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VIII ZB 31/25, Entscheidung vom 29.09.2025

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VIII ZR 193/24, Entscheidung vom 29.09.2025

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VIII ARZ 1/25, Entscheidung vom 29.09.2025

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5 StR 375/25, Entscheidung vom 25.09.2025

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V ZR 162/24, Entscheidung vom 18.09.2025

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StB 46/25, Entscheidung vom 17.09.2025

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Die Cyber-Versicherung: Der Versicherungsfall

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 09.10.2025 - 09:24

Cyberrisiken stellen heute das bedeutsamste Geschäftsrisiko für Unternehmen weltweit dar. So ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmen in den letzten Jahren Milliarden in Cybersicherheit investiert und unter Konzernlenkern auch das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer Cyber-Versicherung stetig wächst. 

Cybervorfälle können sich auf vielfältige Weise manifestieren: Als Datenklau mittels Phishing-E-Mail, als Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder als Betriebsausfall aufgrund eines Hackerangriffs. Ob für einen solchen Cybervorfall Versicherungsschutz besteht, ist davon abhängig, ob es sich dabei auch um einen Versicherungsfall im Sinne der jeweiligen Cyber-Versicherung handelt. 

Im Hinblick auf die vom Versicherungsschutz erfassten Risiken variieren die aktuell am Markt verfügbaren Cyber-Versicherungen stark. Viele Anbieter orientieren sich jedoch mittlerweile an den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Cyber-Versicherung (AVB Cyber). Danach greift der Versicherungsschutz der Cyber-Versicherung nur dann, wenn

  1. eine Informationssicherheitsverletzung vorliegt und
  2. diese Informationssicherheitsverletzung durch ein bestimmtes – in den Versicherungsbedingungen aufgelistetes – Cyberereignis ausgelöst wurde.
Der Begriff der „Informationssicherheitsverletzung“

Die erste und zentrale Voraussetzung für den Eintritt eines Versicherungsfalls ist das Vorliegen einer sog. Informationssicherheitsverletzung. Von der Auslegung dieser Begrifflichkeit hängt die Anwendbarkeit und die Reichweite des Versicherungsschutzes unter einer Cyber-Versicherung ab. 

In Ziff. A1-2.1 der AVB Cyber wird die Informationssicherheitsverletzung definiert als:

Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von elektronischen Daten des Versicherungsnehmers oder informationsverarbeitender Systeme, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden.

Dieser – sehr sperrigen – Definition kann man sich nur nähern, indem man sie in ihre einzelnen Bestandteile bzw. Voraussetzungen „zerlegt“, nämlich

  • dem Vorliegen eines tauglichen Schutzobjekts, also elektronischen Daten oder eines informationsverarbeitenden Systems (1.),
  • der Nutzung des Schutzobjekts zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (2.) und
  • der Beeinträchtigung des Schutzobjekts im Hinblick auf dessen Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit (3.).
1. Elektronische Daten und informationsverarbeitende Systeme

Als taugliche Schutzobjekte einer Informationssicherheitsverletzung kommen elektronische Daten und informationsverarbeitende Systeme in Betracht.

Unter „elektronischen Daten“ versteht man codierte Informationen, die nicht unmittelbar mit dem Auge, sondern nur mittelbar mithilfe eines entsprechenden Auslesegeräts ausgelesen werden können (z.B. indem ein Datenträger in einen Computer eingeführt wird). Dabei ist es unerheblich, auf welche Art und Weise die Daten gespeichert werden. Elektronische Daten liegen sowohl bei einer elektronischen Speicherung (z.B. durch Drag-and-Drop auf einem USB-Stick) als auch bei einer mechanischen Speicherung (z.B. durch Lasergravuren auf der Unterseite einer CD, auch bekannt als sog. „Brennen“ einer CD) vor.

Anders als beim Begriff der elektronischen Daten, dessen Definition aus dem Straftatbestand des § 202a StGB abgeleitet wird, gibt es für den Begriff der „informationsverarbeitenden Systeme“ bislang keine etablierte Definition. Die Literatur und Rechtsprechung orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs überwiegend am Schutzzweck und dem in der Fachwelt verbreiteten weiten Begriffsverständnis. Dies bedeutet, dass faktisch alle Systeme erfasst sind, die in tatsächlicher Hinsicht unmittelbar durch einen Cyberangriff tangiert werden können. Insbesondere soll der Begriff „informationsverarbeitende Systeme“ nicht nur auf solche Systeme beschränkt sein, die wirklich Daten „verarbeiten“ (wie es der Begriff „informationsverarbeitende“ Systeme) suggeriert, sondern auch reine Speicherungen unter die Definition fallen.

2. Nutzung zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

Zu beachten ist jedoch, dass nicht sämtliche elektronischen Daten und informationsverarbeitenden Systeme dem Versicherungsschutz unterliegen, sondern nur solche, die der Versicherungsnehmer „zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt“.

Von einer betrieblichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeit mit der Eingliederung in einen bereits bestehenden Betrieb verbunden ist und Weisungsgebundenheit besteht (z.B. die Nutzung eines Computers durch Angestellte). Der Begriff der beruflichen Tätigkeit ist dagegen weiter gefasst und erfasst auch selbstständige weisungsfreie Tätigkeiten (z.B. Unternehmer). 

Da es auf den Zweck der Nutzung ankommt, ist die Mischnutzung eines privaten Gerätes für berufliche oder betriebliche Zwecke (z.B. Homeoffice über eine Cloud-Lösung) sowie eines beruflichen oder betrieblichen Gerätes für private Zwecke (z.B. private Anrufe über ein Diensttelefon) unschädlich. Denn mit der Cyber-Versicherung sollen alle Konstellationen erfasst werden, die eine Angriffsfläche für einen betrieblichen oder beruflichen Cybervorfall darstellen können. 

Nicht erfasst ist wird jedoch die Nutzung von elektronischen Daten oder informationsverarbeitenden Systemen zu ausschließlich privaten Zwecken (z.B. Datenklau von allen mit Betriebs-WLAN verbundenen Geräten, mit dem auch ausschließlich privat genutztes Mobiltelefon verbunden war). 

3. Beeinträchtigung von Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit

Schließlich bedarf es für das Vorliegen einer Informationssicherheitsverletzung der „Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit“ der elektronischen Daten oder informationsverarbeitenden Systeme.

  • Die Verfügbarkeit ist beeinträchtigt, wenn der permanente oder vereinbarte Zugang zu Daten und Systemen betroffen ist und von der vorgesehenen Zielgruppe nicht genutzt werden kann (z.B. bei der Verschlüsselung von Daten oder der Änderung eines Passworts).
  • Die Integrität ist beeinträchtigt, wenn die Unversehrtheit, Unveränderlichkeit oder Vollständigkeit von Daten oder Systemen betroffen ist (z.B. wenn Daten unerlaubt inhaltlich manipuliert oder Angaben zum Autor verfälscht werden)
  • Die Vertraulichkeit ist beeinträchtigt, wenn sich Dritte unbefugten Zugang zu Daten oder Systemen verschafft haben (z.B. Einsichtnahme Dritter in den internen E-Mail-Verkehr über Trojaner oder Phishing).

Für eine „Beeinträchtigung“ ist es nicht erforderlich, dass eines der vorgenannten Schutzgüter vollständig entfällt. Vielmehr ist bereits jede nachteilige Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand ausreichend. Dass ein Betrieb fortgesetzt werden konnte, steht somit der Annahme einer Beeinträchtigung grundsätzlich nicht entgegen.

Verursachung der Informationssicherheitsverletzung durch bestimmtes Cyberereignis

Das Vorliegen einer Informationssicherheitsverletzung ist, für sich genommen, ist jedoch regelmäßig nicht ausreichend, um vom Eintritt des Versicherungsfalls unter einer Cyber-Versicherung ausgehen zu können. 

Stattdessen wird der Eintritt eines Versicherungsfalls meist zusätzlich davon abhängig gemacht, dass die Informationssicherheitsverletzung durch bestimmte Cyberereignisse ausgelöst wurde, die in den Versicherungsbedingungen entweder abstrakt (wie in den AVB Cyber) oder konkret (wie in den Versicherungsbedingungen einiger Anbieter) benannt sind. 

1. Abstrakter Katalog von relevanten Cyberereignissen

Die AVB Cyber enthalten unter Ziff. A1-2.4 einen Katalog abstrakt beschriebener Cyberereignisse, die eine Informationssicherheitsverletzung auslösen können sollen: 

  • Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers (z.B. durch Hackerangriffe);
  • Unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des Versicherungsnehmers (z.B. durch Doxing-Angriffe):
  • Eingriff in informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers (z.B. durch Cryptojacking-Angriffe);
  • Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch den Versicherungsnehmer (z.B. durch Nichtanpassung betrieblicher Prozesse an Rechtsänderungen); oder
  • Einwirkung von Schadprogrammen auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers (z.B. durch Malware-Angriffe).

Die vorgenannten Cyberereignisse sind so abstrakt gefasst, dass praktisch alle durch menschliches Verhalten adäquat verursachten Informationssicherheitsverletzungen erfasst sind. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die aufgelisteten Cyberereignisse nicht vorgeben, auf welchem technischen Weg die Informationssicherheitsverletzung herbeigeführt werden muss (so würde z.B. die erste Option „Angriff“ sowohl einen Hackerangriff als auch einen DDoS-Angriff erfassen).

2. Konkreter Katalog von relevanten Cyberereignissen 

Anstelle eines Katalogs mit abstrakt beschriebenen Cyberereignissen, die eine Informationssicherheitsverletzung auslösen können, enthalten die Bedingungswerke einiger Anbieter einen Katalog mit konkret beschriebenen Cybervorfällen, d.h. dort sind z.B. „Hackerangriffe“, „Ransomware-Angriffe“, Phishing-E-Mails“ etc. namentlich als Cyberereignisse genannt. 

Im Vergleich zu dem Katalog mit den abstrakten Cybervorfällen besteht hier ein erheblich geringer Auslegungsspielraum, da der Anwendungsbereich der Cyber-Versicherung – in technischer Hinsicht – auf die konkret aufgelisteten Cyberereignisse beschränkt ist. Dies führt zwar zu größerer Rechtssicherheit, kann im Einzelfall jedoch problematisch sein, wenn z.B. eine Informationssicherheitsverletzung – bedingt durch den technischen Fortschritt – durch eine (neuartige) Verletzungshandlung ausgelöst wurde, die (noch) nicht in dem konkreten Katalog der relevanten Cyberereignisse abgebildet und deshalb nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.  

Fazit: Informationssicherheitsverletzung und technisches Grundwissen

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass für die Klärung, ob ein Cybervorfall einen Versicherungsfall unter einer Cyber-Versicherung auslöst, zunächst kein Weg an der Auslegung des zentralen Terminus der Informationssicherheitsverletzung vorbeiführt. 

Wenn feststeht, dass sich eine Informationssicherheitsverletzung verwirklicht hat, muss zudem bestimmt werden, dass diese nicht auf ein beliebiges, sondern auf ein bestimmtes Cyberereignis zurückzuführen ist. Die verschiedenen Cyberereignisse, die in diesem Zusammenhang als geeignet angesehen werden, um den Versicherungsschutz unter einer Cyber-Versicherung auszulösen, werden regelmäßig entweder abstrakt oder konkret im Bedingungswerk der jeweiligen Cyber-Versicherung aufgelistet. 

Festzuhalten ist deshalb, dass man sich im Bereich der Cyber-Versicherung – bereits bei der Bestimmung des Versicherungsfalls – mit verschiedenen rechtlichen (und z.T. auch technischen) Begrifflichkeiten konfrontiert sieht, die einige Auslegungsspielräume bieten und somit zu Rechtsunsicherheiten führen können. Dies gilt insbesondere deshalb, da im Bereich der Cyber-Versicherung bislang nur in einem sehr überschaubaren Umfang Rechtsprechung existiert. 

Umso wichtiger ist es somit, sich bei bereits bei Abschluss einer Cyber-Versicherung bzw. spätestens im Schadenfall adäquat rechtlich beraten zu lassen. 

Der Beitrag Die Cyber-Versicherung: Der Versicherungsfall erschien zuerst auf CMS Blog.

Linke fordert Einsatz gegen geplante CSA-Verordnung

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:18
Digitales und Staatsmodernisierung/Antrag Die Fraktion Die Linke fordert die Bundesregierung in einem Antrag (21/2046) auf, sich in den Verhandlungen auf EU-Ebene und in Gesprächen gegen die geplante CSA-Verordnung einzusetzen.

Grüne: Grundrechtskonforme Ausgestaltung der CSA-Verordnung

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:18
Digitales und Staatsmodernisierung/Antrag Bündnis 90/Die Grünen fordert die Bundesregierung in einem Antrag auf, sich gegen sämtliche Regelungen auszusprechen, die zu einer anlasslosen Überprüfung privater Chat-Kommunikation führen würden.

Grünen-Vorschlag für Kontrollgremium zu Wohnraumüberwachung

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:18
Inneres/Wahlvorschlag Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schlägt laut einem Wahlvorschlag Lena Gumnior als Mitglied des Gremiums zur parlamentarischen Kontrolle des Einsatzes technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung vor.

Linken-Vorschlag für Kontrollgremium zu Wohnraumüberwachung

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:18
Inneres/Wahlvorschlag Die Fraktion Die Linke schlägt laut einem Wahlvorschlag Clara Bünger als Mitglied des Gremiums zur parlamentarischen Kontrolle des Einsatzes technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung vor.

Kontrollgremium befragt Geheimdienstspitzen

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:18
Inneres/Anhörung Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) des Bundestages wird am Montag, 13. Oktober 2025, die Spitzen der Nachrichtendienste des Bundes in einer öffentlichen Anhörung befragen.

Backpulver im Pflanzenschutz beim Weinbau

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:18
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat/Antrag Die Fraktion der AfD möchte Backpulver wieder als Grundstoff im Pflanzenschutz beim Weinbau zulassen.

Wahlvorschläge für Kontrollgremium zu Wohnraumüberwachung

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:18
Inneres/Wahlvorschlag Die Fraktionen CDU/CSU, AfD und SPD haben Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gremium zur parlamentarischen Kontrolle des Einsatzes technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung vorgelegt.

Stärkere Rolle des Bundestags bei Nachhaltigkeit gefordert

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:18
Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung/Ausschuss Der Rat für nachhaltige Entwicklung (RNE) kann sich eine Aufwertung des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen zu einem regulären Ausschuss "sehr gut vorstellen".

Nationale Stelle moniert Menschenrechtsverletzungen

Menschenrechte/Unterrichtung In 66 Einrichtungen und bei sechs Abschiebungen hat die Nationale Stelle für die Verhütung von Folter Menschenrechtsverletzungen festgestellt. Das geht aus ihrem Jahresbericht 2023 hervor.

Einfügung des Merk­mals "sexuelle Identität" in das Grundgesetz gefordert

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 09.10.2025 - 09:10
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben sich am Donnerstag, 9. Oktober 2025, mit der Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes zur Einfügung des Merkmals "sexuelle Identität" befasst. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (21/2027) hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebracht. Die Vorlage wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Grüne: Fortschritte in der Verfassung spiegeln Der Schutz queerer Menschen gehöre ins Grundgesetz, sagte Nyke Slawik (Bündnis 90/Die Grünen) zu Beginn der Debatte und verwies darauf, dass der Bundesrat einen wortgleichen Gesetzentwurf vor zwei Wochen beschlossen habe. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hätten seinerzeit die queeren Menschen, die zu Hunderttausenden im Nationalsozialismus entrechtet, verfolgt, inhaftiert und ermordet wurden, vergessen, sagte Slawik. Zugleich räumte sie ein, dass der Bundestag in den letzten Jahren viele Gesetze erlassen habe, die die Lebenssituation von LSBTIQ-Personen verbessert hätten. „Diese Fortschritte spiegeln sich bis heute aber nicht in unserer Verfassung wider“, bemängelte sie. Dass es hier nicht um eine parteipolitische Debatte gehe, „sondern um Haltung für Demokratie und um Menschlichkeit“, habe der Bundesrat parteiübergreifend erkannt. Es brauche nun ein Bekenntnis der Regierungsfraktionen zu dem Gesetzentwurf. „Es ist der Gesetzentwurf ihrer Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten“, sagte sie an Union und SPD gewandt. Union: Es wird wiederholt, was längst gilt Dr. Martin Plum (CDU/CSU) vertrat die Auffassung, dass mit Artikel 1 Grundgesetz, wo es heißt „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, ausdrücklich klargestellt werde, dass jeder Mensch wichtig ist und Achtung sowie Respekt verdient. „Dieses Versprechen ist das Fundament unseres Zusammenlebens“, sagte er. Das Grundgesetz schütze „klar und umfassend“. In Artikel 2 werde die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, Artikel 3 verbiete schon heute Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen Identität. Die geforderte Ergänzung ändere also nichts. „Sie wiederholt, was längst gilt“, sagte der Unionsabgeordnete und sprach von Symbolpolitik. Wer ernsthaft das Grundgesetz ändern will, so Plum, müsse zudem das Gespräch suchen und nicht die Konfrontation. Es brauche schließlich eine breite Zweidrittelmehrheit im Bundesrat wie um Bundestag. Wer stattdessen einfach nur einen Vorschlag macht, dem gehe es um politische Effekthascherei. Für die Koalition sei klar: „Wir machen diese Inszenierung nicht mit.“ AfD: Begriff der sexuellen Identität ist zu unbestimmt Die Grünen wollten die sexuelle Identität in den Artikel 3 des Grundgesetzes hineinschreiben, sagte Fabian Jacobi (AfD). „Was aber diese Wörter eigentlich bedeuten sollen, das sagen uns die Grünen nicht“, fügte er hinzu. Jacobi hält das für Absicht. Das sei gefährlich. Am Ende werde den Wörtern durch das Bundesverfassungsgericht eine Bedeutung „verordnet“, sagte er. Das könnten auch Bedeutungen seien, „an die der Verfassungsgesetzgeber nie gedacht hat und die er sogar rundheraus abgelehnt hätte“. „Der Begriff der sexuellen Identität in den Händen des Bundesverfassungsgerichts wäre eine geladene und entsicherte Waffe, die auf das Herz der Realität selbst zielt“, befand Jacobi. Während der Ampel-Regierung sei zu erleben gewesen, wie die „gewollte Realitätszerstörung“ Einzug in die Gesetzgebung gehalten habe. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz habe man, „ermuntert durch das Bundesverfassungsgericht“, die subjektive Selbstwahrnehmung einzelner Menschen „zur allgemeinverbindlichen Wirklichkeit erklärt“, sagte der AfD-Abgeordnete. SPD fordert zum Dialog auf Wenn im Grundgesetz steht: „Niemand darf wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden“, wäre das aus Sicht von Carmen Wegge (SPD) „für ganz viele Menschen in diesem Land ein Schritt zu mehr Gerechtigkeit“. Dieser Satz könne ein Versprechen an alle jene sein, die tagtäglich dafür kämpfen, einfach sie selbst sein zu dürfen, „ohne Angst, ohne Scham und ohne Diskriminierung“. Daher unterstütze auch ihre Partei das Ziel, die sexuelle Identität im Grundgesetz zu verankern, machte die SPD-Abgeordnete deutlich. An die Grünen gewandt sagte sie weiter: Es reiche nicht, das richtige Ziel zu haben. Man müsse auch den richtigen Weg dorthin wählen. Wer das Grundgesetz ändern will, müsse dies mit Sorgfalt, mit Gründlichkeit, mit Weitblick und auch mit der Bereitschaft tun, Mehrheiten dafür zu schaffen. Nur einen Entwurf in das parlamentarische Verfahren zu bringen, „ohne den Dialog mit den anderen demokratischen Fraktionen zu suchen“, sei kein Ausdruck von Entschlossenheit, sondern ein Schnellschuss und damit nur Symbolpolitik, urteilte Wegge. Linke: Die Union zögert noch Von einem Schnellschuss kann aus Sicht von Maik Brückner (Die Linke) keine Rede sein. „Die Idee ist wirklich nicht neu“, sagte er. Schon der Verfassungsentwurf des Runden Tisches der DDR habe einen Schutz vor Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung vorgesehen. „Das war von 35 Jahren.“ Es sei höchste Zeit, bei dem Thema endlich voranzukommen. Brückner wandte sich an die Union. Auch deren Ministerpräsidenten hätten sich im Bundesrat für eine Ergänzung des Artikels 3 starkgemacht. „Es ist gut, wenn Sie Ihre ursprüngliche Ablehnung des Vorhabens korrigieren,“ sagte er. Bei jeder Partei sei aktuell klar, wie sie abstimmen wird. Nur die Union zögere noch. „Es hängt allein an Ihren Stimmen, ob der Bundestag einer Grundgesetzänderung zustimmt“, sagte der Linken-Abgeordnete. Die Union habe die Wahl zwischen „Flirts mit der extremen Rechten“ und einer „Stärkung des Grundgesetzes“. Gesetzentwurf der Grünen Konkret sieht der Entwurf vor, den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 zu erweitern. Durch die Ergänzung der sexuellen Identität soll er laut Entwurf künftig so lauten: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Zur Begründung führt die Fraktion an, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ) „in unserer Gesellschaft immer noch Benachteiligungen, Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität ausgesetzt“ seien. Dazu verweisen die Grünen auf die Statistik zu politisch motivierter Kriminalität, die im Jahr 2023 einen deutlichen Zuwachs von Delikten zur „sexuellen Orientierung“ und zur „geschlechterbezogenen Diversität“ verzeichnet habe. Auch seien die Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gestiegen. „Zusammengefasst machen Diskriminierungserfahrungen aufgrund der geschlechtlichen und sexuellen Identität die zweitgrößte von Diskriminierungen strukturell betroffene Gruppe aus“, heißt es weiter. Verbesserte Lebenssituation von LSBTIQ Wie die Grünen anführen, habe sich zugleich ein Teil der Lebenssituation von LSBTIQ durch einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote und eine fortschreitende rechtliche Gleichstellung in den vergangenen beiden Jahrzehnten deutlich verbessert. „In diesem Spannungsfeld zwischen einfachgesetzlichem Fortschritt und verfassungsrechtlicher Diskordanz schafft erst ein ausdrücklich im Grundgesetz normiertes Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität eine stabile und vor menschenfeindlicher Tendenz geschützte Maßgabe für die einfache Gesetzgebung dahingehend, dass derartige Diskriminierungen in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nur unter schwerwiegenden und zwingenden Gründen gerechtfertigt werden können“, begründet die Fraktionen ihren Vorstoß für die Änderung im Grundgesetz. Die Grünen verweisen zudem darauf, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 26. September 2025 einen gleichlautenden Gesetzentwurf zur Einbringung in den Bundestag beschlossen hatte.(hau/scr/09.10.2025)

Sachverständigenanhörung zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:08
Inneres/Anhörung Zur geplanten Umsetzung der NIS-2-Richtlinie veranstaltet der Innenausschuss am Montag, 13. Oktober 2025, eine öffentliche Anhörung.

Rechtsexpertinnen: Sexuelle Gewalt als Kriegswaffe ahnden

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 09.10.2025 - 09:08
Menschenrechte und humanitäre Hilfe/Ausschuss Rechtsexpertinnen haben bei einem Gespräch mit Abgeordneten des Menschenrechtsausschusses eine wirksame Strafverfolgung bei sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten gefordert,