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2 StR 531/25, Entscheidung vom 04.11.2025
2 StR 531/25, Entscheidung vom 04.11.2025
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EU stoppt den Countdown und verschiebt EUDR erneut
Die Neuigkeiten zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) reißen nicht ab: Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sollte für mittlere und große Unternehmen ursprünglich noch Ende dieses Jahres Geltung entfalten und eine Vielzahl von Pflichten für sowohl Marktteilnehmer als auch Händler auslösen. Nun sieht es so aus, als würde die EUDR erst zwölf Monate später zur Anwendung kommen: für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
Darauf haben sich der Rat und das Parlament am 4. Dezember 2025 geeinigt. Die endgültige Entscheidung steht aber noch aus. Das Parlament plant, über die Einigung am 16. Dezember 2025 im Plenum abzustimmen. Anschließend muss auch Rat den finalen Text bestätigen und dieser muss noch vor Jahresende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die neuen Fristen tatsächlich in Kraft treten. Sollte die Veröffentlichung nicht rechtzeitig erfolgen, gilt die EUDR wie bisher vorgesehen ab Ende 2025. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Prozess bis Ende des Jahres fristgerecht abgeschlossen wird.
Geplante Änderungen der EU-Entwaldungsverordnung sind weitreichendNeben der Verschiebung der Umsetzungsfrist ist auch eine grundsätzliche Überarbeitung geplant, die zu weitreichenden Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten führen würde.
Die Pflichten für Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette werden deutlich reduziert. Rat und Parlament haben sich darauf verständigt, dass die Verantwortung für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung künftig ausschließlich bei den Unternehmen liegt, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, nicht bei Händlern oder Betreibern, die es anschließend weiterverarbeiten oder vertreiben. Damit müssen künftig nur diese Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU (TRACES) einreichen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind von dieser Pflicht befreit; der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren, ohne dass eine Weitergabe entlang der gesamten Lieferkette erforderlich ist.
Darüber hinaus ist geplant, dass die Pflichten für Klein- und Kleinstunternehmen, die erstmals Produkte in die EU einführen, deutlich erleichtert werden. Diese Unternehmen müssen künftig nur noch eine einmalige, vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem abgeben. Diese Anpassung soll es den Unternehmen ermöglichen, die Anforderungen der EUDR einfacher zu erfüllen, ohne die Ziele der Verordnung zu gefährden. Für Primärerzeuger aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko reicht zudem die Angabe einer postalischen Adresse anstelle von Geokoordinaten; darüber hinaus genügt eine Schätzung der Produktionsmenge.
Zuletzt haben sich der Rat und das Parlament auch darauf geeinigt, dass bestimmte Druckerzeugnisse, wie Bücher, Zeitungen und Bilder aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen werden. Papier und Verpackungen bleiben hingegen weiterhin erfasst.
Anpassungsvorschläge der EU-Kommission zur EUDR: Hintergründe und Ziele der aktuellen ReformenNachdem die EUDR bereits im vergangenen Jahr aufgrund politischen Drucks von Kommission, Rat und Parlament um ein Jahr verschoben wurde, legte die Europäische Kommission am 21. Oktober 2025 Vorschläge zur Anpassung der Verordnung vor. Damit reagierte sie auf anhaltende Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. Im Mittelpunkt standen insbesondere:
- die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des EU-Informationssystems für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen,
- die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Klein- und Kleinstunternehmen.
Die Kommission begründete den Vorschlag zudem mit der Notwendigkeit, die technische Infrastruktur zu stabilisieren und die Praktikabilität der Verordnung zu erhöhen. Unternehmen und Mitgliedstaaten hatten wiederholt darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur Abgabe eigener Sorgfaltserklärungen durch alle Akteure der Lieferkette, für nachgelagerte Händler und kleine Primärerzeuger unverhältnismäßig seien. Die geplante Verschiebung um zwölf Monate soll nun allen Beteiligten mehr Zeit geben, sich vorzubereiten und die technischen sowie administrativen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus kündigte die Kommission eine Überprüfung weiterer Vereinfachungen bis April 2026 an, um die Bürokratiebelastung zusätzlich zu senken.
Die einjährige Verschiebung sollten Unternehmen als Gelegenheit für die Umsetzung der EUDR nutzenObwohl die neuen Entwicklungen von Kritik begleitet sind und Befürchtungen laut werden, dass eine Verschiebung des Inkrafttretens Rückschritte beim Schutz des Waldes durch verzögerte und verringerte Pflichten der Marktteilnehmer bedeuten könnten, wurde seitens des Parlaments hervorgehoben, dass die Kernprinzipien der Regelung unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass jene Wälder geschützt werden würden, die einem realen Abholzungsrisiko ausgesetzt sind, und unnötige Pflichten in Gebieten vermieden würden, in denen ein solches Risiko nicht bestehe. Die Neuerungen würden zudem die Anliegen von Landwirten, Forstbetrieben und Unternehmen berücksichtigen und eine praktikable und umsetzbare Regulierung ermöglichen.
Während einige Unternehmen die Verschiebung und die geplanten Erleichterungen begrüßen, zeigen sich andere enttäuscht und äußern die Sorge, dass bereits getätigte Investitionen ins Leere laufen könnten. Bereits getätigte Schritte zur Vorbereitung auf die EUDR sind jedoch keinesfalls umsonst gewesen. Denn die einjährige Verlängerung sollte nicht dazu genutzt werden, die Umsetzung der EUDR aufzuschieben. Vielmehr bietet sie die Gelegenheit, interne Prozesse weiter zu festigen, Lieferkettenrisiken zu analysieren, Lieferanten zu schulen und Kontrollmechanismen zu justieren. Unternehmen können die verbleibende Zeit nutzen, um sich stressfrei auf die neuen Pflichten vorzubereiten und interne Abläufe so umzugestalten, dass eine reibungslose Umsetzung der EUDR zum Ende des kommenden Jahres gewährleistet werden kann.
CMS kann unterstützen, die EUDR im Unternehmen umzusetzen und Lieferkettenrisiken zu analysieren. Gemeinsam mit unserem Softwarepartner LiveEO bieten wir Unternehmen ein Konzept aus rechtlicher Beratung und Software, um die EUDR ganzheitlich umzusetzen.
Die Autoren danken Sonia Drechsler für Ihre Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.
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Der Beitrag EU stoppt den Countdown und verschiebt EUDR erneut erschien zuerst auf CMS Blog.
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