Aktuelle Nachrichten

Linke fordert bessere finanzielle Absicherung für Sportler

Sport und Ehrenamt/KleineAnfrage Die Fraktion der Linken fordert eine bessere finanzielle Absicherung für Sportler und Sportlerinnen.

Fragestunde am 14. Januar

Im Anschluss an die Regierungsbefragung folgte am Mittwoch, 14. Januar 2026, die Fragestunde. Getrennt nach Ressorts beantworteten Vertreter der Bundesregierung 45 Minuten lang Fragen (21/3521), die von den Abgeordneten vorab schriftlich eingereicht worden waren. Grüne mit den meisten Fragen 23 der insgesamt 57 Fragen wurden von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellt, dicht gefolgt von Abgeordneten der AfD-Fraktion mit 22 Fragen. Zwölf Fragen stellten Abgeordnete der Fraktion Die Linke. Von Abgeordneten der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion sowie von fraktionslosen Abgeordneten wurden keine Fragen gestellt. Mit 19 Fragen richtete sich jede dritte Frage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 13 Fragen gingen an das Bundesministerium des Innern. Je fünf Fragen sollten das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und das Bundesministerium für Verkehr beantworten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sollten sich zu jeweils vier Fragen äußern. Mit je zwei Fragen mussten sich das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auseinandersetzen. An das Bundeskanzleramt richtete sich eine Frage. Was die Abgeordneten wissen wollen Beispielsweise erkundigte sich der rheinland-pfälzische Abgeordnete Prof. Dr. Armin Grau (Bündnis 90/Die Grünen) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ob die Bundesregierung der Auffassung ist, dass sie mit ihrer geplanten Grundsicherungsreform auch im Einzelfall und nicht nur im Grundsatz sicherstellen muss, dass Menschen im Bezug von Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen Termine versäumen, nicht sanktioniert werden. Würden sie sanktioniert, so der Abgeordnete, würden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde und des Gebots der Wirksamkeit von Sanktionen nicht erfüllt. Sollte die Bundesregierung nicht dieser Auffassung sein, forderte Grau dafür eine Begründung. Der nordrhein-westfälische AfD-Abgeordnete Knuth Meyer-Soltau wollte vom Bundeswirtschaftsministerium wissen, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung in den kommenden sechs Monaten plant, um die „nach wie vor hohen und gegebenenfalls steigenden Energiekosten“ für private Haushalte nachhaltig zu senken. Der nordrhein-westfälische Abgeordnete Jan Köstering (Die Linke) fragte das Bundesinnenministerium, in welchem Umfang das Sirenennetz in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit einsetzbar ist, um Sprachdurchsagen vorzunehmen, wenn die Katwarn- und die Nina-App nicht verfügbar sind und das Mobilfunknetz ausfällt. Das Ministerium sollte sagen, in welchem Umfang das Mobilfunknetz derzeit bundesweit in der Lage ist, bei Stromausfällen den Betrieb mindestens für eine Erstinformation der Bevölkerung via Katwarn, Nina und Cellbroadcast innerhalb der ersten drei Stunden aufrechtzuerhalten. Zusatzfragen sind möglich Jeder Abgeordnete kann vorab bis zu zwei Fragen an die Bundesregierung einreichen. Nach der regelmäßig durch einen Parlamentarischen Staatssekretär oder einen Bundesminister erfolgenden Beantwortung können der Fragesteller, aber auch andere Abgeordnete des Deutschen Bundestages Zusatzfragen stellen und so die Bundesregierung zu weiteren Stellungnahmen zwingen. Reicht die Zeit nicht aus, werden noch nicht aufgerufene Fragen von der Regierung schriftlich beantwortet. Ebenso kann vorab bereits um schriftliche Beantwortung gebeten werden. (vom/14.01.2026)

LG Bamberg: Rechter Journalist wegen Faeser-Post nun doch freigesprochen

LTO Nachrichten - 14.01.2026

Auf einem rechten Onlineportal veröffentlicht ein Journalist ein Bild von Nancy Faeser. Es ist eine Fotomontage, womöglich diffamierend. Das LG Bamberg spricht Bendels frei.

Europäisches Baupaket wichtiges Signal

Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen/Ausschuss Die Bundesregierung hat am Mittwoch im Bauausschuss das EU-Paket für erschwinglichen Wohnraum vorgestellt und als wichtiges Signal bezeichnet.

Agrar-Ausschuss lehnt AfD-Anträge ab

Landwirtschaft, Ernährung und Heimat/Ausschuss Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat am Mittwoch zwei Anträge der AfD-Fraktion mehrheitlich abgelehnt.

15. Sitzung des Ausschusses für Sport und Ehrenamt

Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat sich am Mittwoch, 14. Januar 2026, in einer öffentlichen Sitzung mit dem Thema "Situation des Schwimmsports und des Schwimmunterrichts in Deutschland“ befasst. Die 14 Mitglieder des Ausschusses beschäftigen sich unter anderem mit Regelungen zur Bekämpfung von Doping und Manipulation im Sport sowie mit der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports für andere Lebensbereiche wie Bildung, Gesundheit, Integration und Wirtschaft. Darüber hinaus befassen sie sich mit dem Ehrenamt in Deutschland. Bürgerinnen und Bürger hierzulande engagieren sich in großem Umfang freiwillig und unentgeltlich für gesellschaftliche Belange. (14.01.2026)

Staatliche Einnahmen aus Energiesteuern sinken

Finanzen/Antwort Die Einnahmen aus Energiesteuern sind seit dem Jahr 2019 um knapp 5,6 Milliarden Euro gesunken.

Ausschuss lehnt Grünen-Antrag zu kritischer Infrastruktur ab

Inneres/Ausschuss Die Grünen-Fraktion ist am Mittwochvormittag mit einem Antrag zum Schutz der kritischen Infrastruktur im Innenausschuss gescheitert.

Schaufensterdekoration beim Bestatter: Kreativ, aber nicht künstlerisch

beck-aktuell - 14.01.2026

Ein selbstständiger Schauwerbegestalter, der Schaufenster zu Werbezwecken dekoriert, fällt nicht unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Das SG Osnabrück hat entschieden, dass für entsprechende Aufträge keine Sozialabgabe zu zahlen ist – auch wenn die Tätigkeit kreative Elemente aufweise.



Weiterlesen

Karlsruhe macht es offiziell: Nachbarerbbaurechte sind zulässig 

CMS Hasche Sigle Blog - 14.01.2026

Lange hat der Bundesgerichtshof es offengelassen, ob sog. Nachbarerbbaurechte zulässig und die als solche ausgestalteten Immobilienprojekte damit überhaupt handelbar sind. In der Vergangenheit sind Nachbarerbbaurechte insbesondere bei größeren Innenstadtprojekten entstanden, wenn aufgrund der in urbanen Lagen typischerweise zersplitterten Eigentumsverhältnisse kein einheitliches Nutzungsrecht an allen das jeweilige Projekt betreffenden Grundstücken bestand. 

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2025 (V ZR 15/24) erstmalig klargestellt, dass Nachbarerbbaurechte zulässig sind. Dadurch hat er ein großes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig macht er deutlich, wie wichtig künftig eine vorausschauende Strukturierung des Nachbarerbbaurechts ist.

Einkaufszentrum wurde über fünf Grundstücke hinweg errichtet

In einem Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 1965 vereinbarten die Parteien, dass die Einbeziehung von Anliegergrundstücken zum Erbbaugrundstück zulässig ist. Weiter ist der Erbbauberechtigte nach Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, auf eigene Kosten die Trennung der Gebäude auf dem Erbbaugrundstück derart herbeizuführen, dass ein selbstständig nutzbares Gebäude auf dem Erbbaugrundstück entsteht. Der Erbbauberechtigte erwarb sodann angrenzende Grundstücke, teilweise zu Eigentum, teilweise als Erbbaurecht. Auf den insgesamt fünf Grundstücken errichtete er anschließend ein Einkaufszentrum, das an den Grundstücksgrenzen ohne Zerstörung nicht trennbar ist. 

Erbbauberechtigter macht Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags geltend

Zum Streit kam es, als der Erbbauberechtigte 2021 die Zahlung des Erbbauzinses einstellte. Nachdem der Grundstückseigentümer angekündigt hatte, die Zwangsvollstreckung in Höhe des rückständigen Erbbauzinses zu betreiben, erhob der Erbbauberechtigte Vollstreckungsgegenklage und machte die Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags geltend. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht auf die Berufung des Grundstückseigentümers hin abgewiesen. Die Revision des Erbbauberechtigten zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos. 

Definition des Nachbarerbbaurechts

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, was ein Nachbarerbbaurecht ist. Dabei handelt es sich um ein Erbbaurecht, das für ein bestehendes oder noch zu errichtendes Gebäude bestellt wird, das sich auf ein oder mehrere benachbarte Grundstücke erstreckt und nicht an den Grundstücksgrenzen teilbar ist. Wesentliches Merkmal des Nachbarerbbaurechts ist nach dem Bundesgerichtshof, dass sich nur ein Teil des Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück befindet, während andere Gebäudeteile auf einem oder mehreren Nachbargrundstück(en) errichtet sind oder errichtet werden sollen – unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Nutzung der Nachbargrundstücke erfolgt. 

Nachbarerbbaurecht kann wirksam vereinbart werden

Der Bundesgerichtshof erklärt das Nachbarerbbaurecht für zulässig. Er verweist auf zwei Entscheidungen des erkennenden Senats aus den Jahren 1973 und Jahr 2016, die sich gegen die Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts ausgesprochen hatten. Daran hält er aber ausdrücklich nicht mehr fest, sondern schließt sich der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur an. 

§ 1 Abs. 3 ErbbauRG steht Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts nicht entgegen

Bisher wurde vor allem § 1 Abs. 3 ErbbauRG gegen die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts angeführt, wonach die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, unzulässig ist. 

Der Bundesgerichtshof dreht das Argument nun um: So spreche der Wortlaut des § 1 Abs. 3 ErbbauRG eher für die Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts. Denn dort sei eine räumliche Beschränkung geregelt. Davon lasse sich aber sinnvoll nur sprechen, wenn der räumliche Ausübungsbereich des – stets auf dem ganzen Grundstück lastenden – Erbbaurechts auf einen Teil des Erbbaugrundstücks beschränkt wird. Dies sei bei einem Nachbarerbbaurecht nicht der Fall. Bei einer Erstreckung des Erbbaurechts auf andere Grundstücke würden die Befugnisse des Erbbauberechtigten also in räumlicher Hinsicht nicht beschränkt, sondern allenfalls erweitert. 

Auch aus der historischen Entstehung des § 1 Abs. 3 ErbbauRG lasse sich erkennen, dass der Gesetzgeber damit gerade nicht das Nachbarerbbaurecht, sondern vielmehr ein Erbbaurecht an einzelnen Gebäudeteilen aufgrund der damit einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten ausschließen wollte. Er habe Streitigkeiten, die aus einer bereichsmäßigen Aufteilung eines Gebäudes und der damit verbundenen Zuweisung von Sondereigentum an Raumgebilden resultieren können, vermeiden wollen. Bei der Bestellung eines Nachbarerbbaurechts drohe dies nicht, da es hier kein Nebeneinander verschiedener Berechtigter gebe. Konflikte seien erst mit Beendigung des Nachbarerbbaurechts, bei einem Heimfall oder bei der Zwangsvollstreckung denkbar. Dabei handele es sich allerdings um nachbarrechtliche Fragestellungen, die von dem Regelungsumfang des § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht erfasst sind. 

Schließlich sprächen auch keine teleologischen Gründe gegen das Nachbarerbbaurecht. Zwar könne bei Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung oder Zeitablauf oder beim Heimfall die eigentumsrechtliche Zuordnung des einheitlichen, auf mehreren Grundstücken errichteten Gebäudes schwierig sein. Vergleichbare Zuordnungsprobleme könnten aber auch bei einer grenzüberschreitenden Bebauung ohne Inanspruchnahme von (Nachbar-)Erbbaurechten entstehen. Bei der Zuordnung von sich über Grundstücksgrenzen erstreckenden Gebäudeteilen handele es sich um ein allgemeines sachenrechtliches Problem, dessen Lösung notfalls in den §§ 93 ff.,§§ 912 ff. BGB i.V.m. §§ 11 f. ErbbauRG unter Berücksichtigung der geschaffenen Besonderheiten zu suchen sei.

Es besteht ein praktisches Bedürfnis für das Nachbarerbbaurecht

Der Bundesgerichtshof hebt auch die praktischen Probleme hervor, die sich ohne die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts regelmäßig stellen. Zutreffend stellt er fest, dass für die grenzüberschreitende Errichtung eines einheitlichen Gebäudes ein dem Nachbarerbbaurecht gleichwertiges Gestaltungsmittel fehlt. Die Bestellung eines Gesamterbbaurechts sei zwar denkbar, scheitere aber häufig daran, dass nicht alle Eigentümer der für die Bebauung erforderlichen Grundstücke zum Abschluss eines einheitlichen Gesamterbbaurechtsvertrages bereit sein werden – insbesondere bei einer Vielzahl an einzubeziehenden Grundstücken. Und ganz im Sinne der aktuellen baupolitischen Debatten schließt der Bundesgerichtshof zutreffend damit, dass ein Verbot von Nachbarerbbaurechten mangels ebenso geeigneter Alternativen die mit dem Erbbaurechtsgesetz erstrebte Förderung des Bauwesens ohne Not einengen würde. 

Urteil stellt dem Erbbaurecht und dem Gesamterbbaurecht das Nachbarerbbaurecht als vollwertige Gestaltungsalternative an die Seite

Die Entwicklung komplexer Vorhaben, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken (wie etwa Shopping Malls oder Quartiersentwicklungen), wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erleichtert. Dies gilt vor allem auch deshalb, da einige Kommunen keine kommunalen Grundstücke mehr veräußern, sondern lediglich Erbbaurechte vergeben. Solche Vorhaben können künftig auch dann realisiert werden, wenn sich das entsprechende Gebäude nur teilweise auf dem Erbbaugrundstück befindet und der Entwickler an den übrigen Grundstücken ein Nutzungsrecht hält. 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt auch zu größerer Rechtssicherheit für bereits bestehende grenzüberschreitende (Erbbau-)Gebäude. 

Damit einher gehen darüber hinaus neue rechtliche und praktische Herausforderungen. Diesen ist mit besonderer Sorgfalt bei der vertraglichen Ausgestaltung des Nachbarerbbaurechts zu begegnen, insbesondere bei den Folgen der Beendigung des Nachbarerbbaurechts, des Heimfalls und einer etwaigen Zwangsversteigerung. 

Eine der zentralen Fragen bleibt die Eigentumszuordnung an einem unteilbaren, grundstücksübergreifenden Gebäude bei Beendigung des Nachbarerbbaurechts. Daran hängen auch weitere Fragen, wie die Höhe der ggf. vom Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigung. Die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, sofern sie überhaupt ohne Weiteres zu bestimmen sind, dürften hier kaum in jedem Einzelfall zu einer interessengerechten Lösung führen. Daher ist eine vorausschauende Strukturierung des Nachbarerbbaurechts zwingend, um – wenngleich weit in der Zukunft liegende – Konflikte zu vermeiden, die jedoch schon lange zuvor Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wert eines Nachbarerbbaurechts haben können. 

Der Beitrag Karlsruhe macht es offiziell: Nachbarerbbaurechte sind zulässig  erschien zuerst auf CMS Blog.

BVerwG 1 WNB 10.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 1 WNB 5.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 1 WNB 6.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 1 WNB 7.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 1 WNB 8.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 1 WNB 9.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

14. Sitzung des Digitalausschusses

Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung ist am Mittwoch, 14. Januar 2026, zu einer öffentlichen Sitzung zusammengekommen. Bundesminister Dr. Karsten Wildberger (CDU) berichtete über aktuelle Vorhaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung widmet sich den aktuellen netzpolitischen Themen einschließlich des Ausbaus der digitalen Infrastruktur. In dem 30-köpfigen Gremium sollen die verschiedenen Aspekte der Digitalisierung und Vernetzung fachübergreifend diskutiert und entscheidende Weichen für den digitalen Wandel, die Verwaltungsdigitalisierung und den Bürokratieabbau gestellt werden. (14.01.2026)

Diskurs über Menschenrechtspolitik der Bundesregierung

Mit dem 16. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik (20/14480) hat sich der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe bei einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 14. Januar 2026, befasst. Dabei äußerten sich die geladenen Sachverständigen kritisch zur Menschenrechtssituation in Deutschland. Der von der AfD-Fraktion benannte Sachverständige Jürgen Braun verwies unter anderem auf die Corona-Maßnahmen, mit denen die Menschenrechte in Deutschland „auf unglaubliche Weise eingeschränkt wurden“. Darüber, wie auch über die Christenverfolgung in Nigeria, finde sich aber in dem Bericht nichts, bemängelte Braun, der noch in der vergangenen Legislaturperiode AfD-Bundestagsabgeordneter und Mitglied im Menschenrechtsausschuss war. Expertin: Zuletzt Zunahme von Menschenrechtsverletzungen Dr. Julia Duchrow, Generalsekretärin von Amnesty International Deutschland, sagte, in den vergangenen Jahren hätten die Menschenrechtsverletzungen in Deutschland deutlich zugenommen. Die von der SPD-Fraktion nominierte Sachverständige benannte als Beispiele Polizeigewalt, Demonstrationsverbote und Kriminalisierungsversuche im Zusammenhang mit „Palästina-solidarischen Protesten und Klimaprotesten“. Das seien Angriffe auf die Handlungsräume einer „pluralen und kritischen Zivilgesellschaft“. Der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige Dr. Marcus Michaelsen von der Universität Toronto ging auf die transnationale Repression ein. Politisch Verfolgte, die in Deutschland Schutz gefunden hätten, würden dennoch durch ihre oft autoritär regierten Herkunftsstaaten bedroht. Deutschland müsse Übergriffen repressiver Staaten entschlossen und auf der Basis liberaler Werte und der Menschenrechte entgegentreten, forderte er. Expertin geht mit Unternehmen ins Gericht Das Lieferkettengesetz nahm die von der Fraktion Die Linke zu der Anhörung eingeladene Sachverständige Lisa Pitz von der Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) in den Blick. Die Umsetzung des Gesetzes sei derart mangelhaft, „dass es in der Breite zu wenig Wirkung zeigt“, sagte sie. Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße bestünden in den meisten Fällen unverändert fort, „weil Unternehmen bloße Scheinlösungen implementieren und die Aufsichtsbehörde dazu tendiert, diese schlicht abzunicken“. Der Autor und Podcaster Burak Yilmaz, von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu der Anhörung geladen, benannte die soziale Ungleichheit als zentrale Menschenrechtsfrage. Menschenrechte verlören ihre Glaubwürdigkeit, „wenn sie im Alltag an der sozialen Realität scheitern“. Im Januar habe der deutsche Aktienindex den höchsten Stand in seiner Geschichte erreicht, sagte Yilmaz. Für immer mehr Menschen in Deutschland würden auf der anderen Seite Armut, Perspektivlosigkeit und Ausgrenzung „zur bitteren Realität ihres Alltags“. Experte: Europarat sichtbarer machen Gerald Knaus, Gründer der Europäischen Stabilitätsinitiative (ESI), forderte eine Debatte darüber, „wie wir den Europarat sichtbarer machen“. Dazu brauche es andere Teile des Europarates, wie das Ministerkomitee, die der Parlamentarischen Versammlung folgen und viel robuster diejenigen Staaten an ihre Verantwortung erinnern, die die Menschenrechtskonvention auch heute noch systematisch brechen und Urteile des Gerichtshofes in Straßburg nicht umsetzen, sagte der von der CDU/CSU-Fraktion geladene Experte. Teils hitzigen Diskussion Im Verlauf der teils hitzigen Diskussion schätzte der ehemalige AfD-Abgeordnete Braun die Meinungsfreiheit in Deutschland als gefährdet ein. Meinungsumfragen zeigten, dass eine große Mehrheit der Deutschen sich nicht mehr traue, öffentlich frei seine Meinung zu äußern, sagte er. Immer massiver seien zudem in den letzten Jahren die staatlichen Maßnahmen gegen regierungskritische Bürger geworden. „Tausende“ erlebten Strafverfahren wegen unliebsamer Meinungsäußerungen, häufig eingeleitet mit Hausdurchsuchungen. „Die international berüchtigte Abhängigkeit deutscher Staatsanwaltschaften von der jeweiligen Landesregierung scheint hier eine Rolle zu spielen“, sagte er. Meinungsfreiheit gelte nicht absolut, befand die Generalsekretärin von Amnesty International Deutschland. „Sie endet dort, wo Menschen vor rassistischer Diskriminierung und anderer Hassrede geschützt werden müssen“, sagte Duchrow. Amnesty International erwarte von der Bundesregierung, dass sie die Grundrechte und die Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft sichert und stärkt. „Auch und gerade, wenn sich Organisationen kritisch zu staatlicher Politik äußern.“ Der Staat müsse Protest schützen und ermöglichen. Er müsse Polizeigewalt unterbinden und konsequent verfolgen. Zudem müssten sich zivilgesellschaftliche Organisationen in die politische Willensbildung einbringen können, forderte sie. "Regelungslücken bei transnationaler Repression schließen" Autoritär regierte Staaten nutzen transnationale Repression, um ihre politische Macht auch über die eigenen Landesgrenzen hinaus zu sichern, sagte Marcus Michaelsen. Diese Praktiken seien Ausdruck eines globalen Erstarkens autoritärer Politik. Um transnationaler Repression in Deutschland wirksam begegnen zu können, brauche es ein belastbares Lagebild, welches bislang aber nicht vorliege. Michaelsen forderte, Sicherheitsbehörden und Strafverfolgung zu stärken. Rechtliche Regelungslücken im Umgang mit transnationaler Repression sollten seiner Ansicht nach geschlossen werden. Dabei sei die gesamte Bandbreite der eingesetzten Taktiken und beteiligten Akteure zu berücksichtigen, die im Interesse eines fremden Staates zur Einschüchterung und Bedrohung dienen können. ECCHR-Vertreterin Pitz warf der Bundesregierung mit Blick auf das Lieferkettengesetz vor, die Durchsetzungsbefugnisse der Behörden weiter zu beschneien. Sie missachte dabei die Gewaltenteilung und das Völkerrecht. Der Bilanz der ehemaligen Bundesregierung, die Unternehmen seien gut auf das Gesetz vorbereitet gewesen, sie seien jedoch überlastet gewesen, weshalb das Gesetz abgeschwächt werden müsse, sie eine Fehldiagnose, die auch die aktuelle Bundesregierung teile, sagte Pitz und verwies auf den am Freitag zur Abstimmung stehenden Änderungsentwurf des Lieferkettengesetzes. Damit würden zentrale Durchsetzungsmechanismen des Gesetzes gestrichen, befand sie. Experte in Sorge vor der "Sprache der Ausgrenzung" Burak Yilmaz sagte, wenn die demokratische Mitte der Gesellschaft beginne, die Sprache der Ausgrenzung zu übernehmen, und wenn Außenpolitik autoritäre Regime wie in Syrien „aus Pragmatismus“ legitimiere, „werden Menschenrechte nicht verteidigt, sondern verhandelbar und fragil“. Yilmaz erwähnte ein von ihm geführtes Gespräch mit einem 18-jährigen Schüler kurz vor der Bundestagswahl. Dieser habe gesagt, er habe die Wahl zwischen einer Partei, die ihn remigrieren wolle und allen anderen Parteien, die ihn abschieben wollten. „Wenn es schon in der Sprache an Haltung fehlt, dürfen wir uns nicht wundern, wenn das Vertrauen in die Demokratie weiter schwindet“, sagte Yilmaz. (hau/14.01.2026)