Aktuelle Nachrichten
137/2025 : 13. November 2025 - Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-272/24
Freizügigkeit
Ein Richter, der zusätzlich zu den mit der Stelle, für die er ernannt wurde, verbundenen Aufgaben auch Aufgaben wahrnimmt, die zu einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht gehören, hat keinen Anspruch auf eine notwendigerweise finanzielle Entschädigung
12.11.2025 | Umfrage 22/25 des Wirtschaftsausschusses nach § 43 GO BR |
12.11.2025 | Umfrage 23/25 des Wirtschaftsausschusses nach § 43 GO BR |
VdW Pensionsfonds AG: BaFin setzt Sonderbeauftragten ein
VdW Pensionsfonds AG: BaFin setzt Sonderbeauftragten ein
„Hightech Agenda Deutschland“ im Bundestag beraten
Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims
Mit lange erwartetem Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims getroffen. Der BFH stellte klar, dass auch die Einlage eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehegatten* jeweils hälftig beteiligt sind, unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fällt. Damit sorgt der BFH für Rechtssicherheit im Hinblick auf die Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims und der Gestaltung von Ehegatten-GbRs.
Der zugrunde liegende Fall: Übertragung des Familienheims in eine Ehegatten-GbRIm entschiedenen Fall war die Ehefrau Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Die Ehefrau übertrug im Jahr 2020 dieses Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer neu gegründeten GbR, an der sie und ihr Ehemann je zur Hälfte beteiligt waren. Damit wurde der Ehemann durch die Übertragung begünstigt. Der Ehemann beantragte, die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
Die Auffassung des Finanzamts: Keine steuerfreie Schenkung eines FamilienheimsDas Finanzamt sah in der Übertragung eine steuerbare freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die beantragte Steuerbefreiung für ein Familienheim wurde jedoch mit der Begründung versagt, dass durch die Einbringung in das Gesellschaftsvermögen der GbR kein „Eigentum“ oder „Miteigentum“ im Sinne des schenkungsteuerlichen Befreiungstatbestandes verschafft werde. Die Steuerbefreiung für die Schenkung des Familienheims sei eng auszulegen und erfasse daher ausschließlich Fälle, in denen unmittelbares (Mit-)Eigentum an dem Familienheim übertragen wird. Die Gestaltung über die Einbringung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen diene lediglich der Einschränkung der Veräußerungsmöglichkeit des Eigentümer-Ehegatten. Ein über die Sicherung der familiären Wohn- und Lebensgrundlage hinausgehender Zweck sei nicht mehr von der Steuerbefreiung umfasst. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs: Steuerbefreiung für Schenkung eines Familienheims ist anwendbarDas Finanzgericht (FG) gab dem Ehemann recht und bejahte die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Diese Entscheidung bestätigte der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens. Der BFH führte aus, dass nach einer eigenständigen schenkungsteuerrechtlichen Prüfung – und im Gegensatz zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht die GbR als vermögensmäßig bereichert anzusehen ist, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Überträgt also ein Ehegatte ohne Gegenleistung ein ihm gehörendes Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen.
Die wesentliche Argumentation des BFH, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an dem Familienheim von der Steuerbefreiung umfasst ist, basiert auf einer teleologischen Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Obwohl die Norm den Erwerb von Gesamthandseigentum nicht ausdrücklich nennt, ist die Norm nach Auffassung des BFH erweiternd auszulegen. Der Gesetzeszweck – Schutz der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und Herausnahme der lebzeitigen Zuwendung des Familienheims aus der Besteuerung– spricht für die Anwendung der Befreiung auch bei Ehegatten-GbRs. Ergänzend ist zu beachten, dass die schenkungsteuerliche Betrachtung von Zuwendungen an eine und von einer GbR bereits nach bisher herrschender Meinung und Rechtsprechung (zuletzt BFH, Urteil v. 5. Feburar 2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658) unabhängig von der zivilrechtlichen Qualifikation der GbR als Beschenkte erfolgt. Maßgeblich ist, dass nicht die GbR selbst als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder wirtschaftlich bereichert werden.
Die Bedeutung seit Einführung des MoPeGDie Entscheidung des BFH ist auch für die Rechtslage seit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 von Bedeutung. Zwar hat das MoPeG das Gesamthandsprinzip im Zivilrecht abgeschafft und der GbR nunmehr Rechtspersönlichkeit zuerkannt, jedoch hat der Gesetzgeber mit § 2a ErbStG ausdrücklich geregelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Folglich ist davon auszugehen, dass mit der unentgeltlichen Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR weiterhin das hälftige „Gesamtshandseigentum“ am Familienheim im Sinne von § 2a S. 1 ErbStG steuerbefreit an den anderen Ehegatten übertragen werden kann.
Einordnung als Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStGFür die steuerbefreite Schenkung des Familienheims unter Ehegatten – also sowohl bei der Einbringung in eine Ehegatten-GbR als auch bei der unmittelbaren Übertragung des (zivilrechtlichen) (Mit-)Eigentums von dem einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten – müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Schenkungen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Eine Schenkung an Kinder ist – anders als in bestimmten Fällen einer Übertragung von Todes wegen – nicht steuerfrei.
- Es muss sich um eine Immobilie handeln, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Immobilie muss im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat liegen.
- Die Immobilie muss von den Ehegatten selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. Eine Nutzung als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz ist daher nicht begünstigt.
- Eine Begrenzung für die Steuerbefreiung in Bezug auf den Wert und die Größe der Immobilie besteht nicht.
- Die Schenkung muss zu Lebzeiten erfolgen. Eine Weiternutzung des Familienheims als solches für 10 Jahre (wie im Todesfall) ist nicht erforderlich, um die Steuerbefreiung zu behalten.
- Ein sog. Objektverbrauch tritt nicht ein, d.h. die Ehegatten können durch einen Umzug und die Verlagerung des Mittelpunkts des familiären Lebens ein neues Familienheim und damit ein neues taugliches Zuwendungsobjekt begründen.
Die aktuelle BFH-Entscheidung bringt eine wichtige Klarstellung für Ehepaare, die ihr gemeinsam genutztes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einbringen möchten. Die Steuerbefreiung für die Schenkung eines Familienheims greift auch dann, wenn das Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer Ehegatten-GbR eingebracht wird. Insbesondere ist die Entscheidung auch nach der Reform des Personengesellschaftsrechts weiterhin maßgeblich. Für die Schenkungsteuer bleibt es dabei, dass der an der GbR beteiligte Ehegatte als bereichert gilt und die Steuerbefreiung für das Familienheim beanspruchen kann.
Da den Gesellschaftern der GbR nach diesen Grundsätzen das Eigentum am Familienheim über ihre Beteiligung zugerechnet wird, ist von der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung ferner dann auszugehen, wenn die Anteile an der GbR verschenkt werden.
Bei der Vermögensstrukturierung innerhalb der Familie kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einzubringen – beispielsweise, wenn in Betracht gezogen wird, das Familienheim im Rahmen einer Familienheimschaukel zwischen den Ehegatten zu transferieren. Im Unterschied zur unmittelbaren Übertragung des (Mit-)Eigentums am Grundstück des Familienheims erfordert die Übertragung von Anteilen an der Ehegatten-GbR keine notarielle Beurkundung und es ist keine neue Grundbucheintragung erforderlich. Dadurch kann die Übertragung des Familienheims künftig vereinfacht und mit geringeren Transferkosten erfolgen.
Auf einen Blick: Einbringung eines Familienheims kann schenkungsteuerfrei bleibenDie Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR bleibt schenkungsteuerfrei, wenn
- beide Ehegatten beteiligt sind,
- das Familienheim weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (wobei eine bestimmte Zeitdauer der Nutzung durch die Ehegatten im Fall der Schenkung nicht erforderlich ist) und
- alle weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt sind.
Das Urteil des BFH sorgt damit – nach einer langen Zeit der Unsicherheit – für Planungssicherheit und eröffnet Ehepaaren neue Möglichkeiten bei der Strukturierung ihres Vermögens.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims erschien zuerst auf CMS Blog.
Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2024 (PDF)
Anhörung zu Änderungen im Verbrauchervertragsrecht
TOP 13 Mietwuchergesetz
zu279/25(B) | Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes | 13. November 2025
671/25 | Entschließung des Bundesrates "Elterngeld für Pflegeeltern und Beträge an Preisentwicklung anpassen" | 13. November 2025
670/25 | Entschließung des Bundesrates "Elterngeld vereinfachen - Familien und Behörden entlasten" | 13. November 2025
zu333/1/25 | Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft - der Mehrjäh
669/25 | Entschließung des Bundesrates zur Stärkung und Absicherung des Bundesprogrammes "Demokratie leben!" | 13. November 2025
671/25 | Entschließung des Bundesrates "Elterngeld für Pflegeeltern und Beträge an Preisentwicklung anpassen" | 27. November 2025
669/25 | Entschließung des Bundesrates zur Stärkung und Absicherung des Bundesprogrammes "Demokratie leben!" | 27. November 2025
670/25 | Entschließung des Bundesrates "Elterngeld vereinfachen - Familien und Behörden entlasten" | 27. November 2025
Türkei: „Restriktionscodes“ gefährden die Sicherheit von Uigur*innen
(Istanbul) – Die türkischen Behörden schränken den legalen Aufenthalt von Uigur*innen zunehmend ein, die vor der chinesischen Regierung Schutz suchen, erklärte Human Rights Watch in einem heute veröffentlichten Bericht.
Der 52-seitige Bericht „Protected No More: Uyghurs in Türkiye“ (dt. etwa: Kein Schutz mehr: Uiguren in der Türkei) stellt fest, dass der bisherige Zugang der Uigur*innen zu internationalem Schutzstatus und sogar eine bevorzugte Behandlung im türkischen Einwanderungssystem aufgehoben wird. Behörden kennzeichnen ihre Polizei- und Einwanderungsakten willkürlich mit so genannten „Restriktionscodes“, die sie als „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit“ einstufen. Die Regierung hält einige Uigur*innen unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen fest und zwingt sie, freiwillige Rückkehrformulare zu unterzeichnen, wodurch sie Gefahr laufen, in Drittländer abgeschoben zu werden, die Auslieferungsabkommen mit China haben.
„Bis vor Kurzem fühlten sich Uiguren, die der Repression in ihrer Heimat entkommen waren, in der Türkei sicher. Doch mit der Verbesserung der Beziehung zwischen den Regierungen in China und der Türkei und dem gleichzeitig harten Vorgehen der Erdoğan-Regierung gegen Geflüchtete und Migranten wächst bei vielen die Angst“, sagte Elaine Pearson, Asien Direktorin bei Human Rights Watch. „Einige Uiguren sagen, sie trauen sich nicht mehr, ihre Häuser zu verlassen, aus Angst vor Festnahmen und der Überstellung in Abschiebezentren, während andere gefährliche Reisen auf sich nehmen, um anderswo Sicherheit zu finden.“
Human Rights Watch hat 13 Uigur*innen, 6 Anwält*innen und einen türkischen Regierungsbeamten mit Kenntnis der Situation interviewt, sowie türkische Regierungsrichtlinien und Dokumente wie Abschiebungsentscheidungen, Fallakten und Rundschreiben überprüft. Außerdem wurden öffentlich zugängliche Fälle von 33 Uigur*innen untersucht, die zwischen Dezember 2018 und Oktober 2025 in Abschiebezentren festgehalten wurden.
„Jetzt kann ich nicht mal mehr rausgehen, nicht einmal zum Einkaufen, da ich keine amtlichen Dokumente habe und weil ich nicht wieder im Abschiebezentrum landen möchte“, sagte ein Uigure, dessen Aufenthaltserlaubnis willkürlich von den türkischen Behörden annulliert wurde.
Im Zuge des harten Vorgehens gegen die Migration werden Uigur*innen – wie andere Geflüchtete und Migrant*innen in der Türkei – häufig mit „Restriktionscodes“ (typischerweise Code „G87“) belegt, was eine Reihe negativer und oft verheerender Konsequenzen nach sich zieht. Dazu gehören die Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz oder eines anderen Status, der zum Aufenthalt berechtigt, sowie die Verweigerung der Staatsbürgerschaft. Uigur*innen gelten faktisch als „irreguläre Migranten“ und einige werden schließlich zur Abschiebung verurteilt. Bei jeder Interaktion mit Polizei- oder Einwanderungsbeamt*innen droht ihnen die Überstellung in ein Abschiebezentrum.
Die befragten Uigur*innen und Anwält*innen berichteten, dass Uigur*innen in Abschiebezentren misshandelt und häufig unter Druck gesetzt werden, „freiwillige“ Rückkehrformulare zu unterzeichnen, die ihre Rückführung oder Abschiebung in ein anderes Land ermöglichen. Mindestens drei der befragten Uigur*innen hatten das Formular unterzeichnet, und einer von ihnen wurde in die Vereinigten Arabischen Emirate abgeschoben, die ein Auslieferungsabkommen mit China haben.
Anfragen von Human Rights Watch am 23. September und 27. Oktober 2025 an den Präsidenten der Migrationsbehörde, mit der Bitte um Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Berichts und Informationen über Uigur*innen in der Türkei blieben unbeantwortet.
Die Zuweisung von Restriktionscodes steht im Zusammenhang mit der Umsetzung des türkischen Gesetzes 6458 über Ausländer*innen und internationalen Schutz. Wie und warum diese Codes vergeben werden, ist unklar, und ihre Anwendung scheint in der Praxis weit über das hinauszugehen, was im Gesetz vorgesehen war. Sie werden oft ohne angemessene Begründung, konkrete Beweise oder einen klaren ursächlichen Zusammenhang mit Fehlverhalten verhängt.
Nach türkischem Recht können Einzelpersonen gegen Abschiebungsentscheidungen Berufung einlegen. Human Rights Watch hat fünf Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2024 und 2025 zu Berufungen gegen Abschiebungsanordnungen von Uigur*innen. In jedem dieser Fälle bestätigte das Gericht die Abschiebungsanordnung, ohne anzugeben, was die Betroffenen getan hatten, um die angebliche Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darzustellen. Besorgniserregend ist, dass das jeweilige Gericht in allen Fällen entschied, dass das Refoulement-Verbot nicht gelte, da der oder die antragstellende Uigur*in nicht nachgewiesen habe, dass ihm oder ihr bei einer Rückkehr nach China Misshandlung und Folter drohten. Eine Anwältin, die viele solcher Berufungen eingelegt hat, sagte, dass Richter*innen oft „eine negative Entscheidung treffen [die Berufung abweisen], wenn sie Restriktionscodes sehen, einfach um auf Nummer sicher zu gehen.“
Die türkische Regierung ist verpflichtet, das völkerrechtliche Prinzip des Non-Refoulement zu achten. Dieses verbietet Staaten, Personen in ein Land zurückzuführen, in dem ihnen ein reales Risiko von Verfolgung, Folter oder anderer schwerer Misshandlung, eine Bedrohung des Lebens oder andere vergleichbare schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Eine einfache Beschwerde eines Nachbarn oder die Verwicklung in ein Strafverfahren kann selbst bei einem späteren Freispruch zur Verhängung von Restriktionscodes führen. Türkische Behörden stützen diese Codes auch auf Informationen anderer Regierungen. In einigen Fällen hat die chinesische Regierung Listen von Personen übermittelt, die sie als „Terroristen“ bezeichnet – ein Begriff, den sie mit friedlichem Aktivismus oder dem Ausdruck uigurischer Identität in Xinjiang gleichsetzt.
Seit 2017 begeht die chinesische Regierung schwere Menschenrechtsverletzungen an der uigurischen Bevölkerung, die Human Rights Watch und andere unabhängige Rechtsexpert*innen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstufen. Wenn Uigur*innen nach China abgeschoben werden, insbesondere aus einem Land wie der Türkei, das die chinesische Regierung als „sensibel“ einstuft, drohen den Uigur*innen Haft, Verhöre, Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen.
„Die türkische Regierung sollte das völkerrechtliche Prinzip des Non-Refoulement respektieren, sofort alle Abschiebungen von Uiguren in Drittländer einstellen und Uiguren prima facie als Geflüchtete anerkennen“, sagte Pearson. „Andere Regierungen sollten die Überstellung von Uiguren in die Türkei stoppen, da sie nicht mehr als sicheres Drittland für Uiguren angesehen werden kann, und die Umsiedlung von Uiguren aus der Türkei in Erwägung ziehen.“
Ausgewählte Zitate:
„Ich wurde behandelt, als wäre ich schuldig. Ich verbrachte ein Jahr in Haft … Ich habe mehrmals versucht, meine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, aber es ist mir nicht gelungen. Die Migrationsbehörde sagte mir, ich hätte zehn Tage Zeit, das Land zu verlassen, nachdem sie mir mitgeteilt hatte, dass mein letzter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. Dann beschloss ich, das Land zu verlassen. Ich hatte meinen chinesischen Pass, also buchte ich einen Flug in ein Drittland, das für mich ein Weg in die Sicherheit in Europa sein sollte. Türkische Behörden nahmen mich am Flughafen fest und verhängten ein zweijähriges Einreiseverbot.“
– Ein Uigure, der willkürlich von türkischen Behörden aufgrund eines Restriktionscodes festgehalten wurde und die Türkei anschließend verließ, Juni 2025
„Die Bedingungen waren sehr schlecht. In einem Fall stellte die Einrichtung neun Tage lang kein richtiges Essen bereit. In einem Abschiebezentrum schlief ich eine Woche lang auf dem Zementboden, wo ich mir eine einzige Decke mit zwei anderen Personen teilte. Es waren 20 Personen in einer kleinen Zelle, in der es keinerlei hygienische Einrichtung gab. Ich habe gesehen, wie Menschen von Läusen befallen wurden.“ – Ein Uigure, der mehrere Monate in verschiedenen Abschiebezentren verbrachte, Mai 2025.
„In einigen Fällen kann schon ein Telefonat mit einer verdächtigen Person dazu führen, dass jemand einen Code zugewiesen bekommt. Zum Beispiel gab es einen Uiguren, der wegen des Verdachts auf ‚Terrorismus‘ festgenommen, aber dann bedingungslos freigelassen wurde, da es an Beweisen mangelte. Während der Ermittlungen erhielten jedoch alle, die ein Telefonat mit dieser Person geführt hatten, einen G87-Code.“ – Ein Anwalt, der Uigur*innen vertritt, Juli 2025.
„Es gibt viele Fälle, in denen die Regierung die langfristigen Aufenthaltserlaubnisse von Uiguren aufgehoben und ihnen stattdessen eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Die Entscheidung ist willkürlich. Und einige der humanitären Aufenthaltserlaubnisse meiner Mandanten werden ebenfalls aufgehoben oder ihre Verlängerung wird verweigert. In solchen Situationen können Menschen bis zu einem Jahr in diesen Zentren festgehalten werden. Dann werden sie ohne legalen Status entlassen. Nach ein paar Tagen kann eine weitere Polizeikontrolle erneut zu einer Festnahme führen. Es ist … ein schrecklicher Teufelskreis für diejenigen, die keine gültigen Dokumente haben. Die Türkei ist zunehmend zu einem unbewohnbaren Ort für Uiguren geworden.“ – Ein Anwalt, der Uigur*innen vertritt, Juni 2025.