nicht im gleichen Maße unionsrechtlich vorgeprägt sind. Es bleiben jedoch entscheidende Fragen offen.
Verbleibende RechtsunsicherheitenSo kann eine Mitteilung der Kommission allein die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht restlos beseitigen. Es verbleibt das Risiko, dass die Verwaltung und vor allem die Rechtsprechung der Einschätzung der Kommission nicht folgen und an der bisherigen restriktiven Handhabung festhalten.
Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Recht der UVP völkerrechtlich durch die Aarhus-Konvention mit geprägt wurde. Zwar sieht auch die Aarhus-Konvention in Art. 6 Abs. 1 c) eine Ausnahme für die Landesverteidigung vor, die sich inhaltlich weitgehend mit der nationalen und europäischen Regelung deckt. Es ist jedoch unklar, ob die relevanten Gremien der Einschätzung der Kommission zur Reichweite dieser Ausnahme folgen. Zwar hat das Aarhus-Compliance-Komitee jüngst festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand dynamisch auszulegen ist, in Kriegszeiten also deutlich mehr Tätigkeiten erfassen kann als zu Friedenszeiten. Die Feststellung bezog sich allerdings auf die Situation in der Ukraine; wie das Komitee die Lage in Bezug auf die EU bewertet, ist offen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie das sehr weite Verständnis der Kommission von „Projekten zur Verteidigungsbereitschaft“ mit dem derzeitigen Wortlaut des europäischen und nationalen UVP-Ausnahmetatbestands selbst zu vereinbaren ist. Dieser soll nur für Vorhaben gelten, die „ausschließlich“ Zwecken der Verteidigung dienen, während die Kommission ausdrücklich auch Dual-use Güter von ihrem Vorstoß erfasst sehen möchte.
Ob Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden angesichts dieser verbleibenden Unsicherheiten willens sein werden, sich allein aufgrund einer (unverbindlichen) Mitteilung aus Brüssel auf die verteidigungsspezifischen Ausnahmetatbestände zu berufen, darf bezweifelt werden.
Begrenzter WirkungsbereichDarüber hinaus ist zu beachten, dass die Ausnahmeregelungen Befreiungen von der UVP-Pflicht jeweils nur im Einzelfall und so weit vorsehen, wie sich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nachteilig auf die Zwecke der Verteidigung auswirken würde. § 1 Abs. 2 UVPG öffnet nur den Weg für spezifisch auf einzelne Projekte bezogene Ausnahmen; eine generelle Ausnahme von der UVP-Pflicht für Vorhaben der SVI lässt sich hierüber nicht realisieren.
Vor diesem Hintergrund rücken allgemeine Ausnahmetatbestände in den Fokus. Nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der UVP-Richtlinie können Mitgliedsstaaten in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde. Von dieser Ausnahme hat der deutsche Gesetzgeber durch das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) zur Behebung einer Gasmangellage Gebrauch gemacht. Die Vereinbarkeit des LNGG mit Unions- und Verfassungsrecht ist durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach bestätigt worden (vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 – 7 A 9.22). Eine vergleichbare Regelung könnte die rechtliche Stellschraube zur Stärkung der SVI darstellen. Sie müsste sich aber auf das Bestehen eines Ausnahmefalls berufen und dürfte nur für bestimmte Projekte gelten.
Einzelfallbetrachtung erforderlichDie Wahrung der europäischen Sicherheit ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang mit Verankerung sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht. Vor dem Hintergrund der Bedrohung durch Russland und der dringenden Notwendigkeit der Stärkung der Verteidigungsbereitschaft besteht ein großer Bedarf an Rüstungsgütern, der von der Industrie mit den bestehenden Kapazitäten nicht gedeckt werden kann. Demnach kann von einer verteidigungspolitischen Mangellage gesprochen werden, die einen Ausnahmefall im Sinne der UVP-Richtlinie darstellt. Zwar mögen gewisse Rüstungsgüter auf dem Weltmarkt zur Genüge verfügbar sein, was einer solchen Mangellage entgegenstehen könnte. Jedoch besteht jedenfalls für besonders sensible Technologien ein berechtigtes Interesse daran, deren Produktion europäisch oder national zu organisieren. Trifft der Gesetzgeber eine solche politische Grundentscheidung, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das BVerwG hat in seinen Entscheidungen zum LNGG betont, dass dem Gesetzgeber bei strategischen Grundentscheidungen ein Einschätzungsspielraum zukommt, den Gerichte respektieren müssen.
Spezifischer ProjektbezugWie die verteidigungsspezifischen Tatbestände sieht auch Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der UVP-Richtlinie eine Ausnahme nur für bestimmte Projekte vor, steht also einer pauschalen Ausnahme für sämtliche Projekte der SVI entgegen. So war der Anwendungsbereich des LNGG bereits legislativ auf gewisse Vorhabenstandorte beschränkt.
Ob eine derart konkrete Beschränkung auf einzelne Vorhaben für den Bereich der SVI zielführend ist, scheint zweifelhaft. Hier liegt es nahe, etwaige Ausnahmen auf Produktionsanlagen für konkret zu benennende Klassen von Rüstungsgütern zu begrenzen. Die Bestimmung der nationalen verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologien durch die Bundesregierung kann dabei den Ausgangspunkt bilden für eine Konkretisierung der sich daraus ableitenden erforderlichen Produktionskapazitäten. Diese Begrenzung muss sich am tatsächlichen, national abzudeckenden Bedarf orientieren. Wenn sie im Wege der Verordnung erfolgt, kann (und sollte) sie regelmäßig oder anlassbezogen bedarfsgerecht angepasst werden. Dessen ungeachtet müsste die Ausnahmeregelung – wie das LNGG – eine abschließende Einzelfallentscheidung durch die zuständige Genehmigungsbehörde, ggf. unter Einbeziehung etwa der Beschaffungsbehörden des Bundes, umfassen.
Eine nachhaltige Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren kommt an Anpassungen auch des materiellen Rechts nicht vorbei – Dies gilt insbesondere für die SVIDie von der Kommission angeregte großzügige Handhabung verteidigungsspezifischer Ausnahmen ist grundsätzlich zu begrüßen. Es verbleiben jedoch Unsicherheiten, die einzig durch legislative Anpassungen beseitigt werden können. Darüber hinaus bietet sich an ein Gesetz zur Stärkung der SVI ähnlich dem LNGG ins Auge zu fassen. Neben einer Ausnahme von der UVP-Pflicht für bestimmte Anlagen zur Produktion von Rüstungsgütern könnte diese Ausnahmen auch von anderen umweltrechtlichen Vorschriften vorsehen.
Der Beitrag Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Umweltrecht im Fokus erschien zuerst auf CMS Blog.
