Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages befassen sich am Donnerstag, 9. Juli 2026, mit dem Medien- und Pressewesen. Anlass ist die Ankündigung der AfD-Fraktion, einen Antrag auf Einsetzung einer Enquete-Kommission „Zukunft der Medienordnung und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland im Zeitalter umfassenden Wandels der öffentlichen Kommunikation und des Medien- und Pressewesens“ vorlegen zu wollen. Strittig ist noch, ob die Vorlage nach der ersten Beratung an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung oder an den Ausschuss für Kultur und Medien zur Federführung überwiesen werden soll. (eis/06.07.2026)
Der Bundestag hat die Donnerstag, 9. Juli 2026, angesetzte Debatte über zwei angekündigte Anträge der AfD mit den Titeln "24-Punkte-Plan zur Bekämpfung von linksextremer Gewalt und Terror – Jetzt gemeinsam handeln zum Schutz von Demokratie und Rechtsstaat" und "Prävention gegen Linksextremismus stärken – Jugendschutz und Präventionsforschung ausbauen“ sowie einen angekündigten Gesetzentwurf zur Sicherung der demokratischen Willensbildung, wieder abgesetzt. Nach einstündiger Aussprache sollten der erste Antrag an den Innenausschuss, der zweite Antrag an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss federführend zur weiteren Beratung überwiesen werden. (hau/07.07.2026)
Ohne Aussprache überweist der Bundestag am Donnerstag, 9. Juli 2026, Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse: Versorgungsausgleich: Im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (21/6510(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) weiterberaten werden. Die Regierung erläutert dazu: „Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.“ Dabei seien die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht werde diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht, schreibt die Bundesregierung. „Dies gilt insbesondere für die übergangenen Anrechte: So kommt es vor, dass Ehegatten oder ein Versorgungsträger im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte angeben - sei es aus Versehen (vergessenes Anrecht) oder aus Absicht (verschwiegenes Anrecht) - oder dass das Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft übersieht.“ Es habe sich in der Praxis gezeigt, dass die fehlende Möglichkeit der Fehlerkorrektur im Einzelfall zu Gerechtigkeitslücken führen könne. Dies werde der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten sowie dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht, schreibt die Regierung weiter. Durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts solle „eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleistet werden“. Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden: Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden. Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Das Entstehen von Splitteranrechten soll durch eine Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden werden. Im Verfahrensrecht soll der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt werden. Nachhaltige Mobilität: Ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Klimafreundlich in den Urlaub – Nachhaltige Mobilität zum Standard machen" soll federführend im Tourismusausschuss weiterberaten werden. Ernährung: Die Abgeordneten der AfD kündigen an, einen Antrag mit dem Titel "Agrarflächen sichern – Ernährungssicherheit jetzt" vorzulegen. Der Antrag soll im Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat federführend beraten werden. Patientenakte: Die AfD kündigt an, einen Antrag mit dem Titel "Verbesserung des Sicherheitskonzeptes der elektronischen Patientenakte" vorzulegen. Der Gesundheitsausschuss soll sich damit federführend befassen. Impfpflicht: Ebenfalls an den Gesundheitsausschuss zur Federführung soll ein Antrag mit dem Titel "Ablehnung jeglicher Impfpflichten – Aufhebung der Masernimpfpflicht" überwiesen werden. Hamburger Modell: Außerdem kündigt die AfD-Fraktion an, einen Antrag mit dem Titel "Hamburger Modell der integrierten psychiatrischen Versorgung bundesweit ausrollen und dauerhaft finanzieren" vorzulegen. Auch in dieser Sache soll der Gesundheitsausschuss die Federführung übernehmen. (ste/eis/06.07.2026)
Ohne Aussprache stimmt der Bundestag am Donnerstag, 9. Juli 2026, über mehrere Vorlagen ab: Mindestbesteuerung: Abgestimmt wird über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (21/6497(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Dazu legt der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vor. GloBE steht für Global Anti Base Erosion. Bei den GlobE-Informationen handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. In der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Mindeststeuer-Bericht als „GloBE-Erklärung“ bezeichnet. Um ein möglichst effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu gewährleisten, muss der Mindeststeuer-Bericht laut Bundesregierung nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sich eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe befindet, abgegeben werden. Vielmehr sei es möglich, den Mindeststeuer-Bericht zentral (in der Regel bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist), einzureichen. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, werde durch die Mehrseitige Vereinbarung ein automatischer Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen etabliert. Durch den automatischen Austausch sollen der Zugang der jeweiligen Behörde zu Informationen der Unternehmensgruppen gewährleistet und gleichzeitig mehrfache Abgabeverpflichtungen mehrerer steuerpflichtiger Einheiten einer Unternehmensgruppe vermieden werden. Die Mehrseitige Vereinbarung wurde den Angaben zufolge am 19. September 2025 in Paris von der Bundesrepublik unterzeichnet und muss durch ein Vertragsgesetz in Kraft gesetzt werden. Preisangaben: Abgestimmt wird auch über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben (21/5873(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Dazu wird eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie erwartet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, im Preisangabengesetz die rechtliche Grundlage zu schaffen, damit die Preisbehörden der Länder Verstöße gegen nationale und europäische Regelungen zu Preisangaben aus der Verordnung Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) der Europäischen Union (EU) als Ordnungswidrigkeit ahnden können. Dadurch soll die Preistransparenz beim Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten sichergestellt und ein einheitliches Sanktionssystem geschaffen werden. Die Bußgeldvorschriften werden im Preisangabengesetz neu geregelt und auf bis zu 100.000 Euro festgelegt. Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz: Der Bundestag stimmt zudem über den Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (21/6558(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) ab, zu dem eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses erwartet wird. Damit soll das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz novelliert werden, um bei Unfällen die statistische Erfassung der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum abzudecken. Mit dem Konsumcannabisgesetz sei der Besitz und der Eigenanbau von begrenzten Mengen Cannabis zum Eigenkonsum mit Wirkung zum 1. April 2024 straffrei ermöglicht worden, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf. Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes würden evaluiert. In der Folge sei auf der Grundlage der Empfehlungen einer wissenschaftlichen Expertenkommission für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr mit dem am 22. August 2024 in Kraft getretenen Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) Blutserum im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des Paragrafen 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eingeführt worden. Für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren bestehe zudem ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Mischkonsum (Zusammentreffen von 3,5 ng/ml THC im Blutserum und Alkohol am Steuer) werde im Rahmen des Paragrafen 24a des StVG mit einer erhöhten Geldbuße geahndet, um die besonderen Risiken des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr zu minimieren. „Die Begründung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sieht die Evaluierung des Gesetzes vor, um die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit abschätzen zu können“, schreibt die Bundesregierung. Besonderes Augenmerk solle dabei auf die Regelung für Fahranfänger und junge Fahrer gelegt werden. Eine zentrale Datengrundlage zur Evaluierung der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr seien die von den Polizeien im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme erfassten Daten zu Unfällen im Straßenverkehr, heißt es weiter. Nach Maßgabe des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes würden die Polizeien bestimmte Merkmale der erfassten Unfalldaten an die statistischen Ämter der Länder zur Erstellung der Straßenverkehrsunfallstatistik übermitteln. Im aktuellen Gesetz sei jedoch die Erfassung der THC-Konzentration im Blutserum „nicht abgedeckt“. Um die vorgesehenen Evaluierungen zu ermöglichen, bedürfe es daher einer Ergänzung der im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz enthaltenen Merkmale. Dabei wird laut Bundesregierung durch eine Anpassung im Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Gleichstellung mit dem Vorgehen beim Grad der Alkoholeinwirkung angestrebt. Abschöpfung von Vermögenswerten: Der Bundestag entscheidet zudem über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (21/5869(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Dazu legt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung vor. Ziel der Richtlinie sei es, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten, schreibt die Regierung. Der Entwurf setzt die Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen. Dazu sollen unter anderem im Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen werden. Dabei sollen die Staatsanwaltschaften vor allem die Aufgabe übernehmen, grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen werden. Das Bundeskriminalamt soll weiterhin die Aufgabe der polizeilichen Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen. Das Bundesamt für Justiz soll die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen unterstützen. Funkanlagen: Ebenfalls abgestimmt wird ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (21/5439(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/5876(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie legt dazu eine Beschlussempfehlung vor. Die Bundesregierung will die Versorgung mit Elektro- und Elektronikgeräten in Krisenfällen sicherstellen. Die Änderungen führen Mechanismen ein, die bei einem offiziell erklärten Binnenmarkt-Notfall die Verfügbarkeit von Produkten wie Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Unterhaltungselektronik, Industrieanlagen sowie Mobiltelefone und WLAN-Gerät, sicherstellen soll. Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere der Covid-19-Pandemie, bei der der freie Warenverkehr und Lieferketten erheblich beeinträchtigt wurden. Die Europäische Union (EU) hat daher mit der Verordnung (EU) 2024/2747 und der Richtlinie (EU) 2024/2749 einen unionsweiten Rahmen für Notfallmaßnahmen geschaffen, um im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und die Verfügbarkeit bestimmter Produkte zu sichern. Mit dem Gesetz werden diese Notfallverfahren in nationales Recht umgesetzt. Zu den Maßnahmen gehört unter anderem die Einführung einer besonderen, zeitlich begrenzten Konformitätsvermutung für Geräte und Funkanlagen, die während eines aktivierten Notfallmodus als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht werden. Ein beschleunigtes Inverkehrbringen soll möglich sein, wenn harmonisierte Normen fehlen oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Nach Ende des Notfallmodus soll die besondere Konformitätsvermutung nicht mehr gelten, mit Ausnahmen für bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, die Marktüberwachung von Geräten und Funkanlagen vorzunehmen, die als krisenrelevante Waren im Notfallmodus gelten. Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf. Private Altersvorsorge: Der Bundestag stimmt auch über einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Kostengünstige private Altersvorsorge sicherstellen – Öffentlich verwaltetes Standarddepot pünktlich an den Start bringen". Über den noch nicht vorliegenden Antrag soll direkt abgestimmt werden. Syrien: Die Parlamentarier stimmen über einen Antrag der AfD mit dem Titel "Kein Geld für das syrische Übergangsregime – Menschenrechte schützen, religiöse Minderheiten in Syrien vor Verfolgung bewahren" (21/5765(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) ab. Darin fordert die Fraktion, sämtliche Finanzierungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes für das syrische Übergangsregime auszusetzen. Konkret sollten etwa keine Fördergelder, Strukturhilfen oder Sachleistungen mit Geldwert mehr gezahlt werden, sofern nicht „durch wirksame, unabhängige und nachprüfbare Mechanismen“ ausgeschlossen sei, dass diese Mittel zu Menschenrechtsverletzungen beitragen, heißt es im Antrag. Nach dem Machtwechsel in Syrien am 8. Dezember 2024 sei es zu einer grundlegenden Veränderung der politischen Rahmenbedingungen gekommen. Die menschenrechtliche und sicherheitspolitische Lage bleibe aber volatil: So sei über schwere Übergriffe im Kontext sektiererischer Gewalt berichtet worden, führen die Abgeordneten an. Eine UN-gestützte Untersuchungskommission habe für März 2025 unter anderem außergerichtliche Tötungen, Folter und Plünderungen gegen Zivilisten beschrieben, Bei multilateralen Unterstützung solle die Bundesregierung darauf hinwirken, dass „kein faktischer Budget-Support“ für staatliche syrische Machtstrukturen erfolge, solange die vorgenannten Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Abgeordneten fordern zudem, dass jede Finanzierungs- und Unterstützungsleistung des Bundes an die Kooperationsbereitschaft der neuen syrischen Regierung bei der Rückführung ihrer Staatsangehörigen aus Deutschland geknüpft wird. Der Abstimmung liegt eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Menschenrechte zugrunde. Deutsche Bahn: Der Bundestag stimmt über einen Antrag der AfD-Fraktion zur Regenbogenbeflaggung bei der Deutschen Bahn ab. Zu dem Antrag mit dem Titel "Leistung erbringen, Neutralität wahren – Aufgabenfremde Maßnahmen wie die Regenbogenbeflaggung bei der Deutsche Bahn AG unterlassen (21/6331(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) liegt eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (21/6880(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Im Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, den Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) dahingehend zu überarbeiten, „dass er die politische und weltanschauliche Neutralität öffentlicher Unternehmen ausdrücklich sichert und keine Grundlage für sogenannte Diversity-Maßnahmen sowie für Vorgaben zur Verwendung von Gendersprache bietet“. Über die Hauptversammlung und den Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG (DB AG) soll die Bundesregierung nach den Vorstellungen der AfD-Fraktion darauf hinwirken, den Verhaltenskodex der DB AG dahingehend zu ändern, dass der Satz „Wir respektieren und fördern diese Vielfalt, denn sie ist ein Garant für die Nähe zur Gesellschaft, zum Kunden und für neue Ideen“ gestrichen wird. Außerdem müssten die seit dem Jahr 2011 angefallenen jährlichen Kosten für Diversity-Maßnahmen der DB AG gesondert erfasst und veröffentlicht werden. Des Weiteren soll die Bundesregierung über den Aufsichtsrat der DB AG auf die zuständigen Vorstände einwirken, „jegliche Finanzierung und Förderung von Diversity-Maßnahmen unverzüglich einzustellen und künftig zu unterlassen“, schreibt die AfD-Fraktion. TÜV-Zulassung: Ebenfalls entschieden werden soll über ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel "Das technische und kulturelle Erbe des wiedervereinigten Deutschlands schützen – Zulassung von Export-Simson-Kleinkrafträdern erleichtern" (21/6351(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Kleinkrafträder der Marke Simson erfreuten sich bei Jung und Alt ungetrübter Beliebtheit, schreiben die Abgeordneten. Insbesondere die Baureihen S50, S51 und KR51 „Schwalbe“ würden gern genutzt, „weil diese durch eine Ausnahmeregelung im Einigungsvertrag mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren werden dürfen, sofern sie vor dem 28. Februar 1992 nach den bisherigen Vorschriften der DDR in Verkehr gekommen sind“. Die Ausnahmeregelung gelte somit nicht für die große Anzahl an Simson-Kleinkrafträdern, die von der DDR in großen Stückzahlen exportiert worden seien, heißt es in dem Antrag. Viele dieser für den Export vorgesehenen Kleinkrafträder seien jedoch bei den fahrsicherheitsrelevanten Komponenten wie zum Beispiel Fahrwerk und Motor baugleich mit den Kleinkrafträdern, für die die Ausnahmeregelung im Einigungsvertrag gilt. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, dass für in der DDR gebaute Kleinkrafträder, die in Bezug auf fahrsicherheitsrelevante Komponenten baugleich sind mit jenen, für die im Einigungsvertrag besagte Ausnahmeregelung besteht, die Ausnahmeregelung ebenfalls gilt. Außerdem soll sie sich bei den Bundesländern dafür einsetzen, dass bei offensichtlicher Baugleichheit eine Einzelabnahme nicht zwingend erforderlich ist und die Kleinkrafträder mit einfachem TÜV unkompliziert zugelassen werden, fordert die AfD-Fraktion. Der Verkehrsausschuss legt dazu eine Beschlussempfehlung vor. Verbrennungsmotoren: Der Bundestag stimmt über einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel "Bestehende Verbrennerfahrzeuge wertschätzen – Günstige individuelle motorisierte Mobilität für alle Bürger erhalten" (21/6349(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) ab. Die Fraktion fordert die Bundesregierung auf, die Zukunft des Verbrennungsmotors in Deutschland dauerhaft und ohne Enddatum zu sichern. Die politischen Entscheidungen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene in Deutschland, massiv gegen Technologieoffenheit im Straßenverkehr und in der Antriebstechnik zu agieren, seien ein fataler Fehler, „der für Millionen von Menschen die individuelle Mobilität immens verteuern und verunmöglichen wird“, schreiben die Abgeordneten in ihrem Antrag. Die Bundesregierung habe sich dieser Entwicklung in den letzten Legislaturperioden nicht in hinreichender Weise entgegengestellt, sondern treibe diese beständig durch ihre „ideologisch getriebene sogenannte Klimapolitik“ weiter voran, heißt es. „Hier hätte schon längst gegengesteuert und weiteren politischen Fehlentscheidungen auf EU-Ebene mit großem Nachdruck vorgebeugt werden müssen“, betont die Fraktion. Von der Regierung wird nun verlangt, jegliche Markteingriffe auf nationaler Ebene zu unterlassen und sich auf der EU-Ebene jenen entgegenzustellen, die den Gebrauchtwagenmarkt gefährden oder die Durchschnittspreise von Gebraucht-Pkw künstlich nach oben treiben wollen. Ein Verbot von verbrennungsmotorisch betriebenen Fahrzeugen, so die Abgeordneten, hätte „dramatische Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenmarkt“ und würde die Preise dort immens in die Höhe treiben. Bei der individuellen motorisierten Mobilität müsse aber die soziale Komponente der Teilhabe von allen Bürgern am Pkw-Verkehr immer im Blick behalten und von politischen Maßnahmen abgesehen werden, die dieser Teilhabe entgegenstünden. Auf EU-Ebene, so heißt es weiter, müsse sich die Bundesregierung konsequent dafür einsetzen, dass die Verbrauchsvorgaben für die Fahrzeugflotten der Hersteller ausgesetzt werden. Auch müssten alle Verbote gegen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zurückgenommen werden, um damit Technologieoffenheit im Markt und den Wettbewerb um die preiswertesten Produkte wirklich zu gewährleisten. Der Verkehrsausschuss legt dazu eine Beschlussempfehlung vor. Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht: Abgestimmt wird über die noch nicht vorliegende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zur Übersicht 3 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht. Petitionen: Das Parlament stimmt über elf Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen ab, die beim Bundestag eingegangen waren und vom Petitionsausschuss beraten wurden. Es handelt sich dabei um die Sammelübersichten 281 bis 291 (21/6681(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6682(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6683(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6684(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6685(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6686(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6687(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6688(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6689(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6690(Dokument, öffnet ein neues Fenster) 21/6691(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Grundrente für geringverdienende Landwirte Darunter findet sich auch eine Petition mit der Forderung nach Einführung der Grundrente für geringverdienende Landwirte. In Altersarmut lebende Landwirte würden gegenüber den Grundrentenberechtigten benachteiligt, schreibt der Petent. Dies widerspreche insbesondere dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 24. Juni verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Der Ausschuss sei nach sorgfältiger und eingehender Prüfung der Eingabe zu dem Ergebnis gekommen, das kein weitergehender parlamentarischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die angesprochene Thematik zu erkennen sei, heißt es. In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss darauf, dass es grundsätzlich keine Grundrente für Landwirte gebe. Dies lasse sich mit den Unterschieden zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte begründen. Zuschlag wäre „doppelte Begünstigung von Landwirten“ Es gebe einen maßgeblichen Unterschied im Rahmen der Beitragsabführung an die gesetzliche Rentenversicherung beziehungsweise die Alterssicherung der Landwirte. Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung werde die Beitragshöhe anhand eines Prozentsatzes des Bruttoarbeitsentgeltes errechnet. Hingegen werde bei der Alterssicherung der Landwirte ein einkommensunabhängiger Einheitsbeitrag erhoben. „Einkommensschwache aktive Landwirte werden bei der Entrichtung dieses Beitrags durch Zuschüsse bereits entlastet“, schreiben die Abgeordneten. Würde man den Rentenertrag ebenfalls mit Zuschlägen aufwerten, „ergäbe sich eine doppelte Begünstigung von Landwirten“, heißt es in der Vorlage. Ein weiterer entscheidender Unterschied besteht laut Petitionsausschuss darin, dass die Alterssicherung der Landwirte ihrem Sinn und Zweck nach eine Teilsicherung darstellt. Die Alterssicherung der Landwirte sei lediglich eine monetäre Unterstützung zu bereits bestehenden individuellen Einkommensquellen oder Sachwerten, wie beispielsweise Altenteilleistungen oder Pachteinnahmen. Aus der Teilsicherungseigenschaft folge auch das erheblich niedrigere Rentenniveau. „Auf das durch die Unterschiede begründete Rentenniveau konnten und mussten sich die aktiven Landwirte einstellen“, heißt es in der Beschlussempfehlung. Gleichwohl könne der Petent in seinem Einzelfall einen Anspruch auf Grundsicherung prüfen lassen, macht der Ausschuss deutlich. Ein solcher Anspruch sei grundsätzlich gegeben, „wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken“. (hau/vom/06.07.2026)
Um stärkeren Mieterschutz geht es bei einer Parlamentsdebatte am Donnerstag, 9. Juli 2026. Grundlage dafür ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (21/6807(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sowie ein von der Linksfraktion avisierte Antrag mit dem Titel „Mietrechtsnovelle nachschärfen“. Beide Vorlagen sollen nach der halbstündigen Debatte den Ausschüssen überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Federführung übernehmen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, will die Regierung die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können. Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen laut Regierung Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolge dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten. Begrenzung von Indexmietsteigerungen Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen zudem in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie dem Entwurf zufolge nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden. Mehr Schutz ist auch bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs vorgesehen. Wenn Mietforderungen durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mieterinnen und Mieter künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Dafür sollen die Regelungen zur sogenannten Schonfrist einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen werden. Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen Der Entwurf enthält zudem Regelungen zugunsten von Vermietenden. So soll die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen von derzeit 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung darauf, dass auch in diesem Bereich zu „extremen Preissteigerungen“ gekommen sei und eine Anpassung der Obergrenze daher geboten sei. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel, die digitale Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht und den Übergang von Mietverhältnissen bei der Veräußerung von Eigentumsanteilen an einen Miteigentümer. Der Bundesrat meldet in seiner Stellungnahme Nachbesserungsbedarf an. Bei der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen müsse der Ausgleich zwischen Vermietenden und Mietenden ausreichend berücksichtigt werden. Zudem bittet er darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Änderungen vorzunehmen, um Anreize für die zügige Vermietung leerstehenden Wohnraums und für neuen Wohnraum zu schaffen sowie weitere bürokratische Hemmnisse zu vermeiden. Die Bundesregierung verweist in ihrer Gegenäußerung auf bereits eingeleitete Maßnahmen zur Stärkung des Wohnungsbaus. Weitere Regelungen in diesem Gesetzgebungsvorhaben seien aus ihrer Sicht nicht veranlasst. (scr/hau/02.07.2026)
Der Bundestag debattiert am Donnerstag, 9. Juli 2026, über die Arbeitsbedingungen an deutschen Hochschulen und Universitäten. Den Abgeordneten liegt ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Echte Perspektiven statt Kettenbefristungen – Gute Arbeitsbedingungen für gute Wissenschaft“ (21/6103(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sowie ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Gute Arbeit auf dem Campus – Maßnahmenpaket für wissenschaftliche Karriereperspektiven vorlegen und Generationenwechsel als Reformchance nutzen“ (21/6345(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Im Anschluss an die halbstündige Aussprache sollen beide Anträge an die Ausschüsse überwiesen werden. Federführend soll der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung sein.. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag von der Bundesregierung eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Unter anderem solle diese Reform Mindestvertragslaufzeiten definieren, die – unabhängig von der Finanzierung aus Dritt- oder Haushaltsmitteln – nicht unterschritten werden dürften, heißt es. Verträge sollten grundsätzlich nicht kürzer als drei Jahre laufen. Anstellungen, die der Promotion dienen, sollten eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Jahren haben. Außerdem müsse Personal im wissenschaftlichen Bereich, das überwiegend Daueraufgaben erledigt, unbefristet beschäftigt werden, schreibt die Linksfraktion. Antrag der Grünen Auch bei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geht es um die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Aus Sicht der Abgeordneten muss etwa bei befristeten Verträgen für Promovierende, „die Vertragslaufzeit der angestrebten Qualifikation besser entsprechen“. Erstverträge für Promovierende sollten eine Mindestlaufzeit von vier Jahren umfassen. Außerdem müsse gesetzlich geregelt sein, dass 50 Prozent der festgelegten Arbeitszeit „ausschließlich für die eigene akademische Qualifikation zur Verfügung“ stehen. Um den strukturierten Übergang nach der Promotion zu sichern, wollen die Grünen eine einmalig befristete sogenannte Orientierungsphase erlauben, die maximal zwei Jahre andauern darf. Danach solle die unbefristete Beschäftigung zum Standard werden. Grundsätzlich müsse gelten: Dauerstellen für Daueraufgaben, heißt es in dem Antrag. Außerdem fordert die Fraktion, dass Bund und Länder gemeinsam das Programm Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zum „Tenure Track 1.000 Plus“ weiterentwickeln sollen, das bis 2030 mindestens 1.000 Tenure-Track-Professuren kofinanzieren soll. Laut Bundesforschungsministerium ist die Tenure-Track-Professur ist ein attraktiver Karriereweg für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf dem Weg zur Dauerprofessur. Schon bei der Bewerbung gebe es die Zusage, nach einer erfolgreichen Evaluation in spätestens sechs Jahren auf eine Lebenszeitprofessur überzugehen – unabhängig von der Stellensituation an der Hochschule. (des/hau/29.06.2026)
Die Bundesregierung will den gesamten Komplex des Ausländervereinsregisters systematisch einheitlich regeln. Dazu hat sie den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes“ angekündigt, der am Donnerstag, 9. Juli 2026, in erster Lesung durch das Parlament beraten wird. Nach einer 30-minütigen Aussprache ist die Überweisung des Entwurfes an die Ausschüsse vorgesehen. Federführend bei den weiteren Beratungen soll der Innenausschuss sein. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die geltende Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz regelten Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen an die Vereinsbehörden der Länder, schreibt die Bundesregierung. Die Verordnung enthalte jedoch keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten oder sonstiger Angaben, die dem Bundesverwaltungsamt als registerführende Stelle von den Vereinsbehörden der Länder übermittelt wurden. Mit dem Entwurf sollen entsprechende Befugnisse „unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse“ geschaffen werden. Das Ausländervereinsregister, das beim Bundesverwaltungsamt geführt wird, gebe einen Überblick über die in Deutschland tätigen Ausländervereine und ausländischen Vereine, die im Bundesgebiet organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, heißt es weiter. Es erleichtere die Prüfung möglicher Vereinsverbote und diene dem Zweck der präventiven Gefahrenabwehr. „Um diesen Zweck zu erreichen, werden über die bisherigen Bestimmungen hinaus Regelungen getroffen, die insbesondere die Vollständigkeit und Aktualität des Registers verbessern“, schreibt die Regierung. Die Übertragung des Pflichtenkatalogs in das Vereinsgesetz folge dem datenschutzrechtlichen Erfordernis, für die Datenverarbeitung eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. „Der Regelungsvorschlag dient außerdem dazu, den gesamten Komplex des Ausländervereinsregisters systematisch einheitlich zu regeln“, heißt es in dem Entwurf, durch den für das Ausländervereinsregister wird ein neuer Abschnitt 5 in das Vereinsgesetz eingefügt werden soll. (hau/29.06.2026)
Der Bund will Ländern und Kommunen finanziell unter die Arme greifen. Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 9. Juli 2026, nach halbstündiger Aussprache über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen“ (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz, 21/6560(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) ab. Der Haushaltsausschuss hat dazu eine Beschlussempfehlung angekündigt Abgestimmt wird außerdem über einen Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Bundesmittel solidarisch und gerecht verteilen – Strukturschwache Kommunen stärken“ (21/6652(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), zu dem der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen eine Beschlussvorlage avisiert hat. Zu einem weiteren abzustimmenden Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Altschuldenhilfe für Kommunen und ostdeutsche Wohnungsgesellschaften“ (21/5821(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) soll die Beschlussempfehlung wiederum vom Haushaltsausschuss kommen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit insgesamt rund vier Milliarden Euro will der Bund Länder und Kommunen bis einschließlich 2029 finanziell unterstützen – rückwirkend zum 1. Januar 2026. Finanzstarke Länder sollen laut Entwurf in den Jahren von 2026 bis 2029 durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge im Finanzkraftausgleich um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet werden. Die Entlastung verteilt sich auf die finanzstarken Länder nach ihren Anteilen am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge, heißt es. Aufgrund der gekürzten Umsatzsteuerabschläge würden die Umsatzsteuerzuschläge für die finanzschwachen Länder im Finanzkraftausgleich in den Jahren von 2026 bis 2029 ebenfalls um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich abgesenkt. Zum Ausgleich sollen die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren von 2026 bis 2029 für diese Länder um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich erhöht werden. „Die Aufteilung dieser Erhöhung auf die finanzschwachen Länder stellt sicher, dass die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für jedes einzelne finanzschwache Land exakt ausgeglichen wird“, schreibt die Bundesregierung. Entlastung von übermäßigen Kassenkrediten Der Bund will zudem von 2026 bis 2029 finanzschwache Flächenländer mit insgesamt 250 Millionen Euro jährlich unterstützen, damit diese ihre von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen entlasten können. Die finanziellen Mittel sollen dem Entwurf zufolge dazu beitragen, dass die Handlungsfähigkeit der Kommunen sichergestellt wird. Die Mittel würden im Zeitraum von 2026 bis 2029 als Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten gewährt, die sich aus den übermäßigen kommunalen Liquiditätsbeständen in diesen Ländern ergeben. Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sollen auf die Länder entsprechend ihrer zum 31. Dezember 2024 bestehenden kommunalen Schuldenbestände verteilt werden. Außerdem ist vorgesehen, den von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR in den Jahren von 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40 Prozent zu reduzieren. Der Anteil des Bundes steige entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent. Damit würden die Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet und damit deren finanziellen Spielräume verbessert, heißt es. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat stellt in seiner Stellungnahme fest, dass der Gesetzentwurf angesichts der starken Verschuldung der Kommunen „zu kurz greift“. Eine spürbare Entlastung der Kommunen werde mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz nicht eintreten. „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen angemesseneren, wirksamen Beitrag zum Abbau kommunaler Altschulden unter vollständiger Anrechnung der bisherigen Entschuldungsprogramme zu leisten“, heißt es in der Stellungnahme, in der auch darauf hingewiesen wird, dass die aktuellen kommunalen Finanzierungsdefizite zu einem erheblichen Teil auf die Umsetzung bundesgesetzlicher Vorgaben zurückzuführen seien. Der Ausschluss der Stadtstaaten von den Entlastungen widerspreche außerdem dem föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz. In ihrer Gegenäußerung weist die Bundesregierung die Forderung nach einer Erhöhung der finanziellen Entlastung durch das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz zurück. Antrag der Linken zu kommunalem Bedarfsindex Die Fraktion Die Linke will einen neuen „Kommunalen Bedarfsindex“, der für alle Förderprogramme des Bundes verbindlich angewendet werden soll. In ihrem ersten Antrag (21/6652(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) heißt es, zahlreiche Förderprogramme orientierten sich am Königsteiner Schlüssel. Dieser basiere zu zwei Dritteln auf dem Steueraufkommen und zu einem Drittel auf der Bevölkerungszahl der Länder. Der Königsteiner Schlüssel berücksichtige jedoch weder die Finanzkraft einzelner Kommunen noch Investitionsrückstände, Soziallasten, demografische Entwicklungen oder infrastrukturelle Defizite. Länder mit hoher Wirtschaftskraft und großer Bevölkerung erhielten dadurch regelmäßig höhere Förderanteile, unabhängig davon, ob die strukturellen Herausforderungen vor Ort tatsächlich größer seien. „So profitieren wirtschaftsstarke Länder wie Bayern oder Baden-Württemberg regelmäßig von hohen Mittelanteilen, während Länder mit zahlreichen finanzschwachen Kommunen und hohen Investitionsbedarfen, etwa das Saarland, Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern, vergleichsweise geringere Anteile erhalten“, wird kritisiert. Auch innerhalb großer Flächenländer würden strukturschwache Regionen häufig nicht ausreichend berücksichtigt. Kommunen mit geringer Steuerkraft Nach Ansicht der Fraktion schafft ein Kommunaler Bedarfsindex eine transparente und nachvollziehbare Grundlage für die Verteilung von Fördermitteln. Der Index stärke insbesondere Kommunen mit geringer Steuerkraft, hohen Investitionsbedarfen und besonderen sozialen oder demografischen Belastungen. Er leiste damit einen wirksamen Beitrag zur Verringerung regionaler Ungleichheiten und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Als Gewichtung des Index schlägt die Fraktion Die Linke vor: 25 Prozent kommunale Finanzkraft, 25 Prozent kommunaler Investitionsrückstand, 25 Prozent soziale Belastungen und Armutsindikatoren, 15 Prozent demografische Entwicklung und zehn Prozent infrastrukturelle Erreichbarkeits- und Versorgungsdefizite. Antrag der Linken zur Altschuldenhilfe Die Linksfraktion fordert in einem zweiten Antrag (21/5821(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) eine „Altschuldenhilfe für Kommunen und ostdeutsche Wohnungsgesellschaften“. Die Abgeordneten verlangen unter anderem eine Grundgesetzänderung, sodass sich der Bund künftig hälftig an der Entschuldung hoch verschuldeter Kommunen beteiligen kann. Darüber hinaus fordert die Fraktion, die Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Ostdeutschland vollständig durch den Bund zu übernehmen und zu tilgen. Zudem soll den Bundesländern die Kosten erstattet werden, falls sie die Gesellschaften bereits entschuldet haben. Zur Begründung verweist die Fraktion auf hohe Verbindlichkeiten aus dem DDR-Wohnungsbau, die Investitionen wie energetische Sanierungen erschwerten. Die Fraktion argumentiert ferner, die hohe Verschuldung vieler Kommunen gefährde deren Handlungsfähigkeit und damit „die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland“. (hle/hau/29.06.2026)
Auf die „Verhinderung von Zwangsverheiratungen und Kinderehen in Deutschland“ zielt ein so betitelter von der AfD-Fraktion angekündigter Antrag ab, der am Donnerstag, 9. Juli 2026, im Bundestag erstmals debattiert wird. Nach einstündiger Aussprache ist die Überweisung des noch nicht vorliegenden Antrags an den federführenden Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur weiteren Beratung geplant. (hau/29.06.2026)
Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soll eine Halterhaftung eingeführt werden. Über den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (21/5871(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) entscheidet das Parlament am Donnerstag, 9. Juli 2026, im Anschluss an eine 30-minütige Debatte. Der Rechtsausschuss hat dazu eine Beschlussempfehlung angekündigt. Gesetzentwurf der Bundesregierung In erster Linie soll mit dem Gesetz das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet werden. „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“ Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung. Haftung für „vermutetes Verschulden“ geplant Für Fahrerinnen und Fahrer von Elektro-Scootern soll künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“ gelten: Sie sollen dann haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. In der Begründung heißt es, seit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15. Juni 2019 habe der Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern im Straßenverkehr stetig zugenommen. Auch die Unfallzahlen seien gestiegen: von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024. Parallel dazu nehme auch die Zahl der von solchen Unfällen geschädigten Dritten zu. Habe die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden reguliert, seien es im Jahr 2023 bereits 5.000 Schadensfälle gewesen. Geschädigte seien für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bisher darauf angewiesen, ein Verschulden, insbesondere des Fahrers, darzulegen und zu beweisen, heißt es in dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf. Dieser Nachweis sei aber schwer zu erbringen, weil der Fahrer des unfallbeteiligten E-Scooters erstens schwer zu ermitteln sei und es der Mietbetrieb zweitens mit sich bringe, dass Halter (Vermieter) und Fahrer in der Regel verschiedene Personen seien. „Besonders bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die auf einem Unfall mit einem unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten Elektrokleinstfahrzeug beruhen, bestehen für Geschädigte daher nach geltendem Recht Beweisschwierigkeiten.“ (joh/hau/29.06.2026)
„Ein Demokratieschild gegen Desinformation und für eine wehrhafte digitale Öffentlichkeit als Eckpfeiler deutscher und europäischer Sicherheit“, lautet der Titel eines von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angekündigten Antrags, der am Donnerstag, 9. Juli 2026, auf der Tagesordnung des Bundestages steht. Er soll nach einer halbstündigen Aussprache zur weiteren Beratung dem federführenden Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung überwiesen werden. (hau/29.06.2026)
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft Gesetzes“ (21/6509(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert der Bundestag am Donnerstag, 9. Juli 2026, 20 Minuten lang. Im Anschluss an die erste Lesung soll der Entwurf den Ausschüssen überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsauschuss federführend sein. Gesetzentwurf der Bundesregierung Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regle die in Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches (StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind, heißt es im Entwurf. Die Verpflichtung diene dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Die seit 1975 geltende Regelung sehe vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist. Aus Gründen der Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit sei über die Verpflichtung zudem eine Niederschrift zu erstellen. Das Mündlichkeitserfordernis lege eine Verpflichtung „in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person“ bei der für die Verpflichtung zuständigen Stelle nahe. Verfahren „unter Verzicht auf einen Präsenztermin“ Die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung soll nun eine Verpflichtung „im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit Videokommunikation“, ausdrücklich gestatten. Verpflichtungen sollen künftig erleichtert werden, indem in geeigneten Fällen ein schnelleres und weniger aufwändiges digitales Verfahren „unter Verzicht auf einen Präsenztermin“ gewählt werden kann. „Das als digitale Alternative zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation erscheint geeignet, die erforderliche persönliche Ansprache der zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise die Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen“, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. (hau/29.06.2026)
Nigeria: Environmental commitments, net-zero targets, and governance frameworks often dominate discussions on Environmental, Social, and Governance (ESG) compliance. However, the social pillar remains one of the most significant and frequently underestimated components of a company's sustainability strategy.
New Zealand: New Zealand is an increasingly sought-after destination for individuals and families who, whether for lifestyle, political, professional, or other reasons, seek to establish a new home in the South Pacific, or to secure an alternative residence as a safeguard against geopolitical and regional uncertainty.
Canada: On June 25, 2026, the Canadian Securities Administrators (CSA) published in final form changes that introduce an access model (Access Model) for the annual financial statements, interim financial reports and related management’s discussion and analysis (MD&A) of non-investment fund reporting issuers (collectively, CD Documents).
In our article dated March 3, 2026, we reported on the Canada Revenue Agency (CRA)’s significant change in position regarding the GST/HST treatment of trailing commissions in the mutual fund industry. The CRA has since issued an updated Notice 344 dated May 2026, replacing the February 2026 version.
New Zealand: On 23 June 2026 the Financial Markets Authority (‘FMA’) released its long awaited thoughts on the regulation of custody services: ‘Review of law and practices relating to custody of assets’ (‘Discussion Paper’). In it, the FMA seeks feedback to help with ‘shaping informed future regulatory approaches and ensuring that custody practices remain robust and effective’.
United Arab Emirates: The Council of Ministers has published a resolution (Resolution No. (94) of 2026) for the application of the provisions of Part Five of the UAE Bankruptcy Law.
Dentons has advised UBDS Group (UBDS) on its investment from LDC, the private equity investor that is part of Lloyds Banking Group.
Dentons, the world's largest global law firm, has opened an office in Kolwezi, Democratic Republic of Congo, further strengthening the Firm's presence in one of Africa's most strategically and key markets. This expansion builds on Dentons' 2025 launch in the Democratic Republic of Congo reinforcing the Firm's commitment to delivering on-the-ground legal support wherever clients do business.