Aktuelle Nachrichten

"Kann man Grönland eigentlich kaufen?"

beck-aktuell - 20.01.2026

Kann man Grönland heute noch "kaufen"? Völkerrechtlerin Anne Peters erklärt, wem die Insel gehört, warum das grönländische Volk entscheidet und weshalb Trumps Ansprüche das Völkerrecht herausfordern.



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Deutsche Börse Photography Foundation präsentiert die Ausstellungen „Worlds within Worlds“ und „Human Topographies. Art Collection Deutsche Börse“

Deutsche Börse (PM) - 20.01.2026
Die Deutsche Börse Photography Foundation eröffnet am 19. Februar 2026 zwei neue Ausstellungen in The Cube: „Worlds within Worlds“ mit Arbeiten von Studierenden der Hochschule für Gestaltung (HfG) Offenbach sowie „Human Topographies. Art Collection Deutsche Börse“ mit Werken aus der eigenen Sammlung. „Worlds within Worlds“ Zum zweiten Mal haben Studierende der Fotografie an der Hochschule für Gestaltung Offenbach und Studierende des Masterprogramms Curatorial Studies an der Goethe-Universität und der Städelschule Frankfurt die Gelegenheit, gemeinsam ein Ausstellungsprojekt in den Räumlichkeiten der Deutsche Börse Photography Foundation zu realisieren. Aus dieser Zusammenarbeit ist die Gruppenausstellung „Worlds within Worlds“ entstanden. Sie versammelt 14 Künstler*innen, deren Arbeiten sich entlang von Zwischenwelten unserer Realität(en) bewegen. In der Auseinandersetzung mit politischen, historischen und gesellschaftlichen Themen werden die Grenzen des Mediums Fotografie ausgelotet, verändert und erweitert. Körper schweben in Nelly Habelts Videoarbeit in scheinbar ewigem Stillstand. Wattehafte Wolken hängen bei Lena Bils unscharf über Gewässern, und bei Tatiana Vdovenko gibt nur ein Spalt die Sicht auf eine zerstörte Landschaft frei. Die ausgestellten künstlerischen Positionen reflektieren biografische Erfahrungen, subjektive Wahrnehmungsmuster und persönliche Interessen. Gleichzeitig verflechten sich diese individuellen Ausgangspunkte mit kollektiven Realitäten und übergeordneten Themen. Sie zeigen alltägliche wie übernatürliche, hoffnungsvolle wie katastrophale Momente, immer auf der Suche nach Übergängen, Schwellen oder Grenzen. Zeitgenössische Mikrokosmen stehen Erinnerungsräumen gegenüber, in denen ostdeutsches Gedächtnis, koloniale Kontinuitäten oder migrantische Resilienz verhandelt werden. So verarbeitet E. Elif Gönüllü ihre Erfahrungen mit zermürbenden bürokratischen Hürden zu Gebetskettenperlen, während Charlotte Burkhardt die nostalgischen Ferienorte eines verschwundenen Staates dokumentiert. Urbane Infrastrukturen und menschliche Ordnungen treffen auf die Verwundbarkeit der Natur und offenbaren eine fragile Balance. Gesellschaftliche Spannungen – gegenwärtige und vergangene – werden visuell verarbeitet. Die ausgewählten Werke verweigern sich einfachen Narrativen, indem sie populistischem Schwarz-Weiß-Denken eine Vielzahl von Grauzonen gegenüberstellen. Gewohnte Perspektiven und Gewissheiten werden destabilisiert, um die Vielschichtigkeit von Realitäten zu reflektieren. Die Ausstellung lädt dazu ein, Bildräume nicht als abgeschlossene Erzählungen zu verstehen, sondern als offene Systeme, die durch den Dialog mit den Betrachter*innen erweitert werden. „Worlds within Worlds“ eröffnet Perspektiven auf Fiktion und Mythos und stellt das Versprechen der einen Wahrheit infrage. Die in der Ausstellung gezeigten Künstler*innen sind: Lena Bils, Charlotte Burkhardt, Simon Gilmer, E. Elif Gönüllü, Nelly Habelt, Philomena Hummel, Elinor Zoë Karl, Lea Kulens, Len David Oswald, Marie Schwarze, Markus Seibel, Madlen Strebel, Tatiana Vdovenko und Kerstin Weiser. Kuratiert wurde die Ausstellung von: Polina Arzhenovskova, Leonie Cecco, Franziska Dommers, Issata Drieling, Charlotte Häger, Antonia Janke, Egor Miroshnichenko, Alexandra Ruecker, Mattis Thomsen, Max Zimmermann und Carla Veit. Die Zusammenarbeit erfolgt unter der Leitung von Anne-Marie Beckmann, Direktorin der Deutsche Börse Photography Foundation, Stefanie Heraeus, Leiterin des Studiengangs Curatorial Studies an der Goethe-Universität Frankfurt und Martin Liebscher, Professor an der HfG Offenbach. „Human Topographies“ Die Ausstellung präsentiert 70 Werke der Art Collection Deutsche Börse, die die vielfältigen Facetten menschlich gestalteter Lebensräume sichtbar machen. Diese reicht von dicht bebauten asiatischen Megacitys über nordamerikanische Metropolen und Kleinstädte an der deutschen und französischen Peripherie bis hin zur Weite dünn besiedelter Landstriche im mittleren Westen der USA – sowie den vielen Variationen des Dazwischen. Die gezeigten Arbeiten veranschaulichen, wie facettenreich das Zusammenspiel von Landschaft, Architektur und Mensch aussehen kann. Dabei verweisen sie darauf, welche Herausforderungen Natur und klimatische Bedingungen in den unterschiedlichen Regionen hervorbringen und wie Architekt*innen und Städteplaner*innen damit umgehen. Die Bandbreite umfasst eine harmonische Einbettung der Architektur, ein bisweilen skurril erscheinendes Verständnis von urbaner Gestaltung sowie die fast vollständige Verdrängung der ursprünglichen Landschaft. Die teils in jahrelanger Auseinandersetzung entstandenen fotografischen Serien erzählen davon, wie fortschrittlich und kreativ, aber auch rücksichtslos sich die Schaffung urbanen Lebensraums darstellt und wie anpassungsfähig die dort lebenden Menschen darauf reagieren. “Human Topographies“ vereint Werke aus den 1950er-Jahren bis in die Gegenwart und bringt Arbeiten bekannter Künstler*innen in einen Dialog mit jüngeren Positionen. Die Ausstellung wurde von Cornelia Siebert, Junior Kuratorin der Deutsche Börse Photography Foundation, konzipiert. Präsentiert werden Fotografien von: Verdiana Albano, Nobuyoshi Araki, Sibylle Bergemann, Peter Bialobrzeski, Mohamed Bourouissa, Alejandro Cartagena, Bruce Davidson, Mitch Epstein, Lucas Foglia, Thomas Hoepker, Evelyn Hofer, Matthias Klose, Ute und Werner Mahler, Vivian Maier, Mike Mandel, Richard Mosse, Jürgen Nefzger, Mimi Plumb, Anastasia Samoylova, Ursula Schulz-Dornburg, Wilhelm Schürmann, Stephen Shore, Joel Sternfeld, Beat Streuli, Mikhael Subotzky & Patrick Waterhouse, Henry Wessel und Ulrich Wüst. Besuchszeiten und Ausstellungsprogramm Beide Ausstellungen werden am Donnerstag, 19. Februar um 18:30 Uhr eröffnet und bis zum 16. August 2026 im Unternehmenssitz der Deutsche Börse Group in Eschborn gezeigt. Der Eintritt ist frei. Sie können im Rahmen von regelmäßigen Führungen sowie an den „Open Saturdays“ am 13. Juni und 15. August 2026 von 11 bis 16 Uhr ohne Anmeldung sowie anlässlich der Nacht der Museen am 25. April 2026 besichtigt werden. Eine Anmeldung zur Vernissage sowie zu den Führungen ist über die Webseite der Photography Foundation möglich: www.deutscheboersephotographyfoundation.org Sondertermine für individuelle Gruppen (bis 25 Personen) vereinbaren wir gerne per E-Mail: foundation@deutsche-boerse.com Adresse: The Cube, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn Anmerkungen für die Redaktion: Eine Pressevorbesichtigung der beiden Ausstellungen findet am Donnerstag, 19. Februar 2026, um 11 Uhr in The Cube, Mergenthalerallee 61 in Eschborn statt. Eine separate Einladung hierzu folgt. Um Anmeldung wird gebeten an media.foundation@deutsche-boerse.com. Hier finden Sie die Pressebilder für die Ausstellung „Worlds within Worlds“. Die Pressebilder zur Ausstellung „Human Topographies. Art Collection Deutsche Börse“ finden Sie hier. Gerne senden wir Ihnen auf Anfrage die Bilder in druckfähiger Qualität zu. Kontakt für die Medien: media.foundation@deutsche-boerse.com Tel. +49 (0)69 211 1 40 60 Über die Deutsche Börse Photography Foundation Die Deutsche Börse Photography Foundation ist eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main, die sich dem Sammeln, Ausstellen und Fördern von zeitgenössischer Fotografie widmet. Sie verantwortet die Weiterentwicklung und Präsentation der Art Collection Deutsche Börse. Auf ihren Ausstellungsflächen in Eschborn bei Frankfurt am Main zeigt sie mehrere Ausstellungen pro Jahr, die öffentlich zugänglich sind. Die Unterstützung junger Künstler*innen ist der Stiftung ein besonderes Anliegen, sie fördert sie auf vielfältige Weise: mit Auszeichnungen, Stipendien oder durch die Beteiligung am Talent-Programm des Fotografiemuseum Amsterdam Foam. Gemeinsam mit der Photographers’ Gallery in London vergibt sie jährlich den renommierten Deutsche Börse Photography Foundation Prize. Des Weiteren unterstützt die Stiftung Ausstellungsprojekte internationaler Museen und Institutionen sowie den Ausbau von Plattformen für den wissenschaftlichen Dialog über das Medium Fotografie. www.deutscheboersephotographyfoundation.org Über die Art Collection Deutsche Börse Die Art Collection Deutsche Börse zählt zu den international bedeutendsten Sammlungen zeitgenössischer Fotografie. Sie wurde 1999 ins Leben gerufen und umfasst mittlerweile über 2.400 Werke von rund 170 Künstler*innen aus 40 Nationen. Die Art Collection widmet sich den zentralen Themen der Fotografie ab der Mitte des 20. Jahrhunderts. Die in der Sammlung vertretenen Bildsprachen und fotografischen Ansätze sind dabei so vielfältig wie die Herkunft, das Alter oder das künstlerische Selbstverständnis der Fotograf*innen und reichen von dokumentarischen bis zu konzeptionellen Ansätzen. Jede Position bietet einen eigenen Blickwinkel auf das zentrale Thema der Art Collection, die „conditio humana“, das Ausloten der Bedingungen des menschlichen Daseins und seiner Verortung in der Welt.
Kategorien: Finanzen

LG Frankfurt zu Fitness-First-Werbung: Ein Countdown ohne echtes Ablaufdatum ist irreführend

LTO Nachrichten - 20.01.2026

Der Countdown lief ab, der Rabatt nicht. Fitness First warb mit einer angeblich befristeten Sommeraktion, verlängerte sie jedoch einfach. Das LG Frankfurt erklärte die Rabattwerbung für irreführend und rügte zudem geschönte Preisangaben.

Hellobit: BaFin warnt vor Nutzung der Plattform mit der Bezeichnung „Hellobit“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Nutzung der Plattform „Hellobit“, die u.a. über hellobit(.)org aufrufbar ist. Die unbekannten Betreiber erbringen Kryptowerte-Dienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis.
Kategorien: Finanzen

Von Aserbaidschan bestochen? Anklage fordert Bewährungsstrafe für Ex-CDU-Abgeordneten

beck-aktuell - 20.01.2026

Hat ein Ex-CDU-Abgeordneter Bestechungsgeld aus Aserbaidschan bekommen? Das muss das OLG München klären. Die Plädoyers von Anklage und Verteidigung könnten unterschiedlicher kaum sein.



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Musk will bis zu 109,4 Milliarden Dollar von OpenAI

beck-aktuell - 20.01.2026

Elon Musk gründete einst den ChatGPT-Entwickler OpenAI mit - und schied dann im Streit aus. Jetzt fordert er Dutzende Milliarden Dollar Wiedergutmachung.



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Überarbeitete EBR-Richtlinie – Ein Überblick für multinationale Konzerne

CMS Hasche Sigle Blog - 20.01.2026

Am 27. Oktober 2025 wurde die überarbeitete Richtlinie zu Europäischen Betriebsräten (EBR) verabschiedet, basierend auf dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom Januar 2024. Ziel der Reform ist es, den sozialen Dialog in multinationalen Unternehmen zu stärken und die Wirksamkeit von Unterrichtungs- und Anhörungsrechten auf transnationaler Ebene zu verbessern. 

Mit der Reform werden die Rechte der Arbeitnehmervertretung gestärkt, gleichzeitig werden die Anforderungen an Unternehmen und Konzerne umfangreicher und komplexer. Die Anforderungen an die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in den Unternehmen werden durch die überarbeitete EBR-Richtlinie deutlich verschärft. Im Mittelpunkt der Reform stehen drei Bereiche: 

  1. Eine erweiterte Definition länderübergreifender Angelegenheiten, 
  2. präzisere und umfangreichere Unterrichtungs- und Anhörungspflichten und
  3. strengere Durchsetzungsmechanismen.
Erweiterung der Definition „länderübergreifend“

Die neue Richtlinie führt eine Vermutung der „länderübergreifenden Angelegenheit“ ein. Als länderübergreifend werden nach der neuen Richtlinie solche Angelegenheiten erachtet,

bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Unternehmen oder Betriebe des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.

Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn eine Maßnahme voraussichtlich Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten betrifft oder – und dies ist neu –, wenn die geplante Maßnahme voraussichtlich auch Arbeitnehmer in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat mittelbar betreffen wird. 

Umfasst sind demnach sowohl Fälle, in denen mehrere Länder unmittelbar betroffen sind, als auch Situationen, in denen Maßnahmen zwar nur in einem Mitgliedstaat umgesetzt werden, ihre Folgen jedoch absehbar – also mittelbar – auch Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat treffen. Die Definition wird damit gegenüber der bisherigen Richtlinie um indirekte grenzüberschreitende Auswirkungen erweitert.

Für multinationale Unternehmen und Konzerne bedeutet das, dass selbst lokal geplante Restrukturierungen oder Standortentscheidungen Unterrichtungs- und Anhörungspflichten auslösen können, wenn sich dadurch z.B. Arbeitsorganisation, Beschäftigung oder Vertragsbeziehungen in anderen Ländern verschlechtern (insbesondere in Form von mittelbarem Wegfall an Beschäftigungsbedarf, Erhöhung der Arbeitslast, o.Ä.). Hierbei dürfte jedoch eine gewisse Erheblichkeitsschwelle beachtet werden müssen, da andernfalls in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen häufig Unterrichtungs- und Anhörungspflichten auch bei lokalen Maßnahmen entstünden. Die Prüfpflichten werden damit umfangreicher und viele Prozesse müssen neu gedacht werden.

Frühzeitige Unterrichtung und Anhörung als Kernanforderung der Reform

Ein Kernanliegen des Gesetzgebers war es, die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR wirksamer zu gestalten. Die Reform verlangt nun ausdrücklich eine „rechtzeitige und sinnvolle“ Anhörung, insbesondere bei sog. außergewöhnlichen Umständen (also insbesondere die Verlegung und Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Massenentlassungen). Das bedeutet: Informationen müssen frühzeitig und hinreichend detailliert bereitgestellt werden, damit der EBR seine Bewertung abgeben kann, bevor Entscheidungen getroffen werden. Gibt der EBR innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme ab, muss die Unternehmensleitung ihre abweichende Entscheidung schriftlich und begründet beantworten, ebenfalls vor der abschließenden Entscheidung.

Damit verschiebt sich der Zeitpunkt der Beteiligung nach vorne in den Entscheidungsprozess, ohne dabei starre Zeitpläne vorzuschreiben. Im Rahmen der „angemessenen Frist“ ist jedoch auch die Dringlichkeit und Komplexität der Entscheidung zu berücksichtigen.

Am Ende des Unterrichtungs- und Anhörungsprozesses kann ein EBR eine Stellungnahme abgeben, die jedoch rechtlich nicht bindend ist. Auch fachliche Einschätzungen oder Empfehlungen von Arbeitnehmervertretern oder ihren Beratern ändern grundsätzlich nichts an dieser Rechtslage. Der EBR kann Entscheidungen der Unternehmensleitung nicht aufhalten oder verhindern; sein Einfluss liegt vielmehr darin, den Dialog zu verbessern und die Perspektive der Beschäftigten in den Entscheidungsprozess einzubringen.

Praxistipp: Sinnvoll ist es, konkrete Fristen für die Konsultation zu vereinbaren. In vielen EBR-Vereinbarungen ist dies jetzt schon der Fall – und dieses Vorgehen ist nach unserer Erfahrung wegen der damit geschaffenen Transparenz für alle Beteiligten hilfreich.

Mindestanzahl und Format der Sitzungen

Die Sitzungen des EBR mit der zentralen Unternehmensleitung müssen künftig mindestens zweimal pro Jahr persönlich stattfinden. Digitale oder virtuelle Treffen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung von EBR und Unternehmensleitung. Außerdem stellen die neuen Regeln sicher, dass Mitglieder aus betroffenen Ländern an Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses teilnehmen können. Damit soll die effektive Zusammenarbeit und der Austausch zwischen EBR und Unternehmensleitung gestärkt werden.

Im Rahmen der Verhandlungen über eine EBR-Vereinbarung werden erfahrungsgemäß häufig ohnehin schon zwei Plenarsitzungen im Jahr vereinbart. Insofern ändert sich für die meisten Konzerne wenig. Empfehlenswert ist aber vor dem Hintergrund der massiven Kosten der Plenarsitzungen, darüber hinausgehende Sitzungen virtuell abzuhalten. Es ist nicht so recht einzusehen, weswegen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter für ein- bis zweitägige Meetings aus ganz Europa an einen Ort fliegen sollen, obwohl eine Unterrichtung und Anhörung mindestens genauso gut via MS Teams durchführbar ist.

Praxistipp: Die Möglichkeit virtueller Sitzungen vereinbaren! Neben dem damit verbundenen Organisationsaufwand können so Reisekosten und Arbeitsaufwand der Beteiligten eingespart werden. 

Vertraulichkeit nur noch im Ausnahmefall – Transparenz wird zur Pflicht

Die bisherige Richtlinie gewährte Unternehmen umfassende Vertraulichkeitsrechte. Die überarbeitete Richtlinie schränkt diese Rechte nun deutlich ein. Zukünftig darf Vertraulichkeit nur noch verlangt werden, wenn ein objektives und berechtigtes Interesse vorliegt, das konkret begründet werden muss. Informationen dürfen außerdem nur dann zurückgehalten werden, wenn deren Weitergabe die Funktionsfähigkeit des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen würde – auch hierfür sind klare Gründe erforderlich.

Zudem muss künftig die Dauer der Geheimhaltung angegeben werden: Sie gilt nur so lange, wie die angegebenen Gründe bestehen. Die zentrale Unternehmensleitung kann zudem geeignete Übermittlungs- und Speicherregelungen einführen, um sensible Informationen zu schützen.

Unternehmen müssen künftig genauer darlegen, warum bestimmte Informationen geschützt werden, was die Anforderungen an interne Informations- und Kommunikationsprozesse deutlich erhöht.

Stärkung der Geschlechterparität

Eine Neuerung stellt auch die Regelung zur Geschlechterparität dar. Sowohl bei der Besetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (bVG) als auch bei der des EBR soll eine Repräsentanz von mindestens 40 % von Frauen und Männern angestrebt werden. Wird die Quote nicht erreicht, ist dies gegenüber der Belegschaft zu begründen. Auch dies verlangt künftig angepasste Wahl- und Benennungsverfahren.

Effektivere Durchsetzungsmöglichkeiten für EBR-Rechte

Die Änderungen der Richtlinie sehen eine Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des EBR vor. Künftig müssen die Mitgliedstaaten wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen für Verstöße gegen EBR-Rechte sicherstellen. Die Forderungen, Geldstrafen bei Verstößen gegen EBR-Recht wie aus dem Kartellrecht oder der DSGVO anzuwenden, also bis zu EUR 20 Mio. oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes, haben sich nicht durchgesetzt. Bislang sieht die Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 45 EBRG Geldbußen von bis zu EUR 15.000 vor und es ist derzeit nicht absehbar, ob der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift verschärfen wird.

Zusätzlich muss der Zugang zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren möglich sein, wobei die entstehenden Kosten – soweit angemessen – von der zentralen Unternehmensleitung übernommen werden müssen. Für Deutschland ändert sich hier nichts, da der EBR etwaige Rechtsverletzungen auch nach derzeitigem Recht im Beschlussverfahren durchsetzen kann. Und nach § 39 Abs. 1 EBRG haben Unternehmen im erforderlichen Umfang die Kosten für die Rechtsdurchsetzung des Betriebsrats bzw. des EBR zu übernehmen. Alternativ kann das Unternehmen gleichwertige Maßnahmen bereitstellen, etwa ein angemessenes Arbeitsbudget, Solidaritätsfonds, Versicherungen zur Deckung von Rechtskosten oder Zugang zu Prozesskostenhilfe, damit EBR und bVG nicht aus finanziellen Gründen an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehindert werden. Wird der Zugang zu Gerichtsverfahren an die vorherige Durchführung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens geknüpft, darf dies das Recht der Betroffenen auf ein Gerichtsverfahren nicht einschränken oder beeinträchtigen.

Praxistipp: Sinnvoll ist es, einen konkreten Konfliktlösungsmechanismus für Unstimmigkeiten zwischen zentraler Unternehmensleitung und EBR zu vereinbaren – das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten!

Konkretisierung der finanziellen und materiellen Ressourcen

Nach der neuen Richtlinie müssen EBR-Vereinbarungen künftig detailliert die finanziellen und materiellen Ressourcen auflisten, die dem EBR zur Verfügung stehen. Dazu zählen unter anderem die Kosten für externe Sachverständige, Schulungen der EBR-Mitglieder sowie die Rechtsvertretung und Beteiligung an Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Durch diese Vorgaben wird die Organisation der EBR-Arbeit gestärkt und sichergestellt, dass der EBR seine Aufgaben ordnungsgemäß und effektiv wahrnehmen kann.

Praxistipp: Altvereinbarungen sollten zeitnah dahingehend überprüft werden, ob sie den Anforderungen der neuen Richtlinie entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, droht – sollte dies verlangt werden – ein Rückfall auf die gesetzliche Auffanglösung. Das ist häufig weder für den EBR noch für die zentrale Unternehmensleitung vorteilhaft, weil die Regelungen des EBR kraft Gesetzes nicht zu den Strukturen und Abläufen im Unternehmen/Konzern passen.

Wegfall von Ausnahmen: EBR-Richtlinie gilt künftig für mehr Unternehmen

Für die Praxis ist eine der zentralen Neuerungen der neuen EBR-Richtlinie die Aufhebung der Ausnahmeregelung für bestimmte „Alt-Vereinbarungen“ aus der Zeit vor 1996 (sog. Artikel‑13‑Vereinbarungen). Rund 320 Unternehmen sind bisher vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. In Deutschland ist dies in § 41 EBRG geregelt. Mit der Abschaffung dieser Ausnahmeregelung muss eine Alt-Vereinbarung neu verhandelt werden, sobald dies von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern hiernach innerhalb von zwei Jahren keine Einigung getroffen wird, greifen unmittelbar die Regelungen zum EBR kraft Gesetzes. Dadurch wird der Anwendungsbereich der Richtlinie deutlich erweitert werden.

Praxistipp: Sobald ein (gültiger) schriftlicher Antrag vorliegt, muss die zentrale Unternehmensleitung die Bildung eines bVG ermöglichen. Denn nach Art. 14a der neuen EBR-Richtlinie verhandelt das bVG grundsätzlich die neue Vereinbarung, es sei denn in der Alt-Vereinbarung ist ein abweichendes Prozedere für Neuverhandlungen geregelt. Nach zwei erfolglosen Verhandlungsjahren gelten automatisch die Vorschriften des EBR kraft Gesetzes. Wenn das erste bVG‑Treffen nicht innerhalb von sechs Monaten stattfindet, greifen ebenfalls die Vorschriften des EBR kraft Gesetzes. Unternehmen mit Artikel‑13‑Vereinbarungen sollten daher zügig die Verhandlungen einleiten und im Vorhinein planen.

EBR-Richtlinie sieht weiterhin keine einstweiligen Verfügungen vor

Wenn sich die Vorstellungen des Europäischen Parlaments durchgesetzt hätten, wären auch in Deutschland zukünftig einstweilige Verfügungen des EBR möglich gewesen (z.B. bei Verstößen gegen die Konsultationspflichten). Dies sieht die Richtlinie nun weiterhin nicht vor.

Mangels entsprechender Rechtsgrundlage steht dem EBR bisher nach deutschem Recht nach einhelliger Auffassung kein Unterlassungsanspruch zu, auch wenn seine Unterrichtungs- und Anhörungsrechte verletzt wurden. Dementsprechend sind bislang auch keine einstweiligen Verfügungen denkbar (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 8. September 2011 – 13 Ta 267/11).

Überarbeitung der EBR-Richtlinie: Was bedeutet das für die Unternehmenspraxis?

Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen und sie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten anwenden. Mit den neuen Regelungen für Entscheidungsfindung und Konsultation, der Ausweitung transnationaler Angelegenheiten sowie den strengeren Vorgaben zu Zeitplänen, Ressourcen und Koordination sind für Unternehmen zahlreiche Veränderungen und Anpassungen zu erwarten.

Eine unmittelbare Folge ist die Verlängerung der Entscheidungszyklen: Unternehmen müssen dem EBR frühzeitig Informationen bereitstellen, damit dieser fundierte Bewertungen vornehmen kann. Dies erfordert eine frühere Planung und die enge Abstimmung der EBR-Prozesse mit den internen Entscheidungsabläufen.

Die erweiterte Definition transnationaler Angelegenheiten, die nun auch indirekte Auswirkungen einbezieht, macht die Unternehmenspraxis komplexer. Unternehmen müssen prüfen, ob lokale Entscheidungen Folgen in anderen Ländern haben könnten, was Rechtsunsicherheit erzeugt, neue interne Verfahren erforderlich macht und häufig zu vorsorglicher Klärung, höheren Kosten und langsameren Prozessen führt. Eine umfassende Dokumentation aller Beratungsschritte wird damit unerlässlich.

Zur Bewältigung dieser Anforderungen ist die Integration in bestehende Managementstrukturen entscheidend. Dazu gehören Anpassungen der Budgetierung für externe Experten, Schulungen und zusätzliche Sitzungen, sowie optimierte Berichtswege, um sicherzustellen, dass EBR-Informationen rechtzeitig alle relevanten Entscheidungsträger erreichen. Führungskräfte und Personalverantwortliche benötigen gezielte Schulungen, um die neuen Verpflichtungen zu verstehen und effektiv umzusetzen.

Gerade an den Stellen, an denen die Auffanglösung nach der neuen Richtlinie „strenger“ wird, sollte die Zeit genutzt werden, um EBR-Vereinbarungen abzuschließen oder bestehende EBR-Vereinbarungen anzupassen. Das betrifft insb. die Regelungen 

  • zur Zuständigkeit des EBR (Stichwort Schwellenwerte),
  • zur Anzahl der Plenarsitzungen,
  • zur Durchführungsweise der (Plenar-)Sitzungen (insb. virtuelle Meetings), 
  • zu Art und Umfang des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens sowie
  • zu den Folgen der Kündigung einer EBR-Vereinbarung.

Unsere CMS-EBR-Studie bietet wertvolle Insights für die (Neu-)Verhandlung von EBR-Vereinbarungen.  

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Fr. Marie Thöne verfasst.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Überarbeitete EBR-Richtlinie – Ein Überblick für multinationale Konzerne erschien zuerst auf CMS Blog.

Aureus Trade: BaFin warnt vor der Website aureus-trade(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Aureus Trade. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website aureus-trade(.)com ohne Erlaubnis bzw. Zulassung Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.
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VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG: BaFin setzt Bußgeld fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG ein Bußgeld in Höhe von 325.000 Euro festgesetzt. Grund für das Bußgeld sind Mängel in der Geldwäscheprävention, die während der Amtszeit der damaligen Geschäftsleitung des Instituts im Geschäftsjahr 2023 verursacht wurden. Das Kreditinstitut hatte seine Aufsichtspflicht bei internen Prozessen zur Abgabe von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen schuldhaft verletzt. Aufgrund dieser Prozessschwächen wurden im Verlauf des Jahres 2023 Geldwäsche-Verdachtsmeldungen systematisch nicht rechtzeitig abgegeben.
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Kategorien: Finanzen

Leading Asset Management: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und vor der App LAM INT

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen, die von der Leading Asset Management, Denver, Vereinigte Staaten von Amerika, betrieben werden. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.
Kategorien: Finanzen

Tova Friedman hält Rede zum Holocaust-Gedenktag

In seiner traditionellen Gedenkstunde erinnert der Bundestag am Mittwoch, 28. Januar, an die Opfer des Nationalsozialismus. Als Gedenkrednerin wird in diesem Jahr die polnisch-US-amerikanische Therapeutin und Sozialarbeiterin Tova Friedman zu den Abgeordneten sprechen. Die 1938 geborene Jüdin überlebte als Kind das deutsche Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau in Polen. Sie ist eine der wenigen noch lebenden Augenzeugen des nationalsozialistischen Rassenwahns und Vernichtungswerks.

BGBl. 2025 I Nr. 169

Verordnung zur Aufhebung der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim) vom 29. Juni 2023

BGBl. 2025 I Nr. 168

Verordnung zur Aufhebung der Hundertsechsundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim) vom 29. Juni 2023

BGBl. 2025 I Nr. 167

Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes vom 17. Juli 2025