Aktuelle Nachrichten

Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

Landwirtschaft, Ernährung und Heimat/Ausschuss Der Agrarausschuss hat die Annahme des Gesetzentwurfs der Koalition zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz empfohlen.

Schwimm-Verband und DLRG stehen hinter Schwimmbadplan

Sport und Ehrenamt/Ausschuss Der Deutsche Schwimm-Verband sowie die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft halten das Ziel, dass bis 2035 jedes Kind in Deutschland nach der Grundschule sicher schwimmen kann, für erreichbar.

Linke: Investitionsverpflichtung für Streaming-Dienste

Kultur und Medien/Antrag Die Linksfraktion fordert in einem Antrag eine Investitionsverpflichtung und ein Steueranreizmodell zur Förderung von Filmproduktionen in Deutschland.

Bundestag lehnt Antrag der Grünen zum Mittelstand ab

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen verlangt bessere Wettbewerbsbedingungen für mittelständische Betriebe (21/3047) und die Förderung des Umbaus einer klimaneutralen Wirtschaft. Dazu schlägt sie unter anderem eine Wärmepumpenoffensive (21/3317) für Privathaushalte und für Großprojekte vor. Im Bundestag sind dazu am Donnerstag, 15. Januar 2026, beide Anträge kontrovers diskutiert worden. Die Regierungsfraktionen sehen sich mit ihrem wirtschaftspolitischen Kurs auf dem richtigen Weg. Die größte Oppositionsfraktion im Bundestag, die AfD, lehnte die Pläne der Grünen komplett ab. Der Antrag zum Mittelstand erhielt in der Abstimmung lediglich die Stimmen der Grünen, die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD und die AfD stimmten dagegen, bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. Die Vorlage wurde ohne Beschlussempfehlung eines Ausschusses direkt abgestimmt. Die Forderungen zur Wärmepumpe wurden zur federführenden weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Grüne: Planungssicherheit für Unternehmen und Privathaushalte Sandra Stein (Bündnis 90/Die Grünen) begründete die Anträge mit Planungssicherheit, die sowohl Unternehmen wie auch Privathaushalte bräuchten. "Der Mittelstand steht für Stabilität und Innovation", sagte Stein. Er sorge für Arbeits- und Ausbildungsplätze, aber er werde "von der Bundesregierung nicht ausreichend gestärkt, trotz Sonntagsreden, trotz Ankündigung". Eine "starke, sozialökologische Marktwirtschaft" könne es nur mit einem starken Mittelstand geben. "Wer Innovation will, muss kleine und mittlere Unternehmen befähigen", forderte die Abgeordnete. Ihr Parteikollege Alaa Alhamwi (Bündnis 90/Die Grünen) warnte vor der Wiederholung der gleichen Fehler, die in Deutschland bei der Solarindustrie gemacht worden seien und nun bei der E-Autoherstellung zutage träten, statt hierzulande würden diese Techniken nun im Ausland produziert. Bei der Wärmepumpenherstellung dürfe das nicht auch passieren. "Die Wärmepumpe ist keine Zwangsmaßnahme, sondern eine Zukunftstechnologie", sagte er. Statt "Klarheit und Planungssicherheit" gebe es "Verwirrung, und das kostet Arbeitsplätze, Investitionen und Innovation". SPD: Wärmepumpe kein Nischenprodukt Dem schloss sich Helmut Kleebank (SPD) an. Die Wärmepumpe sei "längst kein Nischenprodukt mehr, sondern ein eindeutiger Wettbewerbsvorteil", weil damit dauerhaft niedrige Strompreise erreichbar würden. Durch die Wärmepumpentechnik seien in der Industrie in den letzten Jahren 75.000 Arbeitsplätze entstanden, mit einem Jahresumsatz von 3,5 Milliarden Euro. Zudem stünden hinter dieser Technologie "Hunderttausende Beschäftigte im Handwerk und bei den Energieversorgern". Diese Wertschöpfung dürfe nicht an internationale Wettbewerber verloren gehen, warnte der Sozialdemokrat. Union: Antrag der Grünen ist unglaubwürdig Von Seiten der CDU/CSU-Fraktion wurde zwar anerkannt, dass die Wärmepumpe eine Zukunftstechnologie sei, doch die Forderungen der Grünen läsen sich laut Andreas Lenz (CDU/CSU) wie ein "Robert-Habeck-Gedächtnis-Antrag". Das werde deutlich, weil im Antrag nur die Wärmepumpe vorkomme und keine andere Technologie. Dabei seien Pellet-Heizungen, die Holzenergie und die Fernwärme auch entscheidend. Klaus Wiener (CDU/CSU) hielt den Grünen vor, in dreieinhalb Jahren Regierung mit einem Vize-Kanzler und Wirtschaftsminister Robert Habeck weder steuerliche Anreize noch Strompreiskompensation für mittelständische Betriebe "hinbekommen zu haben". Für ihn sei der Antrag deshalb unglaubwürdig. Die aktuelle Bundesregierung "macht nun genau die Mittelstandspolitik, die die Ampel versäumt hat", sagte Wiener. Dafür bekam er Unterstützung von Daniel Bettermann (SPD), der aufzählte, was die schwarz-rote-Koalition bereits auf den Weg gebracht habe: Bürokratieabbau, Investitionen in die Infrastruktur, Wegfall der Gasspeicherumlage, Reduzierung der Netzentgelte und Technologieoffenheit. "Diese Regierung will, dass der Mittelstand erfolgreich den Strukturwandel meistern kann und hat deswegen diese grundlegenden Erleichterungen durchgesetzt", sagte Bettermann. AfD: Bürokratie trägt eine grüne Handschrift Die AfD-Fraktion übte harsche Kritik. Enrico Komning (AfD) nannte den Antrag zum Mittelstand "einen Treppenwitz", seien es doch die Grünen in Regierungsverantwortung gewesen, die "dem Mittelstand in den letzten Jahren mehr geschadet haben, und zwar vorsätzlich". Der Großteil der in dem Antrag beklagten Bürokratie trage eine klare Handschrift, und "die ist grün". Nachhaltigkeitsberichte, Taxonomievorgaben, Energieeffizienznachweise, Klimabilanzen, Transformationspläne, ESG-Kriterien, Lieferketten-Sorgfaltspflichten, "das alles fällt nicht vom Himmel, sondern ist das Ergebnis einer Politik, die glaubt, man könne Wirtschaft verordnen", sagte Komning. Linke verweist auf Arbeitsbedingungen im Mittelstand Agnes Conrad (Die Linke) erinnerte an die Arbeitsbedingungen im Mittelstand. Die Bundesregierung plane die Abwicklung des Acht-Stunden-Arbeitstages, dabei sei vor allem das Handwerk wichtig "für die Wärmewende". Der Antrag erkenne die Bedeutung zwar an, aber es fehlten Anmerkungen zu Arbeitsbedingungen, zur Ausbildung und Anwerbung von Fachkräften. "Schlechte Bezahlung und unattraktive Rahmenbedingungen" führten eben zu "leeren Bewerberlisten bei vollen Auftragsbüchern". Erster Antrag der Grünen Auf eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für mittelständische Betriebe zielt der erste Antrag (21/3047) ab. Obwohl Millionen von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen arbeiteten, „die für regionale Wertschöpfung, Innovation und soziale Stabilität sorgen“, werde der Mittelstand von der Bundesregierung – „entgegen allen Ankündigungen – bislang nicht ausreichend in seiner zentralen Rolle für die ökologische und digitale Transformation sowie seiner wirtschaftlichen Bedeutung berücksichtigt“, argumentieren die Abgeordneten und fordern unter anderem, sofort und dauerhaft die Stromsteuer „für alle Betriebe und Haushalte auf das europäische Mindestmaß herabzusenken“. Außerdem sollen Unternehmen beim Umstieg von fossiler Wärme „auf moderne, strombasierte Wärmeproduktion“ gezielt unterstützt werden. Zweiter Antrag der Grünen Die Grünen fordern außerdem eine „Wärmepumpenoffensive“ (21/3317). Durch die „andauernde Unklarheit“ in Bezug auf die angekündigte „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ und Reform des Gebäudeenergiegesetzes habe die Bundesregierung in der Branche und bei den Verbrauchern große Verunsicherung erzeugt, was Investitionen, Kaufentscheidungen und die Weiterentwicklung des Marktes deutlich gehemmt habe, führen die Antragsteller aus. Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine nationale Wärmepumpenstrategie zu entwickeln, „damit Deutschland einer der führenden Anbieter für Wärmepumpentechnologien bleibt“, das „Aufbauprogramm Wärmepumpe“ wiedereinzuführen und verlässlich zu finanzieren sowie die Vorgabe zum Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien im Paragrafen 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beizubehalten, „um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen“. (nki/hau/15.01.2026)

Kontroverse über Umge­staltung des Bürgergelds zu neuer Grundsicherung

Nach Monaten des zum Teil erbitterten Streits sind die geplanten Änderungen beim Bürgergeld, zu denen auch ein neuer Name (Grundsicherungsgeld) gehört, im Bundestag am Donnerstag, 15. Januar 2026, erstmals beraten worden: Neben dem „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (21/3541) ging es auch um das Leistungsrechtsanpassungsgesetz der Bundesregierung (21/3539) , mit dem für ab dem 1. April 2025 eingereiste ukrainische Geflüchtete wieder das Asylbewerberleistungsgesetz statt das SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld/Grundsicherungsgeld) gelten soll. Die Oppositionsfraktionen brachten ihre Unzufriedenheit mit den Reformen, deren Kern deutlich härtere Sanktionen, die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs und konsequente Verfolgung von Sozialbetrug sind, durch eigene Anträge zum Ausdruck: So brachte die Fraktion Die Linke zwei Anträge ein, für einen Sanktionsstopp und Stärkung der Arbeitsvermittlung (21/3604) und für eine Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes (21/3571). Die AfD-Fraktion fasste ihre Forderung für eine „Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld“ erneut in einen Antrag (21/3605). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte zwei Anträge in die Debatte ein: „Chancen statt Stigmatisierung“ (21/3606) und „Chancen statt Chaos“ (21/2802) für eine sichere Integration ukrainischer Flüchtlinge. Bundesregierung: Bekenntnis zum verlässlichen Sozialstaat Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) hatte die schwierige Aufgabe, einen Gesetzentwurf zu verteidigen, der in ihrer Partei auf derart heftigen Widerstand stößt, dass Ende Dezember sogar ein Mitgliederbegehren dagegen initiiert worden ist. Ihre Rede war deshalb ein Spagat: Zwischen dem Bekenntnis zu härteren Sanktionen auf der einen Seite, auch wenn dieses Wort kaum fiel und sie stattdessen von „Eigenverantwortung und Mitwirkung“ sprach, die gestärkt würden. Auf der anderen Seite stellte sie klar: „Gute Arbeitsbedingungen und ein verlässlicher Sozialstaat“ hätten in diesen stürmischen Zeiten „absolute Priorität“ für sie. Arbeitssuchende müssten wieder mehr Chancen auf dem Weg in den Arbeitsmarkt bekommen, weshalb die Regierung zusätzlich vier Milliarden Euro in die Qualifizierung und die Betreuung von Jugendlichen stecke. AfD: Das Gesetz geht nicht weit genug Gerrit Huy (AfD) attestierte den Vorlagen zwar „einige vernünftige“ Neuerungen, diese gingen jedoch nicht weit genug. Es fehle das „klare Signal, dass dieser Staat sich nicht ausbeuten lässt“, sagte sie. Der Entwurf reiche zum einen nicht aus, um Missbrauch durch Schwarzarbeit zu verhindern. Zum anderen sollten für „Saboteure“ die Regelsätze auch komplett gestrichen werden können. Huy zeigte sich außerdem davon überzeugt, dass sich 12 Milliarden Euro einsparen ließen, wenn man Iraker, Syrer und Afghanen im Bürgergeld-Bezug in großem Umfang in ihre Heimatländer zurückschicken würde. CDU/CSU: Wir kehren zum Fördern und Fordern zurück Dr. Carsten Linnemann (CDU/CSU) sagte: „Im Kern geht es darum, dass wir ein gerechtes System bekommen. Für jene, die es mit ihren Steuergeldern finanzieren und für jene, die alles dafür tun, um wieder in Arbeit zu kommen.“ Man kehre zum System des „Förderns und Forderns“ zurück. Die Rückkehr zum Vermittlungsvorrang solle verhindern, dass Arbeitslose jahrelang in Maßnahmen festhängen und sie schnell in Arbeit vermitteln. Genauso wichtig sei es aber, Jugendliche durch eine nachhaltige Förderung besonders zu unterstützen, so Linnemann. Grüne: Gesetz soll Druck auf Beschäftigte erhöhen Timon Dzienus (Bündnis 90/Die Grünen) ging die Regierung scharf an. Monatelang habe man eine „zutiefst schäbige“ Debatte der Union um das Bürgergeld erlebt, in der von angeblichen Einsparungen in Milliardenhöhe die Rede gewesen sei. „Sie haben monatelang gelogen!“ Die neue Grundsicherung sei ein „sozialpolitischer Tabubruch. Die Androhung von Obdachlosigkeit hat nichts mit Arbeitsvermittlung zu tun“, sagte er. Das Gesetz habe aber noch einen anderen Zweck: Es solle Druck auf die Beschäftigten ausüben, jede noch so schlechte Arbeit anzunehmen oder zu behalten. Die Grünen setzten dagegen auf „Mut statt Angst“. Linke: Der größte Angriff auf den Sozialstaat, den es je gab Heidi Reichinnek (Die Linke) schloss sich dieser Grundsatzkritik an. „Das ist ein Startschuss für den größten Angriff auf den Sozialstaat, den es je gegeben hat“, vorbereitet durch eine „faktenfreie Hetzkampagne“. Statt für Einsparungen zur sorgen, verursache das Projekt neue Kosten. Es gebe im Bürgergeldbezug allein 1,8 Millionen Kinder und rund 800.000 Aufstocker, aber die Koalition konzentriere sich in der Debatte lieber auf die rund 16.000 „Totalverweigerer“, dies sei ein „Treten nach unten“ und werde heftigen Widerstand erzeugen, kündigte Reichinnek an. SPD: Bärbel Bas hat Schlimmeres verhindert Annika Klose (SPD) wurde ebenfalls deutlich: „Ich ertrage diese Debatte einfach nicht mehr, dass immer wieder jenseits der Fakten auf dem Bürgergeld und, noch schlimmer, auf den Bürgergeld-Beziehenden rumgehackt wird.“ Studien würden zeigen, dass die Menschen arbeiten wollen, Statistiken zeigten, dass zwei Drittel der Menschen im Bürgergeld keinen Berufsabschluss hätten, diese Fakten ignoriere die Debatte aber geflissentlich, kritisierte sie. Das Bürgergeld sei ein gutes Gesetz mit dem Fokus auf Weiterbildung gewesen. „Ich bin Bärbel Bas dankbar, dass sie Schlimmeres verhindert hat.“ Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II) grundlegend ändern, unter anderem soll diese soziale Mindestsicherung nicht mehr „Bürgergeld“, sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen (21/3541). Die Regierung schreibt im Entwurf unter anderem: „Ein langfristig starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. Er wird getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu auszubalancieren.“ Dazu gehört laut Entwurf unter anderem: Dem Grundsatz des Forderns gemäß Paragraf 2 des SGB II zufolge sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sein, „ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen“. Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sollen demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden, wenn dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist. Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit soll durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt werden. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibe uneingeschränkt erhalten. Dies gelte insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die Regierung. Ferner soll der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt werden. Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung Der Kooperationsplan soll durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt werden. Er soll damit noch transparenter die für die gemeinsame Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte dokumentieren und in seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt werden. Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen gestaffelt werden. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft sollen begrenzt werden. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft soll die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung festgelegt werden, auch in der Karenzzeit. Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll „wirkungsvoller und praxistauglicher“ ausgestaltet werden. Der Regelbedarf soll für mindestens für einen Monat gestrichen werden können, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Zugleich sollen die Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt werden. Kürzung der Geldleistung Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf soll um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden können. Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft. Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, sollen künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sieht der zweite Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (21/3539). Damit soll eine Ausnahmeregel für geflüchtete Ukrainer beendet werden, wonach sie, anders als Flüchtlinge aus anderen Ländern, Bürgergeld nach dem SGB II bezogen haben. Der Gesetzentwurf sieht für die Umsetzung des Rechtskreiswechsels Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz sowie im Zweiten, Fünften (Krankenversicherung) und Zwölften (Unfallversicherung) Buch Sozialgesetzbuch vor. Für das Asylbewerberleistungsgesetz soll unter anderem gelten: „Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. So wird die Integration der Geflüchteten aus der Ukraine in Arbeit und in die Aufnahmegesellschaft eingefordert. Wenn die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie von den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.“ Im SGB II soll unter anderem geändert werden: „Übergangsweise sind Personen, die unter die Stichtagsregelung fallen und denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden, für den Zeitraum der bereits bewilligten Leistungen, und längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.“ Antrag der AfD Die AfD-Fraktion fordert in ihrem Antrag eine „aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld“. Darin heißt es: „Wer sich nicht selbst helfen kann, dem stellt der Staat Unterstützungsleistungen zur Verfügung, bis er seinen Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft bestreiten kann. Ein langfristiger Transferbezug muss jedoch in einer Welt begrenzter Ressourcen die Ausnahme bleiben.“ Deshalb verlangt die Fraktion unter anderem, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) für volljährige erwerbsfähige Leistungsempfänger nach einer Karenzzeit von sechs Monaten grundsätzlich an die Teilnahme an der „Bürgerarbeit“ mit 15 Wochenstunden zu knüpfen, „soweit nicht bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden besteht“. In Abstimmung mit den Bundesländern soll eine Bezahlkarte für volljährige erwerbsfähige und im Leistungsbezug nach dem SGB II befindliche Leistungsempfänger eingeführt werden, „mit der als Alternative zu der Gewährung von Barmitteln die Leistungsgewährung in bestimmten Fällen – wie etwa der Verweigerung der 'Bürgerarbeit' - unbar über die Bezahlkarte erfolgt“. Leistungen des SGB II für „volljährige erwerbsfähige Ausländer“ sollen nur noch befristet für zwölf Monate am Stück und für die Dauer des gesamten Erwerbslebens lediglich für fünf Jahre gewährt werden. Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder Kinderbetreuung nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, sollen in das Sozialhilfe-System (SGB XII) integriert werden. Erster Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert, Sanktionen in der Grundsicherung zu stoppen und die Arbeitsvermittlung zu stärken. In ihrem entsprechenden Antrag (21/3604) kritisieren die Abgeordneten die von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der Grundsicherung: „Der vorgelegte Gesetzentwurf ist ein Irrweg, der das Leben der Betroffenen verschlechtern, die Integrationschancen sinken lassen und zudem zu sehr viel mehr bürokratischem Aufwand führen würde.“ Wissenschaftliche Studien würden zudem belegen, dass eine Verschärfung von Sanktionen und Bestrafungen keine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt fördere, sondern Betroffene in existenzielle Notlagen und psychische Belastungssituationen drängen, was zu Rückzug, Angst und Vermeidungsverhalten führen könne, heißt es in dem Antrag. Besonders kontraproduktiv für den Vermittlungsprozess wäre es, die in der „neuen Grundsicherung“ vorgesehenen pauschalen Begrenzung der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft umzusetzen. „Arbeitsuchende sollen sich auf die Integration konzentrieren können, was durch Umzugszwang und Obdachlosigkeit effektiv verhindert würde“, schreibt die Fraktion. Sie fordert deshalb unter anderem, den Ausbau qualifizierter Arbeitsvermittlung voranzutreiben, zum Beispiel durch einen besseren Betreuungsschlüssel in den Jobcentern. Auch sollen Arbeitssuchende Termine bei ihren persönlichen Ansprechpersonen online, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache machen können. Außerdem soll ein Rechtsanspruch auf Ausbildung eingeführt werden, der die Aufnahme einer vollqualifizierenden, mindestens dreijährigen Ausbildung garantiert („Ausbildungsplatzgarantie“) und der eine solidarische Umlagefinanzierung schafft, in die alle Betriebe einzahlen und aus der krisensicher ausreichend Ausbildungsplätze finanziert werden. Die Linke fordert ferner einen Rechtsanspruch auf eine geförderte Aus- oder abschlussbezogene Weiterbildung im SGB II für alle Leistungsbeziehenden ohne anerkannten Berufs- oder Studienabschluss, unabhängig vom Alter. Zweiter Antrag der Linken Die Linke kritisiert in ihrem zweiten Antrag (21/3571) vor allem die von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (21/3539). Mit dem Gesetz sollen ukrainische Geflüchtete, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anstatt Bürgergeld nach dem SGB II erhalten. Dies würde auf individueller Ebene finanzielle Leistungen für den Lebensunterhalt ebenso mindern wie den Umfang von Kranken- und Pflegeleistungen und schlösse die Betroffenen von Eingliederungshilfen der Jobcenter aus, kritisieren die Abgeordneten. „Diese geplante Verschlechterung ist nicht nur aus sozialpolitischer, sondern auch aus integrations- und gesellschaftspolitischer Perspektive fatal. Die meisten Arbeitsmarktexpertinnen und -experten sind sich einig, dass der Vergleich zwischen geflüchteten Menschen aus Syrien und der Ukraine in 2022/2023 zeigt, dass eine Arbeitsmarktintegration unter den rechtlichen Rahmenbedingungen des SGB II einfacher und schneller möglich ist als unter denen des Asylbewerberleistungsgesetzes“, heißt es in dem Antrag weiter. Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, Pläne zur Zuordnung neu aus der Ukraine geflüchteter Personen zum Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht weiterzuverfolgen und stattdessen einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem das Gesetz insgesamt aufgehoben wird und alle bislang von diesem Gesetz umfassten Personen in den Anwendungsbereich des allgemeinen Systems sozialer Sicherung nach den Sozialgesetzbüchern einschließlich der Gesundheitsversorgung einbezogen werden. Erster Antrag der Grünen Chancen statt Stigmatisierung in der Grundsicherung fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrem ersten Antrag (21/3606) „für eine gerechte Grundsicherung“. Sie erläutert darin: „Eine gerechte Grundsicherung braucht daher eine konsequente Orientierung an der Lebensrealität der Menschen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind. Die Mehrheit der Leistungsberechtigten ist nicht arbeitslos, sondern befindet sich in Ausbildung, Studium oder Weiterbildung, betreut Angehörige oder arbeitet. Grundsicherungsbezug entsteht häufig durch strukturelle Hindernisse wie fehlende Kinderbetreuung, Diskriminierung, einem Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen oder fehlender Qualifikation für verfügbare Arbeitsplätze.“ Die Abgeordneten werfen der Bundesregierung vor, mit dem Gesetzentwurf zur Reform der Grundsicherung die Möglichkeiten zu Weiterbildungen deutlich einzuschränken, stattdessen solle eine Vermittlung in Arbeit prioritär sein. Die Erfahrungen aus der Hartz-IV-Zeit belegten aber: „Schnelle Vermittlung in unsichere Arbeitsverhältnisse ist selten nachhaltig“, so die Grünen. Sie fordern unter anderem, eine Arbeitsvermittlung sicherzustellen, „die auf Vertrauen, individuelle Förderung und Qualifizierung setzt, verlässlich finanziert ist und den Jobcentern echten Handlungsspielraum eröffnet“. Innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezugs soll außerdem weiterhin die tatsächliche, marktübliche Miete übernommen werden (Karenzzeit Wohnen), damit Menschen sich auf die Job- oder Ausbildungssuche konzentrieren können. Minijobs sollen reformiert und in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen überführt werden, mit Ausnahmen für Schüler, Studierende und Rentner. Alle Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen sollen von Sanktionen ausgeschlossen werden und armutsfeste Regelsätze für Minderjährige sollen realitätsgerecht ermittelt werden, verlangen die Grünen. Zweiter Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in ihrem zweiten Antrag (21/2802), die Integration ukrainischer Geflüchteter besser abzusichern. Mit der geplanten Änderung, zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurückzukehren, verfolge die Bundesregierung im sogenannten Leistungsrechtsanpassungsgesetz nach eigenen Aussagen das Ziel, Kosten einzusparen. „Der vorgelegte Gesetzentwurf, nach dem zukünftig alle nach dem 1. April 2025 eingereisten Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr im SGB II, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz versorgt werden sollen, spart aber kein Geld ein, sondern führt zu Mehrausgaben im Gesamthaushalt von mindestens 77 Millionen Euro“, kritisiert die Fraktion. Sie fordert deshalb von der Bundesregierung unter anderem, die derzeit gültige Regelung für alle Schutzsuchenden aus der Ukraine beizubehalten, um die nachhaltige Arbeitsmarktintegration durch die Expertise der Jobcenter, gesellschaftliche Teilhabe und eine ausreichende Gesundheitsversorgung zu garantieren. Außerdem müsse die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen deutlich vereinfacht und durch praxisorientierte Nachweisoptionen ergänzt werden. Dafür brauche es ein bundesweites, flexibles und niedrigschwelliges Beratungsnetzwerk, das rechtlich abgesichert und materiell ausreichend gefördert wird, schreiben die Abgeordneten. (che/hau/ste/15.01.2026)

parex-am(.)com: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Die BaFin warnt vor Angeboten auf der Website parex-am.com. Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht werden dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.
Kategorien: Finanzen

G-BA-Chef Hecken plädiert für Primärversorgungssystem

Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung/Ausschuss Ohne Strukturreformen im Gesundheitswesen droht laut dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, Josef Hecken, eine permanente Deckungslücke.

BVerwG 7 C 4.24 - Urteil - Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen zum Lärmschutz – Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm

BVerwG Nachrichten - 15.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 7 C 7.24 - Urteil - Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

BVerwG Nachrichten - 15.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Betriebsübergang und betriebliche Altersversorgung

CMS Hasche Sigle Blog - 15.01.2026

Die Haftung des Betriebserwerbers für Versorgungslasten kann ein hohes Risiko bedeuten. So sind bei unmittelbaren Versorgungszusagen für die Verbindlichkeiten Rückstellungen in der Bilanz zu bilden, die den Unternehmenswert mindern. Werden die Versorgungszusagen über mittelbare Durchführungswege durchgeführt, muss der Erwerber Beiträge an den jeweiligen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) abführen und ist mit der vom Betriebsrentengesetz angeordneten Ausfallhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) belastet. 

Umfassende Haftung des Betriebserwerbers für Anwartschaften aktiver Arbeitnehmer 

Für die Haftung für Verbindlichkeiten der betrieblichen Altersversorgung gilt dabei Folgendes: Der Betriebsveräußerer bleibt Schuldner aller Versorgungsansprüche der Personen, die vom Betriebsübergang nicht betroffen sind. Das sind neben den Rentnern auch diejenigen Arbeitnehmer, die schon vor dem Betriebsübergang mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist nur der Veräußerer verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu erbringen; den Erwerber trifft keine Haftung. 

Anders liegen die Dinge hinsichtlich der aktiven Arbeitnehmer. Der nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Übergang aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs erfasst auch die vom Veräußerer erteilte Zusage auf Gewährung einer Altersversorgung. Dies bedeutet, dass der Betriebserwerber gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern verpflichtet ist, die zugesagte Altersversorgung zu gewähren. Zum einen muss der Erwerber für den Teil der Versorgungsanwartschaften aufkommen, die während der Tätigkeitszeit beim Veräußerer erdient wurden (sog. past service). Zum anderen haftet der Erwerber für die weiteren Anwartschaften, die die übernommenen Arbeitnehmer gemäß der Versorgungszusage in der Zeit nach dem Betriebsübergang erwerben können (sog. future service). Im Gegenzug wird der frühere Veräußerer von diesen Verpflichtungen im Außenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer frei. Die vorübergehende Mithaftung des Veräußerers gemäß § 613a Abs. 2 BGB ist in der Regel wirtschaftlich vernachlässigbar. Sie gilt nur für Ansprüche aktiver Arbeitnehmer, die auf den Käufer übergehen und binnen eines Jahres nach dem Übergang in den Ruhestand treten, wobei die Haftung auf die in diesem Jahr fällig werdenden Zahlungen beschränkt ist. Insgesamt ist diese Haftungsverteilung gesetzlich zwingend und von den Parteien des Betriebsübergangs nicht abdingbar. 

Einschränkungen gelten nur im Falle des Betriebsübergangs in der Insolvenz des Veräußerers. Auch hier tritt der Erwerber zwar in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer ein, im Versorgungsfall schuldet er jedoch nur die seit der Insolvenzeröffnung erdiente Versorgungsleistung. Für die beim Veräußerer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten unverfallbaren Anwartschaften haftet der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). 

Die dargestellte Haftungsverteilung gilt für alle Durchführungswege. Bei mittelbaren Durchführungswegen besteht die Besonderheit, dass die Grundverpflichtung kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Nicht von diesem gesetzlichen Übergang erfasst ist dagegen die Rechtsbeziehung zwischen dem externen Versorgungsträger und dem Veräußerer. Da aber der Erwerber gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern aufgrund der übergegangenen Grundverpflichtung verpflichtet ist, im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die diese bei einem Verbleib beim Veräußerer Arbeitgeber erhalten hätten, müssen die Rechtsbeziehungen zum Versorgungsträger außerhalb des § 613a BGB auf den Erwerber übertragen oder vom Erwerber selbständig neu begründet werden.

Wirtschaftliche Lastenverteilung im Asset Purchase Agreement regeln

§ 613a BGB bewirkt – wie gesehen – ausschließlich den Übergang der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen im Verhältnis zu den aktiven Arbeitnehmern. Die Norm enthält jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zwischen Betriebserwerber und Betriebsveräußerer zum finanziellen Ausgleich für diese Verpflichtungen. Es erfolgt auch kein automatischer Übergang von Aktiva des Betriebsveräußerers oder von Vermögenswerten eines externen Versorgungsträgers. 

Bei unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen stellen beim Veräußerer bestehende Rückstellungen lediglich einen Passivposten der Bilanz dar und kein Wirtschaftsgut. Die Höhe der Rückstellungen bildet nur den handelsbilanziellen Wert der übergehenden Verbindlichkeiten ab, die zukünftig vom Erwerber zu bilanzieren sind. 

Der Betriebserwerber muss selbst darauf achten, vom Veräußerer einen angemessenen Ausgleich für die übernommenen Versorgungsverpflichtungen zu erhalten. Ziel ist es, einen Betrag zu erhalten, der die Erfüllung der zukünftigen Verpflichtungen ermöglicht. Dies erfolgt grundsätzlich durch Kaufpreisabzug oder Ausgleichszahlung entsprechend dieser bilanziellen Bewertung der übernommenen Pensionsverbindlichkeiten. Das gilt allerdings nicht, wenn die Verpflichtungen extern (z.B. in einer Pensionskasse) „gefunded″ sind und diese Finanzierung nach der Transaktion fortbesteht. Allerdings ist der tatsächliche Umfang der finanziellen Deckung sorgfältig zu überprüfen. So kann es je nach Ausgestaltung der Tarife etwa bei Pensionskassen oder Pensionsfonds zu Unterdeckung und Nachschussrisiken für den Erwerber kommen. Insgesamt ist die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Lastenverteilung zwischen Veräußerer und Erwerber im Asset Purchase Agreement zu regeln. 

Bestreben zur Milderung der wirtschaftlichen Belastung nach dem Betriebsübergang

Betriebserwerber versuchen aufgrund der umfassenden Haftung im Nachgang eines Betriebsübergangs oftmals, die übernommenen Versorgungslasten abzumildern oder das übernommene Versorgungssystem in ein bereits bei ihnen bestehendes Versorgungssystem zu überführen.

In seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (Az. 1 AZR 154/17) hatte das BAG nochmals  klargestellt, dass es einem Betriebserwerber nicht grundsätzlich verboten ist, kollektive Regelungen wie Versorgungsordnungen zu verschlechtern.

Versorgungsordnung des Betriebserwerbers gilt auch für übernommene Arbeitnehmer

Relativ unproblematisch lassen sich Pensionsverpflichtungen jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft ab dem Betriebsübergang begrenzen. Hierfür muss sowohl beim Betriebsveräußerer als auch beim Betriebserwerber vor dem Betriebsübergang die betriebliche Altersversorgung jeweils durch eine Betriebsvereinbarung oder jeweils durch einen Tarifvertrag geregelt sein und das Regelwerk des Betriebserwerbers geringere Versorgungsleistungen vorsehen.

Hintergrund ist: Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelten – wie erläutert – die allgemeinen Regelungen des Betriebsübergangsrechts. Demnach verdrängen kollektivrechtliche Regelungen, die beim Betriebserwerber bestehen, die kollektivrechtlichen Regelungen, die die übernommenen Arbeitnehmer von ihrem alten Arbeitgeber „mitbringen″, soweit sie denselben Regelungsgegenstand haben und soweit es sich um dieselbe Regelungsebene handelt (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies bedeutet, dass Regelungen aus Betriebsvereinbarungen nur von Betriebsvereinbarungen verdrängt werden können und Regelungen aus Tarifverträgen nur von Tarifverträgen.

Aber: Besitzstandswahrung beachten

Diese Verdrängung gilt bei der betrieblichen Altersversorgung allerdings nicht uneingeschränkt. Denn würden die gesetzlichen Regelungen „pur″ angewendet, würde auch für die Versorgungsanwartschaften aus der Zeit vor dem Betriebsübergang die Versorgungsregelung des Betriebserwerbers gelten.

Um dies zu verhindern, hat die Rechtsprechung für den Fall des Betriebsübergangs zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer einen Besitzstandschutz entwickelt: Den übergehenden Arbeitnehmern muss der Besitzstand, den sie bei ihrem alten Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang erdient haben, in aller Regel erhalten bleiben. Dies hat das BAG (Urteil v. 24. Juli 2001 – 3 AZR 660/00) damit begründet, dass die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die beim bisherigen Arbeitgeber unter der Geltung der dortigen Versorgungsordnung eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hätten, darauf vertrauen dürften, dass ihnen die dort erworbenen Anwartschaften nicht mehr genommen würden. Besitzstandswahrung bedeutet in diesem Fall, dass bei Eintritt des Rentenfalls die Betriebsrente mindestens so hoch sein muss, wie sie gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Betriebsübergangs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Der Wert dieses Besitzstands ist gemäß § 2 BetrAVG (sog. m/n-tel Berechnung) zu berechnen.

Nur zwingende Gründe können einen Eingriff in den solchermaßen geschützten Besitzstand rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen durch die Versorgungslast ausgezehrt wird. In der Praxis wird es einem Arbeitgeber kaum gelingen, dies nachzuweisen.

Sonstige Eingriffe mit Auswirkungen auf zu erwerbende Anwartschaften möglich

Möglich sind hingegen zumeist Eingriffe, die sich auf noch nicht erdiente, sondern künftig erst noch zu erwerbende Anwartschaften auswirken. Die Einzelheiten sind komplex. Dabei genügen für eine Kürzung künftiger dienstzeitabhängiger Zuwachsraten sog. sachlich-proportionale Gründe.

Ein Beispiel hierfür ist eine Versorgungsordnung, nach der der Arbeitnehmer in jedem Jahr des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von 0,5 % des Bruttojahresgehalts erhält. Soll dieser Prozentsatz für künftige Jahre auf 0,3 abgesenkt werden, muss der Arbeitgeber nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe darlegen. Hierfür kann eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Unternehmens genügen (BAG, Urteil v. 13. Oktober 2015 – 3 AZR 18/14), wobei die Rechtsprechung auch in einem solchen Fall von dem Arbeitgeber im Rechtsstreit umfangreiche Darlegungen erwartet. Einer sauberen Dokumentation insbesondere der wirtschaftlichen Grundlagen des Eingriffs kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Praxistipp: Versorgungslasten vor dem Betriebsübergang prüfen

Für die Praxis bedeutet dies, dass die betriebliche Altersversorgung ein wichtiger Aspekt bei dem Erwerb eines Betriebs ist. Jeder Erwerber sollte im Vorfeld im Rahmen der Due Diligence prüfen, welche Versorgungszusagen bei dem Veräußerer bestehen und wie hoch die finanziellen Verpflichtungen sind. Dabei sollte aus Erwerbersicht überlegt werden, ob übernommene Versorgungszusagen unverändert fortgeführt werden können oder ob Möglichkeiten bestehen, die Versorgungslasten zu reduzieren.

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