Aktuelle Nachrichten
zu501/26 | Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
enthält
- Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
ändert
- Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
- Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)
- Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
- Weinverordnung
- Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
- Wein-Überwachungsverordnung
Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Bewährt im Notariat: LawX mittlerweile auch für Anwaltskanzleien verfügbar
Der Rechtsmarkt verändert sich grundlegend. KI eröffnet neue Möglichkeiten, gleichzeitig fehlen Fachkräfte und viele Kanzleien arbeiten noch mit gewachsenen, fragmentierten Softwaresystemen.
Wie groß der strukturelle Druck ist, zeigen die Zahlen der Bundesrechtsanwaltskammer: Seit Ende der 1990er-Jahre ist die Zahl neu abgeschlossener Ausbildungsverhältnisse für ReFa und ReNoFA um mehr als 70 Prozent zurückgegangen.
Gleichzeitig stellt KI Kanzleien vor eine neue Frage: Wie lässt sich die Technologie sinnvoll nutzen – sicher, nachvollziehbar und berufsrechtskonform?
Genau dafür ist LawX gebaut.
Ein System. Fünf Kernbereiche. Ein intelligenter KI-Workflow.
Nach dem erfolgreichen Einsatz im Notariat ist LawX mittlerweile auch für Anwaltskanzleien verfügbar.
LawX Core vereint fünf zentrale Bereiche der Kanzleiarbeit in einem System: Datenerfassung, Fallmanagement, Dokumente & Vorlagen, Kommunikation und Finanzmanagement.
Der entscheidende Unterschied: KI verbindet diese Bereiche intelligent miteinander. Informationen aus E-Mails, Dokumenten und Vorgängen werden erkannt, strukturiert und direkt für die nächsten Arbeitsschritte nutzbar gemacht.
So entstehen durchgängige Prozesse statt manueller Mehrfacheingaben, Medienbrüche und zusätzlicher KI-Tools neben der eigentlichen Kanzleisoftware.
Sicher ins KI-Zeitalter
LawX wurde aus der juristischen Praxis heraus für einen hochregulierten Berufsstand entwickelt. Sicherheit, Datenschutz und Berufsrechtskonformität gehören deshalb zur Grundlage des Systems.
Dabei gilt ein einfaches Prinzip: Die KI unterstützt. Der Mensch behält die Kontrolle.
So entlastet LawX Kanzleiteams von manuellen Routinen und schafft mehr Zeit für die Arbeit, bei der menschliche Erfahrung und juristische Urteilskraft zählen.
Mehr als Kanzleisoftware. Das KI-Betriebssystem der nächsten Generation.
→ LawX für Anwaltskanzleien kennenlernen und hier persönliche Demo buchen
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M&A hub
Berliner Senat nach CSD-Anschlag: Terrorfälle sollen raus aus dem Jugendgericht
Nach dem Anschlag auf dem Berliner CSD will der Senat das Strafrecht ändern: Bei Heranwachsenden soll Erwachsenenstrafrecht der Regelfall werden. Der Senat möchte dazu eine Bundesratsinitiative einbringen.
European AI and Data Protection Conference 2026
Wegen Kampagne für AfD-Verbotsverfahren: Finanzamt hinterfragt Gemeinnützigkeit von Naziopferverband
Hinterbliebene der Opfer des Nationalsozialismus sprechen sich für ein AfD-Verbotsverfahren aus. Muss ihnen deshalb die Gemeinnützigkeit abgesprochen werden? Das Finanzamt Berlin will es prüfen.
Vorwurf u.a. Beihilfe zum versuchten Mord und kriminelle Vereinigung: Weitere Anklagen gegen "Letzte Verteidigungswelle"
Gegen zwei weitere mutmaßliche Mitglieder der rechtsextremistischen Gruppe 'Letzten Verteidigungswelle' wurde Anklage erhoben. Es geht u.a. um Unterstützung einer inländischen terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum versuchten Mord.
Das Ende des Fernunterrichtsschutzgesetzes naht
BVerwG 1 B 17.26 - Beschluss
BVerwG 1 WB 64.25 - Beschluss
BVerwG 2 VR 8.26 - Beschluss
BVerwG 2 WD 5.26 - Beschluss
BVerwG 4 VR 1.26 - Beschluss
BVerwG 9 A 37.26 - Beschluss
BGH zu Drogen-Kurierfahrten: Oft ein bisschen Koks ist noch keine "nicht geringe Menge"
Drei Fahrer eines "Koks-Taxis" lieferten über Monate Hunderte Gramm Kokain aus. Für Besitz in nicht geringer Menge reicht das aber nicht automatisch, so der BGH. Entscheidend ist, wie viel Kokain sie bei einer einzelnen Fahrt dabeihatten.
