Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

FTC Issues in Healthcare

Dentons Insights - Mo, 06.05.2024 - 02:00

United States: The Federal Trade Commission recently propounded a rule regarding non-competes.

Georgia Takes Action: HB1017 and HB1203 Combat Squatting and Tenant Delinquency, Providing Relief for Property Owners

Dentons Insights - Mo, 06.05.2024 - 02:00

One cannot go a week without learning about an innocent homeowner unable to access his or her property when an intruder, formally known as a squatter, has seized their property, removed appliances and/or damaged the premises.

Hong Kong High Court refused to grant an injunction to enforce a 12-month worldwide non-compete clause against former employee

Dentons Insights - Mo, 06.05.2024 - 02:00

China: In a recent High Court Decision handed down in April 2024, Deputy High Court Judge Sara Tong SC refused to grant an interim-interim injunction against a former senior employee of Manulife Financial Asia Limited (Manulife) to prevent him from starting employment with Prudential Services Limited (Prudential). 

Seasonal 1st level apprenticeship: here comes clarification from the National Labour Inspectorate (in Italian)

Dentons Insights - Mo, 06.05.2024 - 02:00

Italy: The Italian National Labor Inspectorate ("INL"), in Note 795/2024, provided further clarification regarding the use of the apprenticeship contract under Articles 43 et seq. of Legislative Decree No. 81/2015 for the purpose of carrying out so-called "seasonal" activities.

US Treasury targets networks facilitating illicit trade and UAV transfers on behalf of Iranian military

Norton Rose Fulbright - Fr, 03.05.2024 - 22:17
The Department of the Treasury OFAC announced sanctions on one dozen entities, individuals and vessels involved in financing and facilitating the clandestine sale of Iranian UAVs for Iran’s Ministry of Defense and Armed Forces Logistics.

Medicaid and CHIP Managed Care Final Rule: But wait, there is more

Norton Rose Fulbright - Fr, 03.05.2024 - 20:17
The Centers for Medicare & Medicaid Services recently released an unpublished version of its mammoth Medicaid and Children’s Health Insurance Program Managed Care Access, Finance and Quality Final Rule.

Norton Rose Fulbright partner Patrick L. O’Daniel honored by Texas Board of Criminal Justice

Norton Rose Fulbright - Fr, 03.05.2024 - 16:52
Norton Rose Fulbright partner Patrick L. O’Daniel has been recognized for his years of service to the Texas Board of Criminal Justice.

Reform des Lobbyregisters: Unternehmen müssen ihre Einträge überprüfen 

CMS Hasche Sigle Blog - Fr, 03.05.2024 - 15:54

Die Einführung des Lobbyregisters durch das Lobbyregistergesetz (LobbyRG vom 16. April 2021), sollte Transparenz im Miteinander von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft schaffen, um illegitime Formen der Interessenvertretung oder gar Fälle von Korruption nachvollziehbar zu machen und damit sogleich zu erschweren sowie das Bewusstsein der Öffentlichkeit schärfen.

Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem am 1. März 2024 in Kraft getretenen Änderungsgesetz weitreichende Neuerungen beschlossen, um die Aussagekraft der bisherigen Eintragungen zu stärken und den Anwendungsbereich maßvoll zu erweitern. Diese ziehen eine bußgeldbewehrte Pflicht zum Tätigwerden bis zum 30. Juni 2024 nach sich (Migrationspflicht). Die Verletzung entsprechender Mitteilungspflichten wird nach allgemeinen ordnungswidrigkeitenrechtlichen Grundsätzen den betreffenden Organisationen bzw. Unternehmen zugerechnet.

Zusätzliche Angaben zu den im Bereich der Interessenvertretung tätig werdenden Personen

Neuerdings ist bei jeder vertretungsberechtigten Person anzugeben, ob diese die Interessenvertretung unmittelbar ausübt, also persönlich (mündlich oder schriftlich) Kontakt mit den Adressaten in Bundestag oder Bundesregierung aufnimmt, um ihre Rolle für die jeweilige juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Organisation im Register transparent abzubilden. Hierzu gehören auch Maßnahmen der allgemeinen Klimapflege.

Zusätzlich sind künftig auch diejenigen Personen aus dem Verantwortungsbereich der registrierten Organisation anzugeben, die mit deren Wissen und Wollen unmittelbar und nicht nur bei Gelegenheit für sie auftreten und die Interessenvertretung auch tatsächlich ausüben. Nicht anzugeben sind hingegen solche Personen, die eigeninitiativ und gegebenenfalls ohne nähere Kenntnis der hinter der Interessenvertretung stehenden Organisation aktiv werden. Mit der damit einhergehenden Erweiterung des Kreises der Eintragungspflichtigen wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, auch Personen, die nicht Beschäftigte der Organisation sind, einzubeziehen, wie ehrenamtlich mit Interessenvertretung beauftragte Mitglieder eines Vereins, Angehörige eines erweiterten Vorstands oder kooptierte Vorstandsmitglieder und möglicherweise Aufsichtsräte, soweit eine Betrauung mit Interessenvertretung nicht qua Funktion als Aufsichtsrat ausgeschlossen ist.

Bei den in diesem Zusammenhang zu nennenden natürlichen Personen ist zudem anzugeben, ob bei ihnen ein Mandat, ein Amt oder eine Funktion in Bundestag (z.B. Abgeordnete), Bundesregierung (z.B. Regierungsamt) oder Bundesverwaltung (z.B. Beschäftigungsverhältnis, auch Praktikantenverhältnisse o.ä.) aktuell besteht oder in den letzten fünf Jahren bestanden hat sowie ggf. den Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit (Monat/Jahr). Auf diese Weise soll erstmals das Ausmaß des sog. „Drehtüreffekts“ im Bereich der Interessenvertretung öffentlich sichtbar gemacht werden. Gerade solche Personen sind in der Regel aufgrund der aktuellen oder vorangegangenen Tätigkeiten politisch sehr gut vernetzt und kennen regelmäßig in besonderem Maße die Mechanismen, die geeignet sind, erfolgreich Einfluss auf Gesetzgebungstätigkeiten oder Entscheidungen der Bundesregierung zu nehmen.

Erstmals inhaltliche Angaben zur Interessenvertretung

Ebenfalls neu sind die erforderlichen inhaltlichen Ausführungen mit dem Ziel, die Interessenvertretung noch transparenter zu gestalten. Diese beinhalten nicht nur eine konkrete Beschreibung der Tätigkeiten, die zum Zweck der Interessenvertretung ausgeübt werden, wie beispielsweise Gespräche mit Vertretern* des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages und deren grobe Themenfelder (z.B. Beschäftigte, Fachkräftemangel, Ausbildung, Lieferketten, Nachhaltigkeit) oder parlamentarische Abende und Diskussionsveranstaltungen, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreter der Ministerien eingeladen werden.

Vielmehr sind auch alle aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben (mit Drucksachennummer, sofern vorhanden) zu benennen, sofern sich die Interessenvertretung auf konkrete Vorschläge zur Änderung, Abschaffung oder Einführung rechtlicher Regelungen bezieht. Darüber hinaus ist zu jedem Regelungsvorhaben anzugeben, welche Interessen- oder Vorhabenbereiche betroffen sind und auf die Änderung welcher geltenden Gesetze sich die Interessenvertretung gegebenenfalls bezieht. Werden in diesem Zusammenhang grundlegende Stellungnahmen und Gutachten abgegeben, die nicht ohnehin allgemein zugänglich sind oder innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren (Gesetzgebungsverfahren, Ausschüsse) veröffentlicht werden, sind diese unter Angabe des Zeitpunkts der Abgabe und einer abstrakten Bezeichnung der Adressaten auf der Website des Lobbyregisters hochzuladen. Hierdurch soll die Öffentlichkeit besser nachvollziehen können, mit welchen Argumenten und Zielvorstellungen sich der Interessenvertreter an die Adressaten gewandt hat.

Umfassende und verpflichtende Angaben zu den Finanzen

Weitreichende Änderungen betreffen den Bereich der Finanzangaben. In diesem Zusammenhang sind nunmehr verpflichtend anzugeben:

  • Beginn und Ende des laufenden sowie des letzten und des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres (Tag genau);
  • Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung in Vollzeitäquivalenten, d.h.die Summe der Arbeitsstunden der jeweiligen Beschäftigten im Bereich Interessenvertretung geteilt durch die Durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitsplatzes innerhalb der jeweiligen Organisation (Vollzeit, in Stunden);
  • Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen;
  • Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils EUR 10.000, zusätzlich zur Gesamtheit der innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres im Bereich der Interessenvertretung angefallenen Kosten und unterteilt in fünf Kostengruppen:
  • Personalkosten
  • Infrastrukturkosten
  • Repräsentationskosten
  • Kosten für externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen
  • Sonstige Kosten im Bereich der Interessenvertretung
  • Alle Arten von Zuwendungen und Zuschüssen der deutschen öffentlichen Hand, der EU, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, die den Gesamtwert von EUR 10.000 bezogen auf einen Zuwendungsgeber in einem Geschäftsjahr übersteigen;
  • Gesamtsumme der Schenkungen und sonstigen lebzeitige Zuwendungen Dritter (auch Sponsoringleistungen!) in Stufen von EUR 10.000 und zusätzliche Angaben zu einzelnen Schenkungen, wenn sie den Gesamtwert von EUR 10.000 bezogen auf einen Geber in einem Geschäftsjahr und zusätzlich zehn Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme der Schenkungen und lebzeitigen Zuwendungen als Referenzgröße übersteigen;
  • Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge im Geschäftsjahr in Stufen von EUR 10.000 und zusätzliche Angaben bei Beitragszahlern, deren Beiträge den Gesamtwert von EUR 10.000 in einem Geschäftsjahr und zugleich zehn Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge als Referenzgröße überschreiten;
  • Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelkaufleuten.

Die umfangreichen Finanzangaben, die neuerdings in manchen Bereichen erstmals verpflichtend sind, dienen mehrheitlich der Vereinfachung der Kontrollmöglichkeiten sowie der Angleichung an das EU-Transparenzregister, dem Lobbyregister auf EU-Ebene. Die Praxis hat sich in der Vergangenheit darüber beklagt, dass ohne eine verpflichtende Angabe zum jeweils maßgeblichen Geschäftsjahr, eine Kontrolle der Finanzangaben, insbesondere bezüglich der Einhaltung des Zeitpunkts der Aktualisierung, und eine damit gegebenenfalls einhergehende Verhängung von Bußgeldern nicht möglich ist. Mit den Kategorien der Hauptfinanzierungsquellen soll hingegen, wie im EU-Transparenzregister, auf einen Blick erkennbar werden, aus welchen Quellen sich der Interessenvertreter finanziert, sodass sich die Öffentlichkeit und die Adressaten ohne größere Recherche einen schnellen Überblick verschaffen können.

Die Wertgrenze für die Pflicht zur Angabe einer Zuwendung wurde im Gleichklang mit den nunmehr gesondert geregelten Schenkungen auf EUR 10.000 je Zuwendungsgeber und Geschäftsjahr abgesenkt. Die erforderlichen Angaben zu Schenkungen wurden in manchen Teilen an die Vorgaben des EU-Transparenzregisters angepasst, an anderer Stelle geht der Umfang der Einzelangaben – insbesondere die Angaben zur Gesamtsumme der Zuwendungen – über die Vorgaben des EU-Transparenzregisters hinaus. Auf diese Weise soll ein präziserer Eindruck ermöglicht werden, wie gerade nicht wirtschaftlich tätige Organisationen finanziell aufgestellt sind und ob die Finanzierung von einer Vielzahl von Zuwendungsgebern abhängt oder ob einzelne Geber hervorstechen und einen maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit der Organisation ausüben können.

Lediglich singulär relevante Änderungen

Die neuerdings geforderte Angabe einer Hauptstadtrepräsentanz ist natürlich nur für diejenigen Unternehmen und Organisationen relevant, die über eine solche verfügen und deren Sitz nicht ohnehin Berlin ist. Gleiches gilt für die Aufschlüsselung der Mitgliederzahl nach natürlichen Personen sowie juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, die lediglich für mitgliedschaftlich organisierte Organisationen gilt.

Umfangreiche Angaben zu den Auftragsverhältnissen sind ebenfalls nur für den Fall relevant, dass nicht nur eigene Interessen wahrgenommen, sondern auch fremde Interessen im Auftrag vertreten werden. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Art der Interessenvertretung eine besondere Herausforderung für die Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität der Lobbyarbeit darstellt.

Rechtzeitiges Tätigwerden geboten

Die Änderungen des LobbyRG stellen die Registrierungspflichtigen vor die Aufgabe, umfangreiche weitere Angaben in das Lobbyregister eintragen zu müssen. Anders als bislang besteht die Möglichkeit zur Verweigerung – gerade in Bezug auf Finanzangaben – nicht mehr. Dieser Umstand gepaart mit der empfindlichen Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Eintragungspflicht sollte die betreffenden Unternehmen und Organisationen zum rechtzeitigen Tätigwerden motivieren. Gerade die bei den einzelnen Mitarbeitern abzufragenden Angaben nehmen erhebliche zeitliche Ressourcen in Anspruch und fast die Hälfte der Migrationsfrist ist bereits abgelaufen.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Информационное письмо: Регистрация товарного знака с элементом "№1" может повлечь ответственность правообладателя

Beiten Burkhardt // BLOG - Fr, 03.05.2024 - 14:00

Даже неохраняемые элементы товарного знака могут повлечь ответственность правообладателя в связи с нарушением антимонопольного законодательства – разъяснил Президиум Суда по интеллектуальным правам ("Суд").

Обстоятельства дела

Правообладатель зарегистрировал ряд российских товарных знаков, в качестве неохраняемых элементов которых выступали практически все слова, цифры и символы, в том числе слово "дихлофос" и обозначение "№1".

По мнению Федеральной антимонопольной службы ("ФАС России") указанные обозначения позволяли сделать вывод о превосходстве товара одного производителя над другим.

Доводы правообладателя о том, что в его линейке продукции использовались также обозначения "дихлофос №2" и "дихлофос №3" были расценены ФАС России в качестве намерения создать видимость добросовестности приобретения и использования товарных знаков.

Выводы Президиума Суда по интеллектуальным правам

Во-первых, по мнению Суда, правообладатель приобрел исключительные права на спорные товарные знаки с целью "получения формальной возможности использовать" в оформлении своей продукции обозначение " № 1", которое представляет собой форму некорректного сравнения.

Во-вторых, обозначение " № 1" не только привлекает внимание потребителей, но и создает у них впечатление о превосходстве товара правообладателя над аналогичными.

В-третьих, такими действиями могут быть причинены убытки конкурентам из-за перераспределения спроса на товары.

Суд сделал вывод, что непосредственно действия по (1) приобретению и (2) использованию товарного знака с включением в него слов "лучший", "первый", "номер один", " № 1" могут быть квалифицированы в качестве акта недобросовестной конкуренции.

Причем Суд подчеркнул, что в данном случае нарушен именно запрет на недобросовестную конкуренцию, связанную с использованием исключительного права на средства индивидуализации. В этом заключается особенность данного дела, так как обычно дела по незаконному использованию обозначений "лучший", "номер один" и проч. квалифицируются как нарушение другого запрета – запрета на недобросовестную конкуренцию путем некорректного сравнения.

Выводы и рекомендации

Данное дело еще раз показывает, что недобросовестной конкуренцией может быть признан любой акт конкуренции, противоречащий честным обычаям в промышленных и торговых делах.

При регистрации и приобретении исключительных прав на товарные знаки следует проверять не только соответствие выбранного обозначения требованиям гражданского законодательства и регламентам регистрирующего органа, но и проводить юридическую проверку на предмет соответствия обозначения требованиям антимонопольного законодательства.

Игнорирование данных шагов может привести как к привлечению правообладателя к ответственности за нарушение антимонопольных запретов, так и к аннулированию его товарного знака.

Мы всегда готовы оказать комплексное юридическое сопровождение по вопросам антимонопольного законодательства и законодательства об интеллектуальной собственности.

1 Постановление Президиума Суда по интеллектуальным правам от 11.04.2024 № С01-99/2024 по делу № СИП-439/2023.
2 Российские товарные знаки № 756235, 789741, 819398.
3 Ст. 14.4 Федерального закона от 26.07.2006 № 135-ФЗ "О защите конкуренции".
4 Ст. 14.3 там же.
5 Ст. 10.bis Парижской конвенции по охране промышленной собственности от 20.03.1883.

С уважением,

Александр Безбородов
Илья Титов

Norton Rose Fulbright advises Bank Polska Kasa Opieki on financing for a portfolio of Polish wind farms

Norton Rose Fulbright - Fr, 03.05.2024 - 12:40
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised Bank Polska Kasa Opieki on the refinancing of financial indebtedness of the 10 MW Miksztal onshore wind farm and 24 MW Suchań onshore wind farm.

Konkretisierung der Europäischen Veröffentlichungspflichten für Rechenzentren

CMS Hasche Sigle Blog - Fr, 03.05.2024 - 08:51

Bereits im letzten Jahr haben wir über das neue deutsche Energieeffizienzgesetz berichtet. Dieses Gesetz verpflichtet Betreiber von Rechenzentren, u.a. jährlich bestimmte Informationen zum Energieverbrauch, zum Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch, zur Energieverbraucheffektivität etc. zu veröffentlichen und an eine nationale Datenbank zu melden.

EU-Kommission hat die Berichtspflichten in Energieeffizienzrichtlinie erweitert

Nun hat die EU-Kommission die Berichtspflichten nochmals erweitert und konkretisiert:

Im Rahmen der Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 haben EU-Parlament und Rat in Art. 12 sowie Anhang VII der Richtlinie festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten die Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren mit einem Strombedarf der installierten Informationstechnologie von mindestens 500 kW zur Veröffentlichung verschiedener Informationen mit Nachhaltigkeitsbezug verpflichten müssen. 

Die dort gemachten Vorgaben und der Inhalt der Veröffentlichungspflichten waren bisher relativ abstrakt formuliert. Zugleich haben sie der EU-Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein gemeinsames Unionssystem für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren und dabei auch die Nachhaltigkeitsindikatoren sowie die zu ihrer Berechnung heranzuziehenden Leistungsindikatoren und die Methode zu ihrer Messung festzulegen. Die EU-Kommission hat von dieser Befugnis mit der Annahme der delegierten Verordnung C/2024/1639 vom 14. März 2024 Gebrauch gemacht. Die delegierte Verordnung ist bisher noch nicht im Amtsblatt verkündet und damit noch nicht in Kraft getreten. Derzeit läuft eine zweimonatige Prüfphase, innerhalb der das Parlament und der Rat noch Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben können. Die nachfolgenden Ausführungen stehen entsprechend unter dem Vorbehalt, dass die delegierte Verordnung C/2024/1639 bisher nur von der Kommission angenommen, aber noch nicht in Kraft getreten ist.

Welche Informationen müssen Rechenzentrumsbetreiber zukünftig (zusätzlich) veröffentlichen?

Betreiber von Rechenzentren in der Europäischen Union mit einem Leistungsbedarf der installierten Informationstechnologie von mindestens 500kW sind zukünftig verpflichtet, an eine von der Kommission bereitgestellte Europäische Datenbank bestimmte Informationen über ihre jeweiligen Rechenzentren zu melden. Diese Informationen sind in den Anhängen der delegierten Verordnung genauer definiert. Betroffen sind alle Arten von Rechenzentren, unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmensrechenzentrum, ein Co-Location Rechenzentrum oder ein Co-Hosting Rechenzentrum handelt.

Die Meldepflicht umfasst unter anderem Informationen über das meldende Rechenzentrum selbst (z.B. Name, Standort, Eigentümer/Betreiber, Art des Rechenzentrums etc.) sowie dessen Betrieb (Redundanz-Level der elektrischen sowie der Kühlinfrastruktur). 

Kern der Meldepflichten sind jedoch verschiedene, von den Rechenzentrumsbetreibern zu überwachende sowie nach genauen Vorgaben zu messende wesentliche Leistungsindikatoren, die sich aus Anhang II der delegierten Verordnung ergeben. Zu melden sind insgesamt 24 einzelne Leistungsindikatoren, die sich zunächst thematisch den drei Blöcken Energie und Nachhaltigkeit, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Datenverkehr zuordnen lassen.

Im Bereich Energie- und Nachhaltigkeit sind neben verschiedenen Angaben zu Flächengrößen unter anderem auch detaillierte Angaben zu Energiebedarf und -verbräuchen, Gesamtwasser- und Trinkwasserverbrauch, Abwärme und Abwärmenutzung, Kühlung und Nutzung von erneuerbaren Energien zu machen. Teilweise enthält Anhang II der delegierten Verordnung dabei auch konkrete Vorgaben, wo die jeweiligen Leistungsindikatoren zu messen sind.

Daneben sind Informationen zu Server- und Speicherkapazitäten sowie zur Bandbreite und Menge des Datenverkehrs zu veröffentlichen.

Die Meldungen haben zunächst bis zum 15. September 2024, sodann bis zum 15. Mai 2025 und danach jährlich zu erfolgen. Die Meldung hat primär über etwaige diesbezüglich eingerichtete Meldesysteme der Mitgliedsstaaten zu erfolgen. Nur wenn solche Systeme nicht existieren, soll die Meldung direkt an die Datenbank der EU erfolgen. Die so erhobenen Leistungsindikatoren werden auf Ebene der Europäischen Union sowie auf Ebene der Mitgliedsstaaten veröffentlicht.

Aus den so erhobenen Leistungsindikatoren werden dann u.a. Kennzahlen zur eingesetzten Energie (Power Usage Effectiveness, PUE), zur Effizienz der Wassernutzung (Water Usage Effectiveness, WUE), zum Anteil der wiederverwendeten Energie (Energy Reuse Factor, ERF) sowie zum Anteil erneuerbarer Energien (Renewable Energy Factor, REF) berechnet. Diese werden als Nachhaltigkeitsindikatoren ebenfalls veröffentlicht.

Veröffentlichungspflichten bestehen auch schon nach dem EnEfG

Soweit nichts neues, möchte man auf den ersten Blick konstatieren, wurden Veröffentlichungspflichten mit Nachhaltigkeitsbezug auf nationaler Ebene doch bereits im letzten Jahr mit dem Energieeffizienzgesetz, insbesondere § 13 EnEfG i.V.m. Anlage 3 zum EnEfG eingeführt. Doch so einfach ist die Sache nicht.

Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass der Umfang der nun von der Europäischen Kommission in der delegierten Verordnung konkretisierten Veröffentlichungspflichten – insbesondere die erhobenen Leistungsindikatoren – in erheblichem Maße über die nationalen Veröffentlichungspflichten hinausgeht. Anders ausgedrückt: Auf nationaler Ebene wird nur ein kleiner Teil der Informationen abgefragt, die von der Europäischen Kommission erhoben werden.

Da auf nationaler Ebene nur ein kleiner Teil der von der EU geforderten Leistungsindikatoren zu melden sind, stellt sich die Frage, ob auf nationaler Ebene zukünftig von den Betreibern zwei gesonderte Erklärungen – einmal nach dem EnEfG und einmal nach Unionsrecht – gefordert werden kann, oder ob die Abgabe einer einheitlichen Erklärung ausreichend ist, aus der dann die jeweils notwendigen Daten für die nationale Datenbank bzw. für die Unionsdatenbank entnommen werden können.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jüngst jedenfalls das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die im Energieeffizienzgesetz genannte erste Meldefrist zum 15. Mai 2024 unter Verweis auf Verzögerungen beim Erlass der delegierten Verordnung der EU-Kommission für drei Monate ausgesetzt hat.

Neue (europäische) Veröffentlichungspflichten nur ein erster Schritt zur weiteren Regulierung von Rechenzentren unter Nachhaltigkeitsaspekten

Rechenzentren verbrauchten 2018 insgesamt 76,8 TWh Energie bzw. 2,7 % des Gesamtenergiebedarfes in der EU; die Kommission geht davon aus, dass dieser Wert bis 2030 mindestens auf 98,5 TWh im Jahr bzw. 3,21 % am Gesamtenergiebedarf ansteigen wird. Insbesondere neue Technologien, wie autonomes Fahren und KI erfordern immer größere Rechenkapazitäten. Es ist daher kaum verwunderlich, dass die Europäische Kommission auf dem Weg zur Klimaneutralität 2050 auch die Rechenzentrumsbetreiber verstärkt in den Blick nimmt.

Art. 12 (5) der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet die Europäische Kommission, bis zum 15. Mai 2025 die übermittelten, verfügbaren Daten auszuwerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie ggf. Gesetzgebungsvorschläge mit weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Rechenzentren vorzulegen. Dabei soll u.a. auch ein Vorschlag zur Festlegung von Mindestleistungsstandards erfolgen. Langfristige Zielvorgabe ist dabei für den Rechenzentrumssektor ein Übergang zu Netto-Null-Emissionen. 

Betreiber und auch Entwickler von Rechenzentren können sich daher sicher darauf einstellen, dass die nationalen Vorgaben zur Nachhaltigkeit bzw. Energieeffizienz von Rechenzentren in den nächsten Jahren durch Europäische Regulierungsvorgaben ergänzt werden, um das Ziel eines klimaneutralen Kontinents bis 2050 zu erreichen. Dies wird zu weiterem Aufwand für die Betreiber von Rechenzentren führen.

Mit dem EU Action Plan Digitalisierung des Energiesystems möchte die EU-Kommission zum Erreichen der Klimaziele und zu einer digitalen und ressourceneffizienten Gesellschaft beitragen. In unserer Blog-Serie „Energy goes digital gehen wir auf die einzelnen Inhalte des Action Plan sowie auf weitere Themen der Digitalisierung des Energiesystems ein. Bereits online sind neben dem in die Blog-Serie einführenden Beitrag, Beiträge zum Energieeffizienzgesetz-Entwurf und zu Smart Meter.

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When is a contractor one too many?

Norton Rose Fulbright - Fr, 03.05.2024 - 06:08
A recent decision by a Full Court of the Federal Court of Australia (Court) examined the concept of "genuine redundancy" in the context of redeploying workers to contractor roles.